Leitsatz
XII ZB 173/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:301024BXIIZB173
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:301024BXIIZB173.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 173/24 vom 30. Oktober 2024 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein ZPO § 3; FamFG § 61 Abs. 1 Die Beschwer eines zur Herausgabe von Urkunden verpflichteten Rechtsmittelfüh- rers bemisst sich, sofern nicht der Besitz der Urkunden unmittelbar den Wert eines Rechts verkörpert, an dessen Interesse, eine Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO zu verhindern und entspricht daher betragsmäßig den mit einer solchen Vollstre- ckung verbundenen Kosten (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 27. März 2019 - XII ZB 564/18 - FamRZ 2019, 1078 und von BGH Beschlüsse vom 29. Juni 2023 - III ZR 30/23 - FamRZ 2023, 1567 und vom 14. Juli 1999 - VIII ZR 29/99 - NJW 1999, 3049). BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2024 - XII ZB 173/24 - OLG Köln AG Köln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 2024 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Wert: bis 500 € Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen die Verwerfung der Beschwerde des Antragsgegners wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts. Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute. Sie streiten im vorliegen- den Verfahren über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Herausgabe ver- schiedener Originalurkunden, insbesondere zweier notarieller Kaufverträge über eine im Eigentum der Antragstellerin stehende Immobilie, eines Gewerberaum- mietvertrags nebst Anlagen, Zusatzvereinbarungen zu verschiedenen Gewerbe- raummietverträgen, eines Grundbuchauszugs und eines Darlehensvertrags nebst Saldenaufstellungen. Daneben verlangt die Antragstellerin Auskunft über etwa bestehende Konten des Antragsgegners, auf die Mieten für eine in ihrem 1 2 - 3 - Eigentum stehende Gewerbeimmobilie gezahlt werden, sowie über etwaige Un- termietverträge hinsichtlich dieser Immobilie und gegebenenfalls hieraus erzielte Mieteinnahmen nebst Vorlage diesbezüglicher Belege für die Zeit vom 1. Ja- nuar 2020 bis zum 28. Februar 2022. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß zur Herausgabe der Urkunden und zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Dessen da- gegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entgegen der Auffas- sung der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Antragsgegner weder in sei- nem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in seinem Grund- recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG). Der Zugang zur Beschwerdeinstanz wurde dem Antragsgegner insbesondere nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2023 - XII ZB 250/22 - juris Rn. 4 mwN). Auch eine entscheidungserhebliche Divergenz liegt nicht vor. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil der mangels Zulassung der Be- schwerde nach § 61 Abs. 1 FamFG maßgebliche Beschwerdewert nicht erreicht 3 4 5 - 4 - sei. Für die Wertbemessung komme es auf den Aufwand an, der mit der sorgfäl- tigen Erfüllung der Auskunftsverpflichtung und der Verpflichtung zur Herausgabe von Urkunden verbunden sei. Hierbei sei grundsätzlich auf den in § 20 JVEG geregelten Stundensatz von 4 € zurückzugreifen. Mit dem Amtsgericht sei davon auszugehen, dass dem Antragsgegner kein nennenswerter Aufwand für die Her- ausgabe der Urkunden entstehe, weil sich diese in seinem Besitz befänden. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Amtsgerichts begegne keinen rechtlichen Bedenken. Dies gelte insbesondere mit Blick darauf, dass der Antragsgegner bei seiner förmlichen Parteivernehmung ohne Angabe von Gründen eine Erklärung zur Sache verweigert habe. Das Amtsgericht habe sich insoweit nachvollziehbar in freier Würdigung dieser Verweigerung und der ihr vorangegangenen wider- sprüchlichen Erklärungen des Antragsgegners zum Verbleib der verfahrensge- genständlichen Urkunden die Überzeugung gebildet, dass sich diese im Besitz des Antragsgegners befänden. Ungeachtet dessen habe der Antragsgegner auch nicht substantiiert dargetan, dass er für die Beschaffung der Urkunden an- waltlicher Unterstützung bedürfte. Es sei davon auszugehen, dass er als selb- ständiger Ingenieur in der Lage sei, etwa fehlende Unterlagen selbst auf dem von ihm beschriebenen Wege - ohne Hilfe eines Rechtsanwalts - zu beschaffen. 2. Dies hält sich im Ergebnis im Rahmen der höchstrichterlichen Recht- sprechung. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Be- schwer eines zur Auskunft und Belegvorlage verpflichteten Beteiligten nach sei- nem Interesse, die Auskunft nicht erteilen bzw. die Belege nicht vorlegen zu müs- sen. Dabei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft bzw. die Belegvorlage erfordern (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - FamRZ 2020, 1572 Rn. 7, 9 mwN 6 7 - 5 - und vom 8. März 2017 - XII ZB 471/16 - FamRZ 2017, 982 Rn. 5 mwN). Die Kos- ten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemes- sung des Werts des Beschwerdegegenstands nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Dies hat der Auskunfts- pflichtige substantiiert darzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - FamRZ 2020, 1572 Rn. 9 mwN und vom 25. Oktober 2023 - XII ZB 250/22 - juris Rn. 7, 10 mwN). Hat die vom Rechtsmittelführer angegrif- fene Auskunftsverpflichtung hingegen keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, wird