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IV ZR 147/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:131124BIVZR147
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:131124BIVZR147.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 147/23 vom 13. November 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel am 13. November 2024 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten ge- gen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Hamm vom 12. Juni 2023 gemäß § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig auf ihre Kosten zu verwer- fen, soweit sie nicht die Frage betrifft, ob spätere - nach dem Zeitpunkt der "Bewilligungsreife" - einge- tretene Entwicklungen in der Rechtsprechung bzw. Än- derungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Frage nach den Erfolgsaussichten der beabsichtig- ten W ahrnehmung der rechtlichen Interessen zuguns- ten des Versicherungsnehmers zu berücksichtige n sind, und sie im Übrigen gemäß § 552a Satz 1 ZPO zu- rückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. - 3 - Gründe: I. Der Kläger nimmt - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - die Beklagte auf Feststellung der Verpflichtung zur Ge- währung von Deckungsschutz für die erstinstanzliche W ahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegen die B AG wegen behaupte- ter Manipulation der Abgassteuerung seines Pkws in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über eine Rechts- schutzversicherung, für welche die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (im Folgenden: ARB 20 12) der Beklagten gelten. De r Kläger erwarb im August 2017 einen Pkw von der Nie- derlassung der B AG in Dortmund als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 29.055 km zu einem Kaufpreis von 30.995 € brutto. Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 begehrte der Kläger von der Beklagten Deckungsschutz für das außergerichtliche und ge- richtliche Vorgehen gegen die B AG wegen behaupteter Manipu- lation der Abgassteuerung in seinem Pkw. Die Beklagte lehnte eine Deckungszusage wegen fehlender Erfolgsaussichten und Mutwillig- keit der Rechtsverfolgung ab. Hierauf nahmen seine Prozessbevoll- mächtigten mit einem als "Stichentscheid" überschriebenen Schrei- ben vom 23. April 2021 Stellung und kamen zu dem Schluss, dass Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Geltendmachung von Scha- densersatzansprüchen bestünden, weil das Fahrzeug des Klägers mit unzulässigen Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 (EG) 715/2007, insbesondere einem sogenannten Thermofenster, 1 2 3 - 4 - ausgestattet und der Kläger dadurch vorsätzlich und sittenwidrig ge- schädigt worden sei. Die Beklagte lehnte die Bindungswirkung des "Stichentscheids" und eine Kostendeckung ab. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Verpflich- tung der Beklagten, die Kosten der außergerichtlichen und ers tin- stanzlichen W ahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegen die B AG zu tragen und diese zu verurteilen, ihn von den Kosten des am 23. April 2021 gefertigten Stichentscheids in Höhe von 887,0 3 € freizustellen. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erst- instanzliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechts- mittels teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte ver- pflichtet ist, die Kosten der erstinstanzlichen Geltendmac hung von deliktischen Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen die B AG aufgrund des Kaufs des B d und der vom Kläger behaupteten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs aus einem Streitwert bis zu 30.274,66 € zu tragen mit der E inschrän- kung, dass sich der Kläger den Vorteil anrechnen lassen muss, den er durch die Nutzung des Fahrzeugs erzielt hat mit der Maßgabe, dass bei der Bemessung der Nutzungsvorteile auf der Grundlage einer angenommenen Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von maxi- mal 500.000 km Gesamtfahrleistung auszugehen ist und die Höhe der anzurechnenden Nutzungsentschädigung mindestens 720,34 € betragen muss. W eiter hat das Berufungsgericht die Beklagte verur- 4 5 - 5 - teilt, den Kläger von den Kosten für das Schreiben seiner Rechts an- wälte vom 23. April 2021 in Höhe von 887,03 € freizustellen. Im Ü b- rigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf voll- ständige Klageabweisung weiter. II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts - soweit für das Re- visionsverfahren noch von Interesse - ist von hinreichenden Erfolg- saussichten nach § 3a Abs. 1 Buchst. a ARB 2012 für die beabsich- tigte gerichtliche Geltendmachung von deliktischen Schadensersatz- ansprüchen gegenüber der B AG auszugehen. Davon sei zwar