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Entscheidung

3 StR 428/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:261124B3STR428
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:261124B3STR428.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 428/24 vom 26. November 2024 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. November 2024 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Trier vom 19. Juni 2024, soweit es sie betrifft, im Schuld- spruch dahin geändert, dass die Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit be- waffnetem Handeltreiben mit Cannabis und des Handeltrei- bens mit Cannabis schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit Einfuhr von Cannabis „in nicht geringer Menge“ und bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Ein- ziehungsentscheidung getroffen. Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge ge- stützte Revision der Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtli- chen Schuldspruchänderung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: a) Die Angeklagte und die beiden Mitangeklagten erwarben in den Nieder- landen zum gewinnbringenden Weiterverkauf etwa 1 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 116,5 g Tetrahydrocannabinol (THC). Nach ihrer Einreise nach Deutschland gerieten sie in eine Fahrzeugkontrolle des Zolls, der das Can- nabis sicherstellte (Fall II. 1. der Urteilsgründe). b) Im Rahmen der anschließenden Durchsuchung der Wohnung der An- geklagten wurden 220 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 37,3 g THC und 30,9 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 26,3 g Kokainhydrochlorid auf- gefunden. In unmittelbarer Nähe zu den Drogen befand sich eine geladene Schreckschusspistole, die jedenfalls auch dