Entscheidung
XII ZB 254/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:061124BXIIZB254
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:061124BXIIZB254.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 254/24 vom 6. November 2024 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, den Richter Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger, Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 24. Mai 2024 und der Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 23. April 2024 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staats- kasse auferlegt. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner Unterbrin- gung. Der im Jahre 2001 geborene Betroffene leidet an einer paranoiden Schi- zophrenie mit hebephrenen Zügen. Das Amtsgericht ordnete für ihn mit Be- 1 2 - 3 - schluss vom 20. März 2024 im Wege einer bis zum 19. September 2024 befris- teten einstweiligen Anordnung eine vorläufige Betreuung mit umfassendem Auf- gabenkreis an. Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht auf Antrag der vorläufigen Betreuerin (Beteiligte zu 2) nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen die Unterbringung des Betroffenen in der ge- schlossenen Abteilung einer soziotherapeutischen Einrichtung bis längstens 17. April 2025 genehmigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde hat sich der Betroffene weiterhin gegen die Genehmigung seiner Unterbringung gewendet. Das Amtsgericht hat den Be- schluss über die Genehmigung der Unterbringung am 29. August 2024 aufgeho- ben. Der Betroffene begehrt nunmehr die Feststellung, durch die Beschlüsse von Amtsgericht und Landgericht in seinen Rechten verletzt worden zu sein. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist be- gründet. 1. Die Rechtsbeschwerde führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts, weil diese den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG festzustellen ist. a) Das Beschwerdegericht hat die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung des Betroffenen zur Gefahrenabwehr gemäß § 1831 3 4 5 6 7 - 4 - Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht ausreichend festgestellt. Nach dieser Vorschrift ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behin- derung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erhebli- chen gesundheitlichen Schaden zufügt. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB zwar keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreu- ten. Dies setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass bei- spielsweise auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbun- den ist. Erforderlich sind aber objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens. Der Grad der Gefahr ist dabei in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2024 - XII ZB 98/24 - FamRZ 2024, 1396 Rn. 8 mwN). bb) Die getroffenen Feststellungen konnten eine geschlossene Unterbrin- gung des Betroffenen nach diesen Maßstäben nicht rechtfertigen. Zwar leidet der Betroffene - wie das sachverständig beratene Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - an einer paranoiden Schizophrenie mit hebephrenen Zügen, und es ist daneben von einem Missbrauch psychotroper Substanzen auszugehen. Zur Frage der Selbstgefährdung verhält sich die Beschwerdeentscheidung - mit Ausnahme eines pauschalen Hinweises auf die Entscheidungsgründe des Amts- gerichts - aber nicht. Auch das Amtsgericht hat keine hinreichend konkreten Um- 8 9 - 5 - stände für die Annahme aufgezeigt, dass der Betroffene sich erheblichen ge- sundheitlichen Schaden zufügen würde, wenn seine geschlossene Unterbrin- gung unterbliebe. Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr sind nicht festgestellt und sie ergeben sich auch nicht aus dem Sachverständigengutachten. Die Ausfüh- rungen des Amtsgerichts, nach denen der Betroffene außerhalb des Rahmens der beschützenden Einrichtung seine antipsychotische Medikation wieder abset- zen sowie Cannabis konsumieren könnte und ihm deshalb ein „erneuter psycho- tischer Schub“ oder eine „erneute Verschlechterung seines psychischen Zu- stands“ drohe, lassen für sich genommen noch nicht auf eine erhebliche Gesund- heitsgefährdung schließen, der nur mit einer Unterbringung begegnet werden könnte. Ohne nähere Feststellungen zur konkreten Art der befürchteten selbst- schädigenden Handlungen und den konkreten Auswirkungen eines krisenhaften Krankheitsschubs bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für den Eintritt ei- nes erheblichen Gesundheitsschadens, der dem Betroffenen ohne die Unterbrin- gung drohen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2022 - XII ZB 257/22 - FamRZ 2023, 468 Rn. 13). Die Erwägungen des Amtsgerichts zum Verhalten des Betroffenen vor seiner stationären Aufnahme, wonach er nach eigenmächtiger Absetzung der Medikation zur „Körperhygiene einschließ- lich Waschen und Zähneputzen“ nicht in der Lage gewesen sei und neben die Toilette uriniert habe, begründen jedenfalls noch nicht die Besorgnis einer so gra- vierenden Verwahrlosung oder Unterversorgung, dass dieser nur mit einer frei- heitsentziehenden Maßnahme begegnet werden könnte. Schließlich bleibt auch die vom Beschwerdegericht im anderem Zusammenhang gebrauchte und aus dem Sachverständigengutachten übernommene Wendung von der „aktuellen le- benswichtigen psychopharmakologischen Medikation“ in dieser Form pauschal und formelhaft. - 6 - b) Hinreichende Feststellungen, die eine Unterbringung des Betroffenen zur Ermöglichung einer Heilbehandlung (§ 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB) rechtfertigen könnten, sind der angefochtenen Beschwerdeentscheidung nicht zu entnehmen. c) Angesichts der nicht tragfähigen Feststellungen zu den materiell-recht- lichen Voraussetzungen für eine Unterbringung kommt es für die Beurteilung, dass der Betroffene durch die Genehmigung der Unterbringungsmaßnahme in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden ist, auf die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr an. Es bedarf ebenfalls keiner näheren Erörterung mehr, dass eine Betreuung für den Betroffenen mit dem Aufgabenbereich „Entscheidung über eine mit Freiheitsent- ziehung verbundene Unterbringung gemäß § 1831 Absatz 1 BGB“ lediglich im Wege einstweiliger Anordnung bis zum 19. September 2024 eingerichtet war und sich die Instanzgerichte deshalb daran hätten gehindert sehen müssen, die Un- terbringung des Betroffenen durch die vorläufige Betreuerin über diesen Zeit- punkt hinaus zu genehmigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 2020 - XII ZB 349/20 - FamRZ 2021, 225 Rn. 16 und vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11 - FamRZ 2013, 1726 Rn. 23 f.). d) Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Aufhebung des Geneh- migungsbeschlusses erledigten - Genehmigung der Unterbringung feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheits- entziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechts- eingriff im Sinne von § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2024 - XII ZB 130/23 - FamRZ 2024, 888 Rn. 13 mwN). 10 11 12 - 7 - 2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechts- fragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Botur Krüger Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Hof, Entscheidung vom 23.04.2024 - 9 XVII 846/23 - LG Hof, Entscheidung vom 24.05.2024 - 24 T 118/24 - 13