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Entscheidung

5 StR 401/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:191124U5STR401
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:191124U5STR401.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 401/24 vom 19. November 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 2024, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Gericke als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher, Richter am Bundesgerichtshof Köhler, Richterin am Bundesgerichtshof Resch, Richter am Bundesgerichtshof von Häfen, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge- richts Chemnitz vom 20. Dezember 2023, soweit es den Angeklagten betrifft, im Fall 1.d der Urteilsgründe und im gesamten Straf- ausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an- dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberi- scher Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheit- lichen Fällen, wegen Betruges in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in zwei tatein- heitlichen Fällen sowie wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der sie rügt, dass der Angeklagte in den versuchten Betrugsfällen nicht 1 - 4 - wegen vollendeten Betruges und insgesamt in den Betrugsfällen nicht wegen ban- den- und gewerbsmäßigen Betruges verurteilt worden ist. Darüber hinaus bean- standet sie in allgemeiner Form den Rechtsfolgenausspruch. Das Rechtsmittel hat den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte erklärte sich zur Schaffung einer Einnahmequelle von einigem Umfang und Dauer gegenüber einem im Libanon aufhältigen Hintermann bereit, an dessen Betrugshandlungen zum Nachteil deutscher Unternehmen mit- zuwirken. Der Hintermann gab sich nach Beschaffung entsprechender Daten ge- genüber Mitarbeitern der kontoführenden Banken als Kontoverfügungsberechtigter aus und veranlasste die Bankmitarbeiter telefonisch unter einer Legende dazu, Eil- überweisungen zu Lasten der Geschäftskonten auf Konten angeblicher Geschäfts- partner zu tätigen. Tatsächlich handelte es sich bei den Empfängerkonten um sol- che von Personen, die ein in Deutschland agierender Komplize des Hintermannes angeworben hatte, um ihre Konten gegen eine Provision für eingehende Überwei- sungen zur Verfügung zu stellen. Im Tatzeitraum übernahm diese Aufgabe der An- geklagte; er akquirierte – teilweise unter Einschaltung des nicht revidierenden Mit- angeklagten oder weiterer Dritter – die Kontoinhaber, begleitete sie in einigen Fällen zu den Bankfilialen, nahm die Überweisungsbeträge entgegen und leitete sie – nach Einbehalt seiner eigenen Provision in Höhe von 10 % des jeweiligen Betrags – an den Hintermann im Libanon weiter. 2 3 - 5 - Im Zeitraum vom 30. Juli bis zum 12. Oktober 2021 kam es in sieben Fällen zu Anrufen des Hintermannes bei Banken und entsprechenden Überweisungsauf- trägen. In einem Fall (Fall 1.c der Urteilsgründe) wurde der Betrugsversuch erkannt, bevor die Überweisungen ausgeführt wurden, in einem weiteren Fall (Fall 1.d der Urteilsgründe) konnten die bereits getätigten Überweisungen „zurückgeholt“ wer- den, weil eine Mitarbeiterin des geschädigten Unternehmens das Konto online über- wachte und ihr die unberechtigten Überweisungen aufgefallen waren. Hinsichtlich der letzten Betrugstat vom 12. Oktober 2021 ging der Angeklagte davon aus, dass der Empfänger der Überweisungen ihm 9.500 Euro vorenthielt. Deshalb begab er sich am 15. Oktober 2021 mit drei gesondert Verfolgten zu dem Empfänger, um diesen mit einer Schreckschusspistole und Messern zur Heraus- gabe des Geldes zu veranlassen. Als der Empfänger von den Angreifern umringt war, forderte ihn der Angeklagte zur Herausgabe des Geldes auf und hielt ihm ein Messer an die Kehle, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Als sich der Empfänger