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Entscheidung

5 StR 348/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:181124U5STR348
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:181124U5STR348.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 348/24 vom 18. November 2024 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Novem- ber 2024, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Gericke als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher, Richter am Bundesgerichtshof Köhler, Richter am Bundesgerichtshof von Häfen, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Werner, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, der Angeklagte persönlich, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Chemnitz vom 5. Januar 2024 mit den Feststellungen auf- gehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 3 der Ankla- geschrift freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verur- teilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Übrigen hat es ihn aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen freigesprochen. Die Staatsanwalt- schaft beanstandet den Teilfreispruch mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Re- vision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit ihrer (mit Ausnahme einer Ortsbezeichnung) unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen An- klage neben dem zur Verurteilung gelangten Besitz von Betäubungsmitteln drei Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt, die er im Zeitraum vom 28. März bis zum 30. April 2020 begangen haben soll. Dabei soll er stets ein Krypto-Mobiltelefon der Marke EncroChat mit der Ken- nung „s. “ genutzt haben. Am 28. März 2020 soll der Angeklagte nach Hinweis des unter „o. “ aufgetretenen gesondert verfolgten Na. von der unbekannt gebliebenen Person „f. “ 50 g Kokain (Wirkstoffgehalt: min- destens 70 % KHC) erworben und erhalten haben. Am 23. April 2024 soll er bei dem Nutzer „f. “ den Kaufpreis für Kokain angefragt und ein Angebot über 42.000 Euro für 1 kg Kokain bester Qualität erhalten haben. Ferner soll er am 29. April 2020 bei dem gesondert verfolgten Na. 12 kg Marihuana (Wirkstoff- gehalt: mindestens 10 % THC) bestellt und spätestens am 7. Mai 2020 erhalten haben. 2. Das Landgericht hat nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen vermocht, dass es der Angeklagte war, welcher die drei Handelstaten begangen hat. Er hat die Taten bestritten und angegeben, zu keinem Zeitpunkt ein Encro- Chat-Handy besessen oder genutzt zu haben. II. Die Revision hat Erfolg. Die Staatsanwaltschaft macht zu Recht geltend, dass die Beweiswürdigung (§ 261 StPO) des Landgerichts sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. 2 3 4 - 5 - 1. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, muss das Revisionsge- richt es grundsätzlich hinnehmen, wenn dieses Zweifel an dem Vorliegen eines den Angeklagten belastenden Sachverhalts nicht zu überwinden vermag. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, die vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. No- vember 2021 – 5 StR 127/21 Rn. 11 mwN; vom 24. November 2022 – 5 StR 309/22 Rn. 8; vom 3. Januar 2024 – 5 StR 406/23 Rn. 17). Das Urteil muss aber stets erkennen lassen, dass das Tatgericht die Umstände, die geeig- net sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten zu beeinflussen, er- kannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern müssen in eine umfas- sende Gesamtwürdigung eingestellt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – 4 StR 603/19, NStZ 2021, 116 Rn. 6 mwN). 2. Gemessen hieran ist die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswür- digung der für eine Zuordnung der EncroChat-Kennung „s. “ zum An- geklagten sprechenden Indizien rechtsfehlerhaft. Denn das Landgericht hat sich jedes Indiz lediglich einzeln vor Augen geführt und durch eine isolierte Abhand- lung vorschnell entwertet (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2022 – 5 StR 309/22 Rn. 15 mwN). Bedeutung erlangen Indizien aber gerade durch die Zusammenschau mit anderen Indizien und nicht nur bei gesonderter Betrach- tung (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 2024 – 5 StR 419/23 Rn. 19; vom 5. No- vember 2014 – 1 StR 327/14, NStZ-RR 2015, 83). 5 6 - 6 - So hat es die Übereinstimmungen zwischen den Lebensverhältnissen des Angeklagten und dem Nutzer „s. “ wie die örtlichen Bezüge zu sei- nem Wohnort und die Anzahl der Kinder jeweils separat durch den Hinweis ent- kräftet, dass diese Umstände auf eine Vielzahl von Personen zuträfen. Die Mit- teilung der seit 2006 auf den Angeklagten vergebenen Mobiltelefonnummer durch „s. “ an den Nutzer „o. “ sei auch dadurch erklärbar, dass eine unbestimmte Anzahl von Personen Zugriff auf dieses in den Werkstatt- räumen des Angeklagten frei zugängliche Mobiltelefon hatten. Dass „s. “ einem anderen EncroChat-Nutzer mitgeteilt hat, er habe in Kon- takt zu einem „B. “ gestanden, weise für die Strafkammer „eher darauf hin“, dass es sich bei „s. “ nicht um einen S. (der Vorname des Angeklagten) oder „B. “ handele. Die Strafkammer hätte diese Indizien jedoch mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die erforderliche Gesamtwürdigung einstellen und in diesem Rahmen in ihrem Beweiswert würdigen müssen. Erst wenn die gebotene Gesamtschau kein eindeutiges Beweisergebnis erbracht hätte, wäre Raum für die Anwendung des – hier der Sache nach isoliert bemühten – Zweifelssatzes gewesen, der keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. November 2022 – 5 StR 309/22 mwN). Das Landgericht ist dem nicht nach- gekommen, denn es hat die Indizien lediglich aufgezählt, ohne sie gegeneinan- der zu wägen. 3. Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beweiswürdigung auch bei der Auseinandersetzung mit einzelnen Indizien zum Teil Lücken aufweist. So hätte die Strafkammer erörtern müssen, ob die Mobiltelefonnummer des Ange- klagten innerhalb der gewöhnlichen Werkstattzeiten an den Nutzer „o. “ weitergegeben wurde; eine Nutzung des Mobiltelefons durch einen Dritten läge 7 8 9 - 7 - außerhalb der Öffnungszeiten nicht nahe. Zudem hat das Landgericht zur Wür- digung der Nachricht des „s. “, er habe Kontakt zu „B. “ gehabt, nicht erkennbar in den Blick genommen, dass der Angeklagte mit dem Zeugen F. befreundet ist, der sich häufig in der Werkstatt des Angeklagten aufhielt. Insgesamt wäre damit die Frage in den Blick zu nehmen gewesen, wie wahrscheinlich es ist, dass noch weitere Menschen existieren, die so wie der Angeklagte die von der Strafkammer angeführten Bezüge in ihrer Person verei- nen. 4. Der Freispruch beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Chemnitz, 05.01.2024 - 1 KLs 800 Js 37638/20 10