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Entscheidung

6 StR 414/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:061124B6STR414
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:061124B6STR414.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 414/24 vom 6. November 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2024 beschlos- sen: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Hannover vom 18. April 2024, soweit es den Angeklagten A. betrifft, im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ge- gen die Anordnung der Maßregel wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Gunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Rüge der Verletzung sachli- chen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene und wirksam auf den Maßregelauspruch beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Das Landgericht hat sachverständig beraten das Vorliegen eines Hangs bejaht. Bei dem Angeklagten sei eine Kokainabhängigkeit zu diagnostizieren, in- folge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensge- staltung, der Gesundheit, der Arbeits- und der Leistungsfähigkeit eingetreten sei und bis heute fortdauere. Wegen der erheblichen „Entzugssyndrome“ habe er 1 2 - 3 - teilweise das Haus für mehrere Tage nicht verlassen und Ende 2022 wegen sei- ner konsumbedingten Unzuverlässigkeit seine Arbeitsstelle verloren. Seit dem Beginn des Konsums von „Crack“ im Sommer 2022 habe er bei einer Körper- länge von 1,81 Metern 20 Kilogramm Körpergewicht verloren und nur noch 56,5 Kilogramm gewogen. Der Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung stehe die Abstinenz während der Untersuchungshaft nicht entgegen, weil diese erzwungen und durch die erschwerten Beschaffungsmöglichkeiten bedingt sei. Die Tat sei auch überwiegend auf diesen Hang zurückzuführen, denn sie habe ausschließ- lich der Beschaffung finanzieller Mittel für den Erwerb von Kokain gedient. Auf- grund der finanziellen Situation des unbehandelten Angeklagten sei die Gefahr vergleichbarer Straftaten als hoch einzuordnen. Ferner bestünden überwiegende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für einen Behandlungserfolg. Der Angeklagte sei therapiemotiviert, habe schon früher den Kontakt zur Suchtberatung gesucht, sei auch ohne Schulabschluss arbeitsfähig und verfüge aufgrund der Beziehung zu seiner Partnerin über einen „unterstüt- zenden Empfangsraum“. 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Das Landgericht hat zwar den Hang, den symptomatischen Zusammen- hang und die Gefährlichkeitsprognose tragfähig bejaht. Der voraussichtliche Be- handlungserfolg im Sinne von § 64 Satz 2 StGB ist aber beweiswürdigend nicht hinreichend belegt. Mit Blick auf die Feststellungen zur Person des Angeklagten und zu den bereits eingetretenen Folgen der Substanzkonsumstörung fehlt es insbesondere an einer Erörterung, ob der Angeklagte in der Erprobungsphase einer Therapie zur Vorbereitung der Wiedereingliederung durch Gewährung von Lockerungen und Schaffung eines geeigneten sozialen Empfangsraums in stabile Wohn- und Arbeitsverhältnisse entlassen werden könnte (vgl. 3 4 - 4 - BT-Drucks. 20/5913, S. 71; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 6 StR 531/23; MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 64 Rn. 81 mwN). 3. Der Senat hebt die den Maßregelausspruch betreffenden Feststellun- gen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchs- freie neue Feststellungen zu ermöglichen. Die Frage der Unterbringung des An- geklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb – wiederum unter Heran- ziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) – insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Bartel Tiemann Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Hannover, 18.04.2024 - 96 KLs 9121 Js 126438/23 (27/23) 5