wehrte, stach ihm der Angeklagte mit der Messerspitze in die Brust, wo- bei der Angeklagte sowohl den Empfänger als auch sich selbst an der rechten Hand verletzte. Zwei der gesondert Verfolgten fügten dem Empfänger ebenfalls Stich- und Schnittverletzungen im Oberbauch und am Oberarm zu, die später mit zahlreichen Stichen genäht werden mussten. Als der Bruder des Empfängers diesem zur Hilfe kommen wollte, wurde auch er von einem der Angreifer mit dem Messer angegan- gen und erlitt Schnittverletzungen an der Stirn und an der Oberlippe, was der Ange- klagte – wie auch sämtliche Verletzungen des Empfängers – billigend in Kauf ge- nommen hatte. Als der Empfänger aufgrund der erlittenen Verletzungen reglos am Boden lag und sein Sohn dessen vermeintlichen Tod beklagte, verließen der Ange- klagte und die gesondert Verfolgten den Tatort. 4 5 - 6 - 2. Das Landgericht ist in den Fällen 1.c und d der Urteilsgründe – ohne nä- here rechtliche Ausführungen – davon ausgegangen, dass die Betrugstaten nur ver- sucht worden seien. Eine bandenmäßige Begehung habe sich nicht feststellen las- sen, weil unklar geblieben sei, ob der Angeklagte von weiteren durch den Hinter- mann rekrutierten Anwerbern Kenntnis hatte oder er nur von einer singulären Ver- bindung zu seinem Hintermann ausgegangen sei. Auch aus der Einbindung der Kontoinhaber, der sogenannten Finanzagenten, oder des nicht revidierenden Mit- angeklagten lasse sich nicht auf eine bandenmäßige Begehungsweise schließen, weil die „Finanzagenten“ von vornherein für eine einmalige Einbindung vorgesehen gewesen seien und meist keine Kenntnis von dem deliktischen Hintergrund gehabt hätten. Letzteres gelte jedenfalls zu Beginn des Tatzeitraums auch für den Nichtre- videnten; aus seiner späteren Kenntnis des deliktischen Hintergrunds (jedenfalls im September 2021) lasse sich nicht auf eine Bandenabrede zwischen dem Hinter- mann, dem Angeklagten und dem Nichtrevidenten schließen. II. Die wirksam auf den Schuldspruch in den Fällen 1.a bis g der Urteilsgründe und den Rechtsfolgenausspruch insgesamt beschränkte Revision der Staatsanwalt- schaft hat nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Es begegnet durchgreifenden revisionsgerichtlichen Bedenken, dass die Strafkammer den Angeklagten im Fall 1.d der Urteilsgründe nicht wegen vollende- ten Betrugs verurteilt hat. Nach den Feststellungen wurden infolge des Anrufs des Hintermannes im Libanon mehrere Überweisungen von dem Konto des geschädig- ten Unternehmens durchgeführt, unter anderem auch zwei auf das Konto des von dem Angeklagten akquirierten Empfängers; diese konnten aber später „zurückge- holt“ werden. Angesichts dessen kommt in Betracht, dass die Überweisungsbeträge 6 7 8 - 7 - dem Konto des „Finanzagenten“ bereits gutgeschrieben worden waren, er darüber verfügen konnte und deshalb der Betrug bereits vollendet war (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. April 2016 – 3 StR 52/16, wistra 2016, 311 mwN). Dass das Landgericht dies nicht in den Blick genommen hat, stellt einen Erörterungsman- gel dar, der insoweit zur Aufhebung des Schuldspruchs nötigt. 2. Die weitergehenden Einwendungen der Staatsanwaltschaft gegen den Schuldspruch in den Fällen im Tatkomplex 1. der Urteilsgründe verfangen hingegen nicht: a) Im Fall 1.c der Urteilsgründe ist die Annahme des Landgerichts, der Betrug sei noch nicht vollendet gewesen, auf der Grundlage der Feststellungen, dass die Überweisungen durch die beauftragten Banken nicht ausgeführt wurden, nicht zu beanstanden. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist unbe- schadet möglicherweise missverständlicher Ausführungen der Strafkammer in der Beweiswürdigung jedenfalls belegt, dass es zu einer Gutschrift der Überweisungs- beträge auf dem Empfängerkonto nicht gekommen ist. Damit war aber auch ein Schaden – und sei es nur in Gestalt einer schadensgleichen Vermögensgefähr- dung – (noch) nicht eingetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2018 – 2 StR 31/18 Rn. 27). b) Mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hat die Revision der Staatsanwaltschaft weiter keinen Erfolg, soweit sie die Ablehnung bandenmäßigen Handelns des Angeklagten rügt. Nachdem das Landgericht der Einlassung des An- geklagten, er sei von dem bereits in die Straftaten involvierten Mitangeklagten an- geworben worden, auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung nicht gefolgt ist, vielmehr die im Einklang mit weiteren Beweisergebnissen stehende Einlassung des Nichtrevidenten ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat, nach der 9 10 11 - 8 - dieser erst im Verlauf der Tatbegehung von dem deliktischen Hintergrund der Über- weisungen erfahren habe, ist der Schluss der Strafkammer revisionsrechtlich unbe- denklich, aus der Einbindung des Nichtrevidenten ergebe sich eine Bandenabrede nicht. Gleiches gilt für ihre Schlussfolgerung, die jeweils nur für einzelne Taten her- angezogenen „Finanzagenten“ seien keine Bandenmitglieder gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbegründung darauf abgestellt hat, der Hinter- mann habe eine „mafiöse Struktur“ aufgebaut, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres schließen, dass der Angeklagte von einer solchen Struktur Kenntnis hatte; im Ge- genteil haben die Ermittlungen nach den Angaben des Ermittlungsführers eine Kenntnis des Angeklagten von anderen für den Hintermann tätigen Anwerbern nicht erbracht. c) Soweit die Beschwerdeführerin meint, das Landgericht habe den Ange- klagten auch wegen Geldwäsche verurteilen müssen, zeigt sie Rechtsfehler nicht auf. Der Strafaufhebungsgrund des § 261 Abs. 7 StGB greift zugunsten des Ange- klagten, weil er an den Vortaten – den Betrugshandlungen – beteiligt war. Die Über- weisungen auf die Konten der „Finanzagenten“ waren als die maßgeblichen Vermö- gensverfügungen Tathandlungen des Betruges und stellten deshalb kein Inverkehr- bringen im Sinne von § 261 Abs. 7 StGB dar. Eine strafbare Selbstgeldwäsche, also eine Geldwäschehandlung mit Unrechtssteigerung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268 Rn. 11) lag auch nicht in den Weiterleitungen an den Hintermann, weil das Erlangen der tatsächlichen Verfü- gungsgewalt durch einen Mittäter ohne zusätzliche Verschleierungshandlungen dafür regelmäßig nicht genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 177/23, NStZ 2024, 90, 91; MüKo-StGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 134). Dass die Weiterleitungen mit weiteren Verschleierungshandlungen ver- bunden waren, lässt sich den im Rahmen der Sachrüge allein maßgeblichen Ur- 12 - 9 - teilsgründen nicht entnehmen; eine Verfahrensrüge hat die Staatsanwaltschaft in- soweit nicht erhoben. Hinzu kommt, dass die dafür von der Beschwerdeführerin be- nannten Handlungen – Überweisungen mittels Western Union und Moneygram – von der Anklageschrift nicht umfasst waren und sich auch aus dem Urteil nicht ergibt, dass der Angeklagte diese veranlasste. 3. Der Strafausspruch weist zugunsten des Angeklagten durchgreifende Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung führen. Darüberhinausgehende Rechts- mängel des Rechtsfolgenausspruchs sind hingegen nicht ersichtlich. a) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die strafmildernde Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft als rechtsfehler- haft. Aufgrund der obligatorischen Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB ist sie für die Strafzumessung in aller Regel ohne Bedeutung (BGH, Urteile vom 1. März 2005 – 5 StR 499/04; vom 20. August 2013 – 5 StR 248/13, NStZ 2014, 31). Eine strafmildernde Berücksichtigung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände des Haftvollzugs hinzutreten oder eine ge- steigerte Haftempfindlichkeit (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 5 StR 252/18; Urteil vom 15. August 2024 – 5 StR 104/24 Rn. 39). Ein solcher Fall ist hier nicht festgestellt; eine besondere Haftempfindlichkeit ergibt sich hier auch nicht aus den von der Strafkammer benannten „eingeschränkten deutschen Sprachkenntnissen“, denn solche sind weder belegt noch verstehen sie sich bei dem seit zehn Jahren in Deutschland lebenden Angeklagten, der mit seiner deutschen Lebensgefährtin zwei Kinder hat, von selbst. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt zudem darauf hin- gewiesen, dass sich aus den Feststellungen auch im Übrigen keine besonderen Beschwernisse der Untersuchungshaft ergeben. 13 14 - 10 - b) Die Annahme des vertypten Milderungsgrunds des § 46a StGB im Fall 2 der Urteilsgründe (versuchte besonders schwere räuberische Erpressung in Tatein- heit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen) ist hier schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte nur mit einem der Opfer in der Haupt- verhandlung eine „Schlichtungsvereinbarung“ (Täter-Opfer-Ausgleich) getroffen hat; denn sind durch eine Straftat Rechtsgüter mehrerer Personen verletzt, muss nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Variante des § 46a StGB erfüllt sein (BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 StR 535/17, NStZ 2018, 276 mwN). Hinzu kommt, dass – worauf der General- bundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – auch im Hinblick auf den geschädigten Empfänger die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB nicht nachvollziehbar dar- gelegt sind, weil sich das Urteil nicht dazu verhält, wie sich dieses Opfer zu der Zahlung durch den Angeklagten gestellt und ob er diese und die in der Hauptver- handlung abgegebene Entschuldigung als „friedensstiftenden Ausgleich“ akzeptiert hat. Angesicht der erheblichen Verletzungen versteht sich dies mit Blick auf die ver- gleichsweise niedrige Zahlung auch nicht von selbst. c) Der Rechtsfolgenausspruch hält im Übrigen revisionsgerichtlicher Über- prüfung stand; dies gilt insbesondere für die Einziehungsentscheidungen. 4. Auf den genannten Rechtsfehlern beruht das Urteil zugunsten des Ange- klagten (§ 337 Abs. 1 StPO). Insoweit bedarf es auf die Revision der Staatsanwalt- schaft mithin im tenorierten Umfang erneuter Verhandlung und Entscheidung. Die insoweit getroffenen Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). 5. Über die umfassend eingelegte Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18. November 2024 entschieden. 15 16 17 18 - 11 - 6. Die Abfassung der Urteilsgründe gibt Anlass zu folgendem Bemerken: Die Sachverhaltsschilderung muss das Geschehen enthalten, in dem das Tatgericht die Merkmale der Straftat als verwirklicht ansieht. Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern le- diglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Den gesetzlichen Anforderungen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) an eine aus sich heraus verständliche Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts im Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Dar- stellung hervorzuheben. Als Ergebnis einer wertenden Auswahl des Tatgerichts zwi- schen Wesentlichem und Unwesentlichem ist das Beweisergebnis daher nur so weit zu erörtern, wie es für die Entscheidung (noch) von Bedeutung ist. Eine Dokumen- tation des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme ist damit ebenso wenig angezeigt wie die umfangreiche Schilderung und Würdigung des Tatvor- und Nach- geschehens (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 13. März 2024 – 5 StR 393/23 Rn. 22 mwN). Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Chemnitz, 20.12.2023 - 6 KLs 880 Js 29039/21 19 20