Entscheidung
6 StR 497/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:131124B6STR497
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:131124B6STR497.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 497/24 vom 13. November 2024 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2024 beschlos- sen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge- richts Neuruppin vom 5. Juni 2024 mit den Feststellungen aufgeho- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf eine Ver- fahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendete der Beschul- digte am 9. November 2023 Waren im Wert von 56,52 Euro aus einem Drogerie- markt. Als ihn ein Kunde, der ihn beobachtet hatte, nach dem Verlassen des Dro- geriemarkts auf den Diebstahl ansprach, trat ihm der Beschuldigte gegen den Oberkörper und bedrohte ihn mit einem Messer, um sich im Besitz der entwen- deten Gegenstände zu erhalten. Kurze Zeit später bedrohte der Beschuldigte auch Polizeibeamte mit dem Messer, um sich seiner Festnahme zu entziehen. Am 19. November 2023 schlug er dem Zeugen B. ohne nachvollziehbaren Grund mit einer Bierflasche auf den Kopf, wodurch die Flasche zerbrach. Mit dem 1 2 - 3 - abgebrochenen scharfkantigen Flaschenhals stach er ihm anschließend in den Hals, wobei er lebensbedrohliche Verletzungen für möglich hielt und zumindest billigend in Kauf nahm. Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie leide und in allen Fällen aufgrund einer krankheitsbedingten Kontrollstörung nicht in der Lage gewesen sei, sein Verhalten entsprechend seiner erhalten gebliebenen Unrechtseinsicht zu steuern (§ 20 StGB). 2. Die Unterbringungsentscheidung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausge- führt: „Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie führt für sich ge- nommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beein- trächtigung der Schuldfähigkeit. Erforderlich sind vielmehr konkreti- sierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der kon- kreten Tatsituation und damit auf die Steuerungsfähigkeit ausge- wirkt hat; Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorge- schichte, der Anlass der Tat, die Motivlage des Beschuldigten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können. Das Tat- gericht hat die der Unterbringungsanordnung zugrundeliegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. Septem- ber 2023 – 6 StR 360/23 –, juris, Rn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2021 – 1 StR 190/21, Rn. 11 f.; BGH, Beschluss vom 7. Ju- li 2020 – 2 StR 121/20 Rn. 7; Cirener in: LK, 13. Aufl., StGB, § 63, Rn. 52 ff.). Diese Anforderungen erfüllen die Urteilsgründe nicht vollständig. 3 4 - 4 - Das Landgericht ist dem Sachverständigen folgend davon ausge- gangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund einer zu den Tatzeitpunkten vorliegenden paranoiden Schizophre- nie im Sinne des § 20 StGB vollständig aufgehoben war. Der notwendige Zusammenhang zwischen der psychischen Er- krankung des Beschuldigten und den Taten ist den Ausführungen indes nicht hinreichend zu entnehmen. Dem Beschuldigten soll je- weils der ‚Zugriff auf normale und rationale Kontroll- und Hemmme- chanismen‘ gefehlt haben beziehungsweise er soll nicht in der Lage gewesen sein, sein Handeln ‚an äußeren Regeln und Normen zu orientieren‘ (UA S. 19). Aus diesen Darlegungen wird (…) nicht deutlich, ob und inwieweit bei dem Beschuldigten zu den Tatzeit- punkten tatsächlich krankheitsbedingte Störungen vorhanden wa- ren und wie sich diese konkret auf seine Tatmotivation und seine Handlungsmöglichkeiten ausgewirkt haben. Die von dem Beschul- digten begangenen Taten sind im Grundsatz Delikte der allgemei- nen Kriminalität. Die angenommenen fehlenden ‚Kontroll- und Hemmmechanismen‘ sind nicht durch Anknüpfungstatsachen be- legt.“ Dem schließt sich der Senat an. 3. Die Sache bedarf daher – naheliegend unter Hinzuziehung eines ande- ren Sachverständigen – neuer Verhandlung und Entscheidung. Bartel Feilcke Tiemann Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Neuruppin, 05.06.2024 - 12 KLs 2/24 jug. 5 6