nicht bereits deshalb auszugehen, weil eine die Beklagte nach § 3a Abs. 2 ARB 2012 bindende begründete Stellungnahme (sogenannter Stichentscheid) vorläge. Das von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gefertigte Schreiben vom 23. April 2021 genüge nicht den an eine begründete Stellungnahme zu stellenden Anforderungen. Mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) vom 21. März 2023 (Mercedes-Benz Group, C-100/21, EU:C:2023:229 = NJW 2023, 1111 ff.) erscheine aber ein Schadens- ersatzanspruch des Klägers aus §§ 8 23 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 de r Richt- linie 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) jedenfalls nicht unver tretbar. Der Berücksichtigung dieser Entsche idung des Gerichtshofs stehe hier nicht entgegen, dass sie erst nach dem Zeitpunkt der Bewilli- gungsreife - also dem 24. März 2021 als dem Tag der D eckungsab- lehnung der Beklagten bzw. dem 23. April 2021 als dem Tag der Stellungnahme der Klägervertreter - ergangen sei. Zur Beurteilung 6 - 6 - der Sach- und Rechtslage sei zwar auf den Zeitpunkt der Bewilli- gungsreife abzustellen. Aus der Entscheidung des Gerichtshofs folge allerdings weder eine Veränderung der zugrundeliegenden Tat- sachen noch eine W eiterentwicklung der Rechtsprechung aufgrund veränderter Anschauungen. Vielmehr habe der Gerichtshof damit eine - bereits im Zeitpunkt der Bewilligungsreife - bestehende Rechtslage festgestellt. Zudem würde die Nichtberücksichtigung ei- ner nach Bewilligungsreife bestehenden Rechtslage, wonach die Er- folgsaussichten zu bejahen wären, auf eine bloße Förmelei hinaus- laufen. III. Die Revision ist unzulässig hinsichtlich der Rügen zur nicht substantiierten Darlegung der vom Kläger behaupteten Manipulatio- nen an den Abschalteinrichtungen und zur Mutwilligkeit der Rechts- verfolgung. Die Revision ist insoweit mangels Zulassung nicht statt- haft, denn das Berufungsgericht hat die Zulassung wirksam auf die Frage beschränkt, ob spätere - nach dem Zeitpunkt der sogenannten Bewilligungsreife - eingetretene Entwicklungen in der Rechtspre- chung bzw. Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Frage nach den Erfolgsaussichten der beabsichtigten W ahrneh- mung der rechtlichen Interessen zugunsten des Versicherungsneh- mers zu berücksichtigen seien. Es hat zur Begründung ausgeführt, es weiche mit seiner Fe ststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes insoweit von den Entscheidungen des OLG Schleswig vom 21. Juni 2022 (16 U 53/22, r+s 2022, 512 Rn. 9) und des OLG Bremen vom 9. November 2022 (3 U 13/22, BeckRS 2022, 37412 Rn. 5 ) ab. Die 7 - 7 - Beschränkung kann sich - wie hier - auch aus den Entscheidungs- gründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungs- gründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisions- zulassung auszugehen ist, wenn sich diese aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die vom Beru- fungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - IV ZR 300/20, VersR 2022, 1571 Rn. 15 m.w.N.). Dies ist hier für die Frage, ob spätere - nach dem Zeitpunkt der sogenannten Bewilligungsreife - eingetretene Entwicklungen in der Rechtsprechung bzw. Änderun- gen der höchstrichterlichen Rechtspre chung bei Beurteilung der Er- folgsaussichten der beabsichtigten W ahrnehmung der rechtlichen In- teressen zugunsten des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen seien, der Fall. IV. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Mit nach Erlass des B erufungsurteils ergangenem Urteil vom 5. Juni 2024 (IV ZR 140/23, VersR 2024, 1068; vorgesehen für BGHZ) hat der Senat entschieden, dass für die Frage, ob die beab- sichtigte W ahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versiche- rungsnehmers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, zwar grund- 8 9 - 8 - sätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Deckungsge- suchs abzustellen ist, d.h. auf den Zeitpunkt, in dem der Rechts- schutzversicherer seine Entscheidung trifft (Senatsurteil vom 5. Juni 2024 aaO Rn. 20 m.w.N.), hier der 24. März 2021. Erfolgt aber im Deckungsschutz verfahren des Versicherungsnehmers eine r Rechtsschutzversicherung nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den sog. Diesel- verfahren) zu seinen Gunsten, sind für die Beurteilung des Deckungsschutzanspruchs die Erfolgsaussichten der Klage im Zeit- punkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich. Damit ist die entscheidungserhebli- che Frage zwischenzeitlich geklärt und der im Zeitpunkt der Ent- scheidung des Berufungsgerichts zunächst gegebene Zulassungs- grund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) entfallen. 