Entscheidung
2 StR 443/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:211124B2STR443
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:211124B2STR443.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 443/24 vom 21. November 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. März 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die vom Generalbundesanwalt beantragte Einstellung des Verfahrens be- treffend den Fall II.2.2. der Urteilsgründe gemäß § 206a Abs. 1 StPO ist dem Senat verschlossen. In diesem Fall, in dem es an einem Eröffnungsbeschluss fehlt, ist die Strafkammer in Kenntnis dieses Umstands in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren. Zwar ist diese Einstellung unwirksam, weil die Tat mangels einer Eröffnungsentscheidung nicht Gegenstand des Hauptver- fahrens geworden ist (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 5 StR 133/18, Rn. 4). Die Tat ist in der Folge jedoch auch nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils und des Revisionsverfahrens geworden, vielmehr im Zwischenverfahren beim Landgericht anhängig geblieben. Der Fall unterscheidet sich von der vom Gene- ralbundesanwalt herangezogenen Sache 5 StR 133/18, in der die Strafkammer nach der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO in das ob- - 3 - jektive Verfahren übergegangen war und in ihrem Urteil eine selbständige Ein- ziehung nach § 76a Abs. 3 StGB auf die nicht wirksam eröffnete Tat gestützt hatte (anders gelagert auch BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 4 StR 310/19, Rn. 4). Menges Grube Schmidt Lutz Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Köln, 21.03.2024 - 111 KLs 8/23 950 Js 10/23