Entscheidung
1 StR 432/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:131124B1STR432
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:131124B1STR432.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 432/24 vom 13. November 2024 in der Strafsache gegen alias: wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. November 2024 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Juni 2024 verzichtet hat. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, mit besonders schwerer Brandstiftung und mit Körperverletzung zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das am 25. Juni 2024 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil wendet sich der Ange- klagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Re- vision. 1. Die Revision ist bereits unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil der Ange- klagte wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 1 2 - 3 - Satz 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: „Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Angeklagte im An- schluss an die Verkündung des Urteils am 25. Juni 2024 nach Rechtsmittelbelehrung gemäß § 35a StPO erklärt, dass er das Ur- teil annehmen wolle. Sein Verteidiger hat anschließend keine Er- klärung abgegeben (SA Bl. 675). Der Verzicht setzt eine eindeutige, vorbehaltslose und ausdrückli- che Erklärung voraus, wobei aber nicht von ‚Verzicht‘ gesprochen werden muss, wenn die Erklärung eindeutig ist (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 4 StR 227/18). Die Erklärung, das Urteil werde ‚angenommen‘, enthält regelmäßig einen Rechtsmittelverzicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 1988 - 4 StR 316/88 und vom 3. Juli 2018 - 4 StR 227/18; Schmitt aaO). Der Gesamtsinn der Erklärung des Angeklagten wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass dieser ausweislich des Protokolls dabei den Kopf schüttelte (SA Bl. 765). Zu der dort protokollierten Geste des Angeklagten findet sich schon im Protokoll der ergän- zende Vermerk, dass der Angeklagte bereits während der Rechts- mittelbelehrung durch den Vorsitzenden den Kopf geschüttelt habe, als ihm erläutert worden sei, dass er gegen das Urteil Revision ein- legen könne (vgl. auch Dienstliche Stellungnahme des Vorsitzen- den Richters am Landgericht, SA Bl. 710). Die im Sitzungsprotokoll vermerkte Verzichtserklärung wurde allen Verfahrensbeteiligten gemäß § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO vorgelesen und von diesen genehmigt (SA Bl. 675). Ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel war auch nicht gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO ausgeschlossen, da dem Urteil keine Ver- ständigung im Sinne des § 257c StPO vorausgegangen ist, wie sich aus dem nach Maßgabe des § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO in das Sitzungsprotokoll aufgenommenen Vermerk, dass eine Verständi- gung nach § 257c StPO nicht stattgefunden hat, ergibt (SA Bl. 663, 674; zu der Feststellung als wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 274 Satz 1 StPO [BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - 2 StR 371/10, BGHSt 56, 3; Greger in KK-StPO, 9. Aufl. § 273 Rn. 6, § 274 Rn. 4]. - 4 - An den Verzicht auf Rechtsmittel ist der Antragsteller gebunden; er ist wirksam. Die Verzichtserklärung ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwi- derruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - 3 StR 33/17; Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte prozessual nicht hand- lungsfähig war und den Bedeutungsgehalt des Rechtsmittelver- zichts verkannt haben könnte (BGH, Beschluss vom 24. Au- gust 2016 - 1 StR 301/16), sind nicht ersichtlich. Der Behauptung des Verteidigers (SA Bl. 706 f.), der Angeklagte habe die Tragweite seiner Erklärung nicht verstanden und er habe durch sein Kopfschütteln gerade zum Ausdruck gebracht, nicht mit der Entscheidung einverstanden zu sein, sind die berufsrichterli- chen Mitglieder der Strafkammer und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft übereinstimmend entgegengetreten (SA Bl. 710 ff.). Bei dieser Sachlage liegen Umstände, die ausnahmsweise die Un- wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts begründen könnten, nicht vor. Hat der Verurteilte danach wirksam einen Rechtsmittelverzicht er- klärt, ist die Rechtsmitteleinlegung seines Verteidigers nach einge- tretener Rechtskraft unwirksam (BGH, Beschluss vom 25. Feb- ruar 2014 - 1 StR 40/14).“ - 5 - Dem stimmt der Senat zu. 2. Da der Verteidiger des Angeklagten die Wirksamkeit des Rechtsmittel- verzichts in Zweifel gezogen hat, ist die eingetretene Rechtsfolge durch deklara- torischen Beschluss festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 3 StR 214/19 Rn. 33 mN). Fischer Bär Leplow Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 25.06.2024 - 5 Ks 201 Js 50167/23 3