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Leitsatz

XII ZB 176/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:061124BXIIZB176
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:061124BXIIZB176.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 176/24 vom 6. November 2024 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 1816 Abs. 2 Satz 1; FamFG § 26; BtOG §§ 21 Abs. 1, 23 Abs. 2 Nr. 4 a) Eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person darf bei der Betreuerauswahl nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn sich nach umfassender Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von ganz erheblichem Gewicht ergeben, die auf einen Eignungsmangel im Sinne von § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB schlie- ßen lassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2023 - XII ZB 514/21 - FamRZ 2024, 643). b) Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG in Fällen, in denen statt eines vom Betroffenen vorgeschlagenen Angehörigen eine andere Per- son zum Betreuer bestellt wird (in Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 285/22 - FamRZ 2023, 1062). BGH, Beschluss vom 6. November 2024 - XII ZB 176/24 - LG Ulm AG Geislingen an der Steige - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, den Richter Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger, Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der weiteren Beteilig- ten zu 3 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 18. März 2024 werden zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Die im Jahr 1937 geborene Betroffene erteilte ihrer Tochter, der Beteiligten zu 3, am 8. März 2021 eine schriftliche Vorsorgevollmacht. Im Juli 2021 erlitt sie eine Hirnblutung, in deren Folge eine schwere irreversible Hirnschädigung ein- trat. Die Betroffene ist jedenfalls seit November 2022 geschäftsunfähig und nicht mehr in der Lage, einen freien Willen zu bilden. Im November 2022 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 im Wege einstweiliger Anordnung zum Berufsbetreuer für die Betroffene. Der ihm übertragene Aufgabenkreis umfasste auch den „Widerruf der erteilten Vollmach- ten“. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht 1 2 - 3 - den Beteiligten zu 1 im Januar 2023 in der Hauptsache zum Betreuer für die Be- troffene bestellt und ihm unter anderem die Aufgabenbereiche Aufenthaltsbe- stimmung, Vermögenssorge, Gesundheitssorge und Widerruf der erteilten Voll- macht vom 8. März 2021 übertragen. Auf die Beschwerden der Betroffenen und ihrer Tochter hat das Landgericht - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - den Beteiligten zu 1 als Betreuer entlassen und den Beteiligten zu 4 zum ehrenamtlichen Betreuer für die Betroffene bestellt, wobei es den letzt- genannten Aufgabenbereich dahingehend abgeändert hat, dass er (nur) die Her- ausgabe der Vollmachtsurkunde vom 8. März 2021 umfasst. Gegen diesen Be- schluss richten sich die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und ihrer Tochter. II. Die zulässigen Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, dass eine Betreuung für die geschäftsunfähige Betroffene weiterhin er- forderlich sei. Insbesondere könnten ihre Angelegenheiten nicht durch einen Be- vollmächtigten gleichermaßen besorgt werden. Zwar habe die Betroffene ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt. Diese Vollmacht sei aber zwischenzeitlich erloschen, weil der Beteiligte zu 1 sie nach seiner Bestellung zum vorläufigen Betreuer noch im November 2022 durch Übersendung einer MMS an die Mobil- funknummer der Tochter widerrufen habe. In ihrer Vollmacht habe die Betroffene auch verfügt, dass ihre Tochter im Falle einer Erforderlichkeit zur Betreuerin be- stellt werden solle. Indes erfülle die Tochter nicht die notwendigen Voraussetzun- gen, um eine ehrenamtliche Betreuung zu führen. Zum einen sei sie im Schuld- nerverzeichnis eingetragen und zum anderen auch im Sinne von § 1816 Abs. 2 3 4 - 4 - Satz 1 BGB zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Allerdings sei der Betei- ligte zu 4, der die Betroffene seit mehr als 20 Jahren persönlich kenne, als zur Führung der ehrenamtlichen Betreuung geeignet anzusehen. Er habe sich zur Übernahme der Betreuung für die Betroffene bereiterklärt, so dass ihm wegen des Nachrangs der berufsmäßigen Betreuung der Vorzug gegenüber dem Betei- ligten zu 1 zu geben sei. 2. Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Rechtsbe- schwerden stand. Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 1814 BGB für die Einrichtung einer Betreuung als erfüllt erachtet und den Beteiligten zu 4 zum ehrenamtlichen Betreuer für die Betroffene bestellt. a) Die Betroffene ist aufgrund einer schweren Hirnschädigung nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten in den vom angefochtenen Beschluss genannten Aufgabenbereichen rechtlich zu besorgen (§ 1814 Abs. 1 BGB). Dies ziehen auch die Rechtsbeschwerden nicht in Zweifel. Allerdings können diese Angele- genheiten entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden nicht durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden, so dass die Bestellung eines Betreuers erforderlich ist (§ 1814 Abs. 3 BGB). aa) Im November 2022 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 zum vor- läufigen Betreuer für die Betroffene bestellt und ihm unter anderem den Aufga- benbereich „Widerruf der erteilten Vollmachten“ übertragen. Den Gründen des im Wege der einstweiligen Anordnung ergangenen Beschlusses ist zu entnehmen, dass es dabei ausschließlich um die der Tochter der Betroffenen erteilte Vorsor- gevollmacht ging. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 1 nach der seinerzeitigen Rechtslage im November 2022 die Rechtsmacht hatte, diese Vollmacht wirksam zu widerrufen. 5 6 7 - 5 - Nach der Rechtsprechung des Senats zu dem bis zum 31. Dezem- ber 2022 geltenden Recht musste einem Betreuer die Befugnis zum Widerruf ei- ner Vorsorgevollmacht ausdrücklich als eigener Aufgabenbereich zugewiesen werden, weil diese einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff beinhaltete. Denn der Widerruf durch den mit diesem Aufgabenbereich betrauten Betreuer führte zum Erlöschen der Vollmacht, ohne dass dies hätte rückgängig ge- macht werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2020 - XII ZB 68/20 - FamRZ 2020, 1677 Rn. 14 und BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 10 ff.). Die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf wurde sofort mit deren Bekanntgabe an den Betreuer wirksam (§ 287 Abs. 1 FamFG), wodurch der Betreuer in den Stand versetzt war, den Vollmachtwiderruf zu erklären (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 17). Da dem Beteiligten zu 1 im November 2022 die Befugnis zum Widerruf der Vorsorgevollmacht ausdrücklich zugewiesen worden ist, hatte er mit Be- kanntgabe jenes Beschlusses auch die Rechtsmacht, im Außenverhältnis als ge- setzlicher Vertreter die Rechte der Betroffenen wie diese wahrzunehmen und die ihrer Tochter erteilte Vollmacht nach § 168 Satz 2 BGB zu widerrufen. Ungeach- tet der Frage, ob das Amtsgericht ausreichende Feststellungen zu den materiell- rechtlichen Voraussetzungen der Widerrufsermächtigung getroffen hat, ist sein im Wege einstweiliger Anordnung ergangener Beschluss nach § 287 Abs. 1 FamFG sofort wirksam geworden. Selbst eine spätere Aufhebung die- ses Beschlusses hätte gemäß § 47 FamFG keinen Einfluss auf die Wirksamkeit eines bereits zuvor erklärten Vollmachtwiderrufs gehabt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 14). bb) Die Feststellung des Beschwerdegerichts, der Beteiligte zu 1 habe noch im November 2022 den Widerruf der der Tochter der Betroffenen erteilten Vollmacht erklärt, beruht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden nicht 8 9 10 - 6 - auf Verfahrensfehlern. Insbesondere hat das Beschwerdegericht nicht etwa seine Amtsermittlungspflicht aus § 26 FamFG verletzt. Seine Würdigung, dass der Vollmachtwiderruf der Tochter der Betroffenen per MMS zugegangen ist, lässt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden auch mit Blick auf den Akteninhalt keine Rechtsfehler erkennen. Insoweit