Entscheidung
2 StR 498/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:191124B2STR498
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:191124B2STR498.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 498/24 vom 19. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2024 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Limburg a. d. Lahn vom 24. Juni 2024 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Besitz von Cannabis und mit Besitz von Betäubungsmitteln und wegen Besitzes eines ver- botenen Gegenstandes (Butterflymesser) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Friedberg vom 14. September 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten sowie wegen Bedrohung in Tatein- heit mit Beleidigung und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Besit- zes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltrei- ben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tatein- heit mit „vorsätzlich unerlaubtem“ Besitz von zwei Butterflymessern (Fälle II.1 und 1 - 3 - II.2 der Urteilsgründe), Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung (Fall II.3 der Ur- teilsgründe) und Besitzes von Betäubungsmitteln (Fall II.4 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Der Senat hat dieses Urteil durch Beschluss vom 13. Februar 2024 (2 StR 485/23, BeckRS 2024, 5299) im Schuldspruch in den Fällen II.1 und II.2 der Ur- teilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungs- mitteln in zwei tateinheitlichen Fällen sowie des Besitzes eines verbotenen Ge- genstandes (Butterflymesser) schuldig ist, und im Ausspruch zu den Einzelstra- fen in diesen beiden Fällen sowie zur Gesamtstrafe aufgehoben und die weiter- gehende Revision verworfen. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung vom 14. September 2021 zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten und „darüber hinaus zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten“ verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übri- gen ist das Rechtsmittel unbegründet. 1. Der Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe bedarf in entsprechen- der Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersicht- lichen Änderung, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcan- nabis vom 27. März 2024 (KCanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten ist, das Landgericht das Konsumcannabisgesetz als im konkreten Fall milderes Gesetz nach § 2 Abs. 3 StGB zutreffend angewandt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1992 – 5 StR 181/92, BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 7, und 2 3 4 5 - 4 - vom 15. Oktober 2024 – 3 StR 427/24, Rn. 2) und klarzustellen ist, auf welchem Gesetz der Strafausspruch gründet (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1964 – 3 StR 35/64, BGHSt 20, 116, 121). Der Angeklagte ist danach, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zu- schrift zutreffend ausführt, im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen Handelstreibens mit Cannabis in zwei tateinheitlichen Fällen (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) in Tatein- heit mit Besitz von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) KCanG) und Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) schuldig. 2. Die Überprüfung der Einzelstrafen in den Fällen II.1 und II.2 der Urteils- gründe sowie der beiden Gesamtfreiheitsstrafen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafkammer hat lediglich übersehen, dass sich bereits aus dem Urteilstenor ergeben muss, für welche Taten der An- geklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2023 – 2 StR 423/22, Rn. 54 mwN). Der Senat hat den Urteilsspruch insoweit klargestellt. 6 7 - 5 - 3. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig er- scheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Menges RiBGH Dr. Appl ist wegen Ur- laubs gehindert zu unterschrei- ben. Menges Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Limburg a.d. Lahn, 24.06.2024 - 1 KLs - 4 Js 4153/21 8