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Entscheidung

3 StR 463/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:291024B3STR463
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:291024B3STR463.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 463/24 vom 29. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Amberg vom 25. Juli 2024 aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall C. 3. der Ur- teilsgründe, diese entfällt; b) soweit die Festsetzung einer Einzelstrafe im Fall C. 6. der Urteilgründe unterblieben ist; c) im Gesamtstrafenausspruch, jedoch bleiben die zugehöri- gen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung zu b) und c) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. - 3 - 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: I. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten am 7. Februar 2023 im ers- ten Rechtsgang wegen Volksverhetzung, Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in elf tateinheitlichen Fällen, sowie wegen Verbreitung jugendporno- graphischer Inhalte in elf Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorver- urteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und traf Einziehungsentscheidungen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Verurteilung des An- geklagten wegen Verbreitung jugendpornographischer Inhalte in sechs Fällen beschränkt war und mit der eine Verurteilung des Angeklagten jeweils (auch) wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte erstrebt wurde, hob der Senat das Urteil in diesen sechs Fällen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 3 StR 183/23, StV 2024, 308). Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht das Verfahren hinsichtlich ei- ner der sechs noch anhängigen Fälle auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß 1 2 3 - 4 - § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich der übrigen noch verfahrensge- genständlichen Taten hat es den Angeklagten mit Urteil vom 25. Juli 2024 der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verbreitung jugendpornographischer Inhalte, schuldig gespro- chen. Aus den insofern verhängten Einzelstrafen und den bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen hat es unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung nunmehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gebildet. Gegen das Urteil vom 25. Juli 2024 wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. II. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Über- prüfung des angefochtenen Urteils lässt zum Schuldspruch wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verbreitung jugendpornographischer Inhalte, keinen Rechtsfehler zum Nach- teil des Angeklagten erkennen. 2. Der Strafausspruch erweist sich dagegen als rechtlich defizitär. a) Die Strafkammer hat das Verfahren hinsichtlich des in den Urteilsgrün- den als Fall C. 3. geschilderten Geschehens gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt, gleichwohl aber für diese damit nicht mehr der richterlichen Kognition unterliegende Tat eine Einzelfreiheitsstrafe festgesetzt, die es in die Bildung der 4 5 6 7 - 5 - verhängten Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat. Das Urteil ist daher im Aus- spruch über die für den Fall C. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe auf- zuheben; diese hat zu entfallen. b) Im Fall C. 6. der Urteilgründe, in dem die Strafkammer den Angeklagten frei von Rechtsmängeln wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte ver- urteilt hat, ist dagegen die Festsetzung einer Einzelstrafe unterblieben. Insofern bedarf das Urteil deshalb ebenfalls der Aufhebung. c) Die vorgenannten Rechtsmängel bedingen die Aufhebung auch der Ge- samtstrafe. Die insofern getroffenen Feststellungen werden von den Rechtsfeh- lern nicht berührt; sie haben daher Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). d) In einem dritten Rechtsgang wird mithin eine Einzelstrafe im Fall C. 6. der Urteilsgründe zu verhängen und die Gesamtfreiheitsstrafe neu zu bemessen sein. Schäfer Berg Anstötz Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Amberg, 25.07.2024 - 42 KLs 141 Js 1178/22 (2) 8 9 10