OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 270/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:211124B4STR270
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:211124B4STR270.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 270/24 vom 21. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2024 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. März 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die auf eine Verletzung von Art. 10 GG, §§ 163f, 105 StPO gestützten Verfahrensrügen sind – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. Juli 2024 mit Recht unter anderem ausführt – bereits deshalb unzuläs- sig, weil der verteidigte Angeklagte der Beweisverwertung, die er nunmehr bean- standet, in der Hauptverhandlung nicht widersprochen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 5 StR 239/22 Rn. 4; Beschluss vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21 Rn. 5 [insoweit nicht in BGHSt 67, 29 abgedruckt]; Urteil vom 9. Mai 2018 – 5 StR 17/18 Rn. 6 ff.). Dieses Widerspruchserfordernis stößt mit Blick auf die der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes EU-Mitgliedstaates über- lassener Frage, unter welchen Verfahrensmodalitäten die unzulässige Verwer- tung erlangter Beweise geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu EuGH NJW 2024, 1723 Rn. 128 f. mwN), nicht auf unionsrechtliche Bedenken. Auch daher - 3 - bedurfte es der mit der Gegenerklärung begehrten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV nicht. Quentin Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Tschakert ist krankheitsbedingt an der Un- terschriftsleistung gehindert. Quentin Gödicke Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 11.03.2024 ‒ 01 KLs-336 Js 2408/23-4/24