wird von einer weiteren Be- gründung gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. b) Schließlich hält auch die vom Beschwerdegericht getroffene Betreuer- auswahl einer rechtlichen Nachprüfung stand. Es begegnet insbesondere keinen Rechtsbedenken, dass das Beschwerdegericht die Tochter der Betroffenen als zur Führung der ehrenamtlichen Betreuung nicht geeignet angesehen hat. aa) Das Beschwerdegericht hat zunächst die Vorschrift des § 21 Abs. 1 BtOG in den Blick genommen. Danach ist die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit allgemeine Voraussetzung für die Führung einer ehrenamtlichen Betreuung. Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, wenn die Vermö- gensverhältnisse der Person ungeordnet sind, was regelmäßig etwa dann der Fall ist, wenn sie in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuld- nerverzeichnis (§ 882 b ZPO) eingetragen ist (§§ 21 Abs. 1 Satz 2, 23 Abs. 2 Nr. 4 BtOG). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts liegen bei der Tochter der Betroffenen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor, die grund- sätzlich gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen, ohne dass es darauf ankäme, dass diese nach den Angaben der Tochter „absichtlich provoziert“ worden sein sollen. Zwar führt die Verwirklichung eines der in § 23 Abs. 2 BtOG genannten Regelbeispiele (vgl. BT-Drucks. 19/24445 S. 376) nicht zwangsläufig dazu, dass die Zuverlässigkeit der Person zu verneinen ist. Soweit die Rechtsbeschwerden 11 12 13 - 7 - hieraus aber ableiten möchten, dass das Beschwerdegericht der Tochter der Be- troffenen hätte aufgeben müssen, ihre Einkommens- und Vermögensverhält- nisse durch Vorlage geeigneter Belege darzulegen und zum Hintergrund des Ein- trags im Schuldnerverzeichnis vorzutragen, verkennt sie die insoweit bereits un- ternommenen Ermittlungen des Beschwerdegerichts, das die Tochter zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt hat. bb) Sodann hat das Beschwerdegericht die konkrete Eignung der Tochter der Betroffenen für die Übernahme der Betreuung ihrer Mutter geprüft und damit gleichzeitig auch dem Aspekt Rechnung getragen, dass insbesondere bei Ange- hörigen die durch einen Eintrag im Schuldnerverzeichnis begründete Vermu- tung der Unzuverlässigkeit angemessen zu gewichten sein wird (Plitzko in Bauer/ Lütgens/Schwedler HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht [Stand: Au- gust 2023] § 21 BtOG Rn. 50 f.; vgl. auch Jürgens/Loer Betreuungsrecht 7. Aufl. § 21 BtOG Rn. 3). (1) Gemäß § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB ist dem Wunsch des Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen, es sei denn, diese Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Wenn der Betroffene niemanden als Betreuer vorgeschlagen hat, sind bei der Auswahl des Betreuers nach § 1816 Abs. 3 BGB die familiären Beziehungen des Volljährigen, insbeson- dere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen. Diese Vorschrift kommt aber auch dann zur Anwendung, wenn der Betroffene einen Angehörigen als Betreuer benannt hat. Denn ein Angehöriger ist nach Maßgabe dieser Vor- schrift erst recht zu bestellen, wenn der Betroffene diesen Angehörigen ausdrück- lich als Betreuer seiner Wahl benannt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. De- zember 2023 - XII ZB 514/21 - FamRZ 2024, 643 Rn. 18 und vom 1. März 2023 - XII ZB 285/22 - FamRZ 2023, 1062 Rn. 20 mwN). Angesichts der in § 1816 14 15 - 8 - Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BGB getroffenen Wertentscheidungen wird ein Kind des Betroffenen, das zum Betroffenen persönliche Bindungen unterhält und das der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, bei der Betreuerauswahl besonders zu berücksichtigen sein (Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 285/22 - FamRZ 2023, 1062 Rn. 21) und nur dann zugunsten eines Be- rufsbetreuers übergangen werden können, wenn sich nach umfassender Abwä- gung aller relevanten Umstände Gründe von ganz erheblichem Gewicht ergeben, die auf einen Eignungsmangel schließen lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2023 - XII ZB 514/21 - FamRZ 2024, 643 Rn. 18 und vom 3. Mai 2023 - XII ZB 442/22 - FamRZ 2023, 1310 Rn. 16). Dabei hat der Tatrichter eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vor- zunehmen, die für oder gegen eine Eignung sprechen könnten, und eine Prog- noseentscheidung dahingehend zu treffen, ob die in Frage stehende Person die aus der Betreuung erwachsenden Aufgaben in Zukunft erfüllen kann. Die in tat- richterlicher Verantwortung vorgenommene Beurteilung kann im Rechtsbe- schwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden, also darauf, ob der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkannt, relevante Um- stände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Feb- ruar 2024 - XII ZB 213/23 - FamRZ 2024, 963 Rn. 11 mwN und vom 20. Dezem- ber 2023 - XII ZB 514/21 - FamRZ 2024, 643 Rn. 19 mwN). (2) Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Das Beschwerdegericht hat eine Gesamtbetrachtung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles vorgenommen und die Tochter der Betroffenen als im Sinne von § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Führung der Betreuung nicht geeignet angesehen, weil ihr Verhalten von der Unfähigkeit geprägt sei, von ihren Auffassungen ab- weichende fachliche Ansichten - egal in welchem Bereich, insbesondere aber auf 16 17 - 9 - medizinischem, pflegerischem und juristischem Gebiet - zu akzeptieren oder gar anzuerkennen. Darüber hinaus habe sie auch im Namen der Betroffenen gericht- liche Verfahren veranlasst und eine entsprechende Belastung der Betroffenen mit eventuellen Kosten riskiert. Wenn das Beschwerdegericht in der Gesamt- schau dieses Verhaltens und der Persönlichkeit der Tochter sowie des von ihr in der persönlichen Anhörung gewonnenen Eindrucks zu der Überzeugung gelangt ist, dass sich die Tochter in Zukunft nicht angemessen um die Angelegenheiten der Betroffenen kümmern werde, ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts zu er- innern. (3) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden ist dem Beschwer- degericht auch kein Verstoß gegen seine Amtsermittlungspflicht vorzuwerfen. Zwar stellt die in § 1816 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BGB erfolgte rechtliche Gewichtung auch an die tatrichterliche Ermittlungspflicht besondere Anforderun- gen. Der Tatrichter wird Gründe, die gegen die Eignung eines Kindes des Be- troffenen als Betreuer sprechen können, verlässlich nur feststellen können, wenn er dem Kind Gelegenheit gegeben hat, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Daher verstößt es nach der Rechtsprechung des Senats gegen den Amtsermitt- lungsgrundsatz, wenn der Tatrichter in seiner Entscheidung ausdrücklich die Eig- nung des benannten Kindes zum Betreueramt oder die Redlichkeit des Kin- des gegenüber dem Elternteil in Zweifel zieht und sich hierbei auf Mitteilungen Dritter beruft, ohne zuvor das als Betreuer vorgeschlagene Kind - bei gravieren- den Vorwürfen sogar regelmäßig persönlich - zu den von Dritten mitgeteilten Tat- sachen anzuhören (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 285/22 - FamRZ 2023, 1062 Rn. 22 mwN). Den genannten Vorgaben hat das Beschwerdegericht Rechnung getra- gen, indem es die Tochter der Betroffenen persönlich dazu angehört hat, ob sie 18 19 20 - 10 - als Betreuerin für ihre Mutter in Betracht kommt. Gegenstand der Anhörung war zwar insbesondere die Zuverlässigkeit der Tochter. Da aber bereits das Amtsge- richt die Frage ihrer Eignung unter Bezugnahme auf Mitteilungen Dritter verneint hatte, musste das Beschwerdegericht die Vorwürfe nicht mehr im Einzelnen auf- greifen. Vielmehr war ausreichend, dass es der Tochter - wie geschehen - die Gelegenheit eingeräumt hat, sich persönlich zu der Frage ihrer Eignung als Be- treuerin zu äußern. Guhling Botur Krüger ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Guhling Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Geislingen an der Steige, Entscheidung vom 20.01.2023 - Kn 3 XVII 165/22 - LG Ulm, Entscheidung vom 18.03.2024 - 3 T 21/23 -