Entscheidung
4 StR 383/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:061124B4STR383
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:061124B4STR383.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 383/24 vom 6. November 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 2024 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 12. März 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Ein Verfahrenshindernis wegen des Fehlens eines Eröffnungsbeschlus- ses der Strafkammer liegt nicht vor. Zwar ist ein schriftlicher Beschluss nach § 203 StPO nicht zu den Akten gelangt. Zur Eröffnung des Hauptverfahrens ge- nügt jedoch die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die An- klage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptver- handlung zuzulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2020 – 3 StR 194/20 mwN; zum Erfordernis der schriftlichen Niederlegung BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17 Rn. 6). Ob diese Wirkung bereits dem auf die angeklagten, insbesondere auf sämtliche letztlich verurteilungsgegenständlichen Taten bezogenen Haftbefehl der Strafkammer vom 17. Oktober 2023 zukam, er- scheint zweifelhaft, weil dieser zwar auch auf den Haftgrund der Fluchtgefahr - 3 - gestützt und somit der Sicherung des Strafverfahrens insgesamt zu dienen be- stimmt war, einen eindeutigen Bezug auf das vor der Strafkammer durchzufüh- rende Hauptverfahren aber nicht erkennen ließ (vgl. demgegenüber BGH, Be- schluss vom 5. August 2020 – 3 StR 194/20 [Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO]; Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 606/97, juris Rn. 8 [Haftbefehl nach § 114 StPO und Besetzungsbeschluss nach § 76 Abs. 2 GVG]). Auch aus der protokollierten Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung vermag der Senat – entgegen der Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts – keine sicheren Schlüsse auf den Eröffnungswillen der Kammer zu ziehen, weil diese in der Hauptverhandlung anders als nach § 203 StPO erforderlich nicht mit drei Be- rufsrichtern besetzt war. Die Frage kann indes offenbleiben, denn der Senat entnimmt den eindeu- tigen Ausdruck des Eröffnungswillens der Strafkammer jedenfalls dem Zusam- menhang des Haftbefehls und der weiteren getroffenen Haftentscheidung der Strafkammer vom 29. November 2023. Mit diesem – durch drei Berufsrichter ge- fassten – Beschluss hat das Landgericht den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Dies geschah auf einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft, der mit der vorausgegangenen Mitteilung der Strafkammer begründet worden war, dass wegen der „begrenzten zeitlichen Kapazitäten der Verteidigung“ die Hauptver- - 4 - handlung vor der Kammer erst im Januar 2024 beginnen könne. Angesichts des- sen war der Wille der Kammer, das Hauptverfahren hinsichtlich der urteilsgegen- ständlichen Taten vor ihr zu führen, für alle Beteiligten zweifelsfrei ersichtlich. Quentin Maatsch Scheuß Marks Tschakert Vorinstanz: Landgericht Siegen, 12.03.2024 - 21 KLs - 44 Js 201/23 - 31/23