die Beschwer insoweit durch die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten bestimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 564/18 - FamRZ 2019, 1078 Rn. 5 mwN). Die gleichen Maßstäbe gelten auch bei einer Verpflichtung zur Heraus- gabe von Urkunden, wenn sich - was hier nicht der Fall ist - ein anderer Wert nicht daraus ergibt, dass der Besitz der Urkunde unmittelbar den Wert eines Rechts verkörpert (vgl. BGH Beschlüsse vom 29. Juni 2023 - III ZR 30/23 - FamRZ 2023, 1567 Rn. 3 mwN und vom 14. Juli 1999 - VIII ZR 29/99 - NJW 1999, 3049 mwN). Die Beschwer eines durch die angefochtene Entschei- dung zur Herausgabe von Urkunden verpflichteten Rechtsmittelführers, der gel- tend macht, hierzu nicht in der Lage zu sein, bemisst sich danach im Regelfall an dessen Interesse, eine Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO zu verhindern, und entspricht daher betragsmäßig den mit einer solchen Vollstreckung verbundenen Kosten. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei 8 9 - 6 - kann das Rechtsbeschwerdegericht die Bemessung der Beschwer durch das Be- schwerdegericht nur darauf überprüfen, ob dieses den ihm eingeräumten Ermes- sensspielraum gewahrt oder aber die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Okto- ber 2023 - XII ZB 250/22 - juris Rn. 8 mwN und vom 8. März 2017 - XII ZB 471/16 - FamRZ 2017, 982 Rn. 6 mwN). b) Auf derartigen Ermessensfehlern bei der Bemessung des nach § 61 Abs. 1 FamFG maßgeblichen Beschwerdewerts beruht die angefochtene Ent- scheidung nicht. aa) Der Entscheidung des Beschwerdegerichts liegt allerdings ein Fehl- verständnis der amtsgerichtlichen Entscheidung zugrunde. Ausweislich der Be- schlussformel und der Gründe hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Aus- kunftserteilung und - gestützt auf Ansprüche aus Auftragsrecht und aus § 985 BGB - zur Herausgabe der konkreten verfahrensgegenständlichen Originalur- kunden verpflichtet. Eine (Ersatz-)Beschaffung von Zweitausfertigungen der her- ausverlangten Urkunden ist dagegen nicht Gegenstand der Entscheidung, so dass hierdurch etwa entstehende Kosten bei der Bemessung der Beschwer des Antragsgegners nicht zu berücksichtigen sind. bb) Ausgehend hiervon ist das für § 61 Abs. 1 FamFG maßgebliche Inte- resse des Antragsgegners, die ihn zur Auskunft und zur Herausgabe der Urkun- den verpflichtende Entscheidung des Amtsgerichts aufheben zu lassen (vgl. BGH Beschluss vom 14. Juli 1999 - VIII ZR 29/99 - NJW 1999, 3049 mwN), an dessen Rechtsschutzziel zu bemessen, die Auskünfte nicht erteilen und die Urkunden nicht herausgeben oder nicht gemäß § 120 Abs. 1 FamFG iVm § 883 Abs. 2 ZPO an Eides statt versichern zu müssen, dass er weder im Besitz der Urkunden ist 10 11 12 - 7 - noch Kenntnis von ihrem Verbleib hat. Das Interesse, ein Vollstreckungsverfah- ren und die insoweit gegebenenfalls erforderliche Abgabe einer Versicherung an Eides statt nach § 883 Abs. 2 ZPO zu verhindern, entspricht dabei einem Wert in Höhe der für das Vollstreckungsverfahren anfallenden Kosten. Dieses Interesse ist unabhängig davon, ob der Antragsgegner die Urkunden in Besitz hat oder nicht, mit einem Wert von bis zu 500 € vollständig erfasst. Insbesondere hat der Antragsgegner nichts dazu vorgetragen und ist auch sonst nichts dafür ersicht- lich, dass die insoweit zu erwartenden Kosten den Betrag von 500 € übersteigen. Selbst wenn indes das Verständnis des Beschwerdegerichts von der Ver- pflichtung des Antragsgegners zur Beschaffung von Ersatzurkunden - wie nicht - zutreffend wäre, wäre die für ihn mit der Entscheidung verbundene Beschwer entgegen den von der Rechtsbeschwerde hierzu erhobenen Rügen mit einem Betrag von bis zu 500 € nicht ermessensfehlerhaft bemessen. Denn die als not- wendig für die Ersatzbeschaffung geltend gemachten - entgegen der Rechtsbe- schwerde vom Beschwerdegericht durchaus in den Blick genommenen - Maß- nahmen würden nach zutreffender Auffassung des Beschwerdegerichts die In- anspruchnahme anwaltlicher Unterstützung nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Warum es insoweit einer Prüfung der Rechtslage zur Art und Weise der Beschaf- fung von Ersatzurkunden durch einen Rechtsanwalt bedürfte, erschließt sich ins- besondere vor dem Hintergrund des Bildungsstandes des Antragsgegners und seiner beruflichen Erfahrung als selbständig tätiger Ingenieur nicht. Die Voraus- setzungen für die Erteilung von Zweitschriften lassen sich ohne Weiteres bei den zuständigen Stellen erfragen, ohne dass es hierfür anwaltlicher Unterstützung bedürfte. cc) Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig- net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil- 13 14 - 8 - dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu- tragen (§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass das Beschwerdegericht ge- gebenenfalls den für das Beschwerdeverfahren nach §§ 26, 65 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 1, 115 FamFG geltenden Prüfungsmaßstab für die Überprüfung der Beweiswürdigung des Amtsgerichts verkannt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 206/13 - NJW-RR 2013, 1473 Rn. 9 mwN; OLG Koblenz FamRZ 2024, 519, 521; Dutta/Jacoby/Schwab/Lies-Benachib FamFG 4. Aufl. § 115 Rn. 2 mwN). Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Pernice Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 19.07.2023 - 317 F 225/21 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.03.2024 - II-25 UF 121/23 -