2. Die Revision hat - soweit sie eröffnet ist - auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Streitfall frei von Rechtsfehlern angenommen, dass die vom Kläger beabsichtigte gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzanspr üchen aus § 823 Abs. 2, § 31 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 und Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) hinrei- chende Aussicht auf Erfolg hat. a) Zum Zeitpunkt des Ablaufs der im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum 15. Mai 2023 festgesetzten 10 11 - 9 - Schriftsatzfrist, die dem Schluss der mündlichen Verhandlung ent- spricht (vgl. MünchKomm -ZPO/Fritsche, 6. Aufl. § 128 Rn. 39), ist das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs vom 21. März 2023 (EuGH, Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group, C-100/21, EU:C:2023:229 = NJW 2023, 1111 Rn. 81 ff.) sowie der Anforderungen an das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten nach der Behauptung des Klägers zum Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen, insbesondere aufgrund des be- haupteten Thermofensters, rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Annahme eines fälligen Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2, § 31 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 und Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) jedenfalls nicht unvertretbar erschien. Zu diesem Zeitpunkt bedurften die Ein- zelheiten der Voraussetzungen und der Modalitäten eines solchen Schadensersatzanspruchs, insbesondere die Frage eines Verschul- denserfordernisses seitens des Herstellers und die Frage, ob mit dem Individualschutz der Vorschriften von Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 auch der Schutz des wirt- schaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein soll, einer weiteren Klärung, die erst durch die Urteile des Bundes- gerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 ff.; VIa ZR 533/21, NJW 2023, 2270 ff.; VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 ff.) eingetreten ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2024 - IV ZR 140/23, VersR 2024, 1068 Rn. 33). - 10 - b) Soweit sich aus den neueren Entscheidungen des Bundes- gerichtshofs ergeben könnte, dass dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch möglicherweise nicht oder nur im geringe- ren Umfang zusteht - wie die Revision geltend macht -, führt dies nicht zu der Annahme, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft entschieden. Der Senat verkennt insbesondere nicht, dass unter Be- rücksichtigung von nach der Entscheidung des Berufungsgerichts und im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group, C-100/21, EU:C:2023:229 = NJW 2023, 1111 ff.) ergangener höchstrichterlicher Rechtspre- chung vom 26. Juni 2023 (BGH, Urteile vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 ff.; VIa ZR 533/21, NJW 2023, 2270 ff.; VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 ff.; ebenso BGH, Urteile vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20; vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 20) aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nur ein Schadensersatzan- spruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrich- tung versehenen Fahrzeugs auf Ersatz des Differenzschadens inner- halb eines Rahmens zwischen 5 % und 15 % des gezahlten Kauf- preises in Betracht kommen kann (BGH, Urte il vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 aaO Rn. 71 ff.), der Kläger hier - worauf die Revi- sion zutreffend hinweist - indessen die gerichtliche Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes beabsichtigt. Die Bewertung des Tatrichters, dass zum Zeitpunkt seiner Beurteilung hinreichende Er- folgsaussichten vorlagen, kann in der Revisionsinstanz allerdings nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsa- chengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksich- tigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstöß t 12 - 11 - oder von einem falschen W ertungsmaßstab ausgeht (vgl. Senatsur- teil vom 5. Juni 2024 - IV ZR 140/23, VersR 2024, 1068 Rn. 35 m.w.N.). Daran gemessen ist das Berufungsurteil nicht zu beanstan- den, weil es zum Zeitpunkt seines Erl asses die weitere Entwicklung der Rechtsprechung noch nicht absehen konnte. 3. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisi- onszurückweisung durch Beschluss nicht im W ege (vgl. dazu 13 - 12 - Senatsbeschluss vom 24. Januar 2023 - IV ZR 18/22, VersR 2023, 719 Rn. 14 m.w.N). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erledigt worden. Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 16.05.2022 - I-7 O 300/22 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.06.2023 - I-6 U 118/22 –