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Entscheidung

5 StR 562/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:191124B5STR562
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:191124B5STR562.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 562/24 vom 19. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2024 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 6. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten ist unzulässig. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat sowohl die Einlegung als auch die Begründung der Revision – jeweils nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen – „per EGVP“ an das Landgericht übermittelt. Dies genügt den Formerfordernissen nicht. Zwar sind die Einlegung wie auch die Begründung der Revision als elektronische Dokumente übermittelt worden (§ 32d Satz 2 StPO). Bei Dokumenten, die wie hier nach § 341 Abs. 1 Alt. 2 StPO und § 345 Abs. 2 Alt. 1 StPO schriftlich abzufassen sind, genügt dies allein aber nicht. Ist das Do- kument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, bedarf es 1 2 - 3 - neben der einfachen Signatur der verantwortenden Person der Verwendung ei- nes sicheren Übermittlungsweges (§ 32a Abs. 3 StPO). Der Verteidiger des Be- schwerdeführers hat sich keines der in § 32a Abs. 4 StPO abschließend aufge- zählten Übermittlungswege (vgl. BT-Drucks. 18/9416, S. 45) bedient. Insbeson- dere hat er die Dokumente nicht über ein besonderes elektronisches Anwalts- postfach im Sinne des § 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO übermittelt. Die Nichteinhaltung dieser Formvorschriften bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung (vgl. BGH, Be- schluss vom 8. September 2022 − 3 StR 251/22, NStZ 2023, 54, 55). Einen Wiedereinsetzungsantrag hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist nicht veranlasst. Ungeachtet der Unzulässigkeit der Revision wäre sie aber auch unbegrün- det gewesen. Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 06.06.2024 - (539 KLs) 284 Js 2984/23 (7/24) 3 4