Entscheidung
5 StR 629/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:191124B5STR629
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:191124B5STR629.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 629/24 vom 19. November 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Dresden vom 17. Juni 2024 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten L. und S. des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln schuldig sind. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten L. und S. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis und den Angeklagten R. we- gen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten (L. und R. ) und zwei Jahren und drei Monaten (S. ) verur- teilt und Einziehungsanordnungen getroffen. Die Angeklagten greifen das Urteil mit der Sachrüge an, die Angeklagten L. und R. beanstanden zu- dem die Verletzung formellen Rechts. Die Revisionen führen zu der aus der Be- schlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Das Landgericht hat zu Recht geprüft, ob es sich bei dem nach der Tatbe- gehung, aber vor seiner Entscheidung in Kraft getretenen § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG um das mildere Gesetz im Vergleich zu § 30a BtMG handelt (§ 2 Abs. 3 StGB). Es hat dabei rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Angeklagten L. und S. betreffend von minder schweren Fällen nach § 30a Abs. 3 BtMG auszugehen sei, bei Anwendung des KCanG die Strafe hingegen aus dem höheren Regelstrafrahmen des § 34 Abs. 4 KCanG hätte entnommen werden müssen; es hat daher zutreffend § 30a Abs. 3 BtMG als das mildere Ge- setz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB angesehen. Nach dem Grundsatz der strikten Alternativität ist § 30a BtMG danach in seiner Gesamtheit anzuwenden; eine Be- urteilung teils nach neuem, teils nach altem Recht ist nicht zulässig (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. August 2022 − 5 StR 372/21, NStZ 2023, 282). Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend hat der Senat den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ge- ändert. Die Regelung des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die betroffe- nen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 17.06.2024 - 18 KLs 425 Js 19622/23 2 3