Entscheidung
2 StR 449/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:211124B2STR449
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:211124B2STR449.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 449/24 vom 21. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 14. Mai 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und des Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen „un- erlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, die sämtlich das Handeltreiben mit Cannabis betrafen, zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einzie- hungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil mit Beschluss vom 30. März 2023 (2 StR 118/22, NStZ 2024, 156) 1 - 3 - ebenfalls noch vor Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes in den Einzelstraf- aussprüchen zu den Taten 1, 2, 8 und 9 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafen- ausspruch aufgehoben, die Einziehungsentscheidung um die Anordnung ge- samtschuldnerischer Haftung für einen Teilbetrag ergänzt und die Sache im Um- fang der Aufhebung unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten nach Inkraft- treten des Konsumcannabisgesetzes betreffend die Taten 1, 2, 8 und 9 der Ur- teilsgründe ohne Änderung des Schuldspruchs, nunmehr aber auf der Grundlage des nach § 2 Abs. 3 StGB gegenüber dem im ersten Rechtsgang angewandten § 29a Abs. 1 BtMG milderen § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG zu Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe und unter Einbeziehung der rechtskräftigen Einzelstrafen für die Taten 3 bis 7 der Urteilsgründe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und den rechtskräftigen Einziehungsausspruch deklaratorisch wiederholt. Auf die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revi- sion des Angeklagten sind die Schuldsprüche betreffend die Taten 1, 2, 8 und 9 der Urteilsgründe nach Maßgabe der für die Fassung von Schuldsprüchen nach dem Konsumcannabisgesetz geltenden Grundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2024 – 2 StR 327/24, Rn. 3) so zu ändern, dass darin klar zum Ausdruck kommt, auf welches Gesetz das Landgericht den Strafausspruch (zu- treffend, vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1992 – 5 StR 181/92, BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 7, und vom 15. Oktober 2024 – 3 StR 427/24, Rn. 2) gegründet hat (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1964 – 3 StR 35/64, BGHSt 20, 116, 121). Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils aufgrund 2 3 - 4 - der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundes- anwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Hinsichtlich der Ta- ten 3 bis 7 der Urteilsgründe bleibt es bei den im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen und Einzelstrafaussprüchen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2024 – 1 StR 150/24, Rn. 3). Angesichts des lediglich geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den An- geklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Menges Zeng Schmidt Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Bonn, 14.05.2024 - 23 KLs 24/23-900 Js 1368/20 4