Entscheidung
XII ZB 499/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:201124BXIIZB499
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:201124BXIIZB499.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 499/23 vom 20. November 2024 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. September 2023 wird auf Kosten des Antragsgegners ver- worfen. Wert: bis 110.000 € Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung eines Wie- dereinsetzungsgesuchs und die Verwerfung der Beschwerde in einem Zugewinn- ausgleichsverfahren. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit am 31. Mai 2023 zugestelltem Beschluss zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 103.076,49 € an die An- tragstellerin verpflichtet. Hiergegen hat der Antragsgegner beim Amtsgericht frist- gerecht Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung vom 31. Juli 2023 ist beim Oberlandesgericht erst am 2. August 2023 eingegangen. Mit Schriftsatz vom 11. August 2023 hat der Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Er hat 1 2 - 3 - sich insbesondere darauf berufen, er habe die Versendung einem speziell hierfür beschäftigten IT-versierten Mitarbeiter übertragen, der ihm noch am Abend des 31. Juli 2023 die erfolgreiche Übermittlung versichert und zudem angekündigt habe, eine schriftliche Eingangsbestätigung werde am Folgetag vorliegen. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie- sen und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die vom Antragsgegner eingelegte Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statt- haft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt weder das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) noch das Grundrecht des An- tragsgegners auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG). 1. Das Beschwerdegericht hat die Ablehnung der Wiedereinsetzung mit einer unzureichenden Ausgangskontrolle durch den Verfahrensbevollmächtigten begründet, die dem Antragsgegner zuzurechnen sei. Der Verfahrensbevollmäch- tigte habe keine entsprechende Anweisung zur Überprüfung der Übermittlungs- bestätigung erteilt. Bleibe eine solche Bestätigung aus, so habe er sich um die Klärung der Ursache zu kümmern und eine erneute Übermittlung, ggf. auch nach 3 4 5 - 4 - § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 130 d Satz 2 ZPO, zu versuchen. Dem Mitarbeiter seien keine hinreichenden Anweisungen erteilt worden. 2. Dies hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt dem Rechtsanwalt bei Versendung eines elektronischen Dokuments die Überprüfung des Versandvorgangs. Dazu gehört insbesondere die Kontrolle, ob die Bestäti- gung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130 a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist. Bleibt eine solche aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veran- lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2023 - XII ZB 499/22 - juris Rn. 6 mwN; BGH Beschluss vom 24. Mai 2022 - XI ZB 18/21 - FamRZ 2022, 1715 Rn. 11 mwN). Zwar kann der Rechtsanwalt die Überprüfung der erfolgreichen Versen- dung auf Angestellte delegieren. Dabei muss indessen sichergestellt werden, dass die Frist erst nach erfolgreicher und bestätigter Übermittlung gestrichen wird (vgl. BGH Beschluss vom 6. September 2023 - IV ZB 4/23 - FamRZ 2023, 1807 Rn. 13, 16 mwN). Im Fall des Ausbleibens einer Übermittlungsbestätigung muss der Rechtsanwalt davon benachrichtigt werden, um gegebenenfalls die Versen- dung auf anderem Weg, insbesondere nach § 130 d Satz 2 ZPO, zu veranlassen. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermitt- lung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsver- kehrs über das beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (BGH Beschluss vom 6. September 2023 - IV ZB 4/23 - FamRZ 2023, 1807 Rn. 13 mwN). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Si- tuation nicht mit einer Veranlassung des Posteinwurfs durch Angestellte ver- gleichbar, bei dem eine Eingangsbestätigung nicht erfolgt. 6 7 8 9 - 5 - b) Diesen Anforderungen entspricht das Vorgehen des Verfahrensbevoll- mächtigten des Antragsgegners schon nach dessen eigenem Vorbringen nicht. Danach versicherte der Mitarbeiter dem Verfahrensbevollmächtigten zwar, der Schriftsatz sei übermittelt worden. Zugleich teilte er ihm aber mit, dass die Über- mittlungsbestätigung noch folgen werde, was nicht ausreicht. Da die Eingangs- bestätigung mithin fehlte und dies dem Verfahrensbevollmächtigten bekannt war, konnte er nicht von der erfolgreichen Übermittlung der Beschwerdebegründung ausgehen und hätte eine erneute Versendung, gegebenenfalls nach § 130 d Satz 2 ZPO, veranlassen müssen. Auf die Ankündigung einer Eingangsbestäti- gung für den Folgetag (1. August 2023) durfte er sich schon wegen des bevor- stehenden Fristablaufs nicht verlassen. 10 - 6 - Dem Antragsgegner ist das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtig- ten nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Das Oberlandesgericht hat daher eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwer- debegründungsfrist zu Recht abgelehnt. Guhling Klinkhammer Günter Botur Pernice Vorinstanzen: AG Bersenbrück, Entscheidung vom 26.05.2023 - 17 F 25/22 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.09.2023 - 11 UF 112/23 - 11