Entscheidung
5 StR 276/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:061124B5STR276
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:061124B5STR276.24.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 276/24 vom 6. November 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2024 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin R. gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. November 2023 wird als unbegrün- det verworfen. Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kosten- entscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen schul- dig gesprochen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 130 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornographischer In- halte und in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und dem Herstellen kinderporno- graphischer Inhalte, weiter des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 131 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornographischer In- halte und in einem Fall in Tateinheit mit einem sexuellen Übergriff und dem Her- stellen kinderpornographischer Inhalte, ferner des sexuellen Missbrauchs von 1 - 3 - Kindern in zwölf Fällen, die tateinheitlich in jeweils zwei Fällen zusammentreffen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornographischer In- halte, sowie schließlich des Verbreitens kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Es hat gegen den An- geklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten ver- hängt und Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. 1. Die Revision der Nebenklägerin, mit der sie sich unter Erhebung der allgemeinen Sachrüge gegen den Freispruch im Fall 3 der Anklage wendet, ist aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2. Die Kostenbeschwerde der Nebenklägerin ist unbegründet, weil die Kostenentscheidung der Strafkammer der Sach- und Rechtslage entspricht. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift ausgeführt: Das Landgericht hat den Adhäsionsanträgen lediglich zum Teil entsprochen. Aus Sicht der Bundesanwaltschaft hält sich die Kostenentscheidung im Rahmen des gemäß § 472a Abs. 2 StPO dem Gericht diesbezüglich zugeordneten pflichtgemäßen Er- messens. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Eines richterli- chen Hinweises auf die Erfolgsaussichten und auf die Existenz gesetzlicher Vorschriften hätte es in der Hauptverhandlung nicht bedurft. Dem schließt sich der Senat an. 2 3 4 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO. Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Kiel, 27.11.2023 - 2 KLs 500 Js 71649/22 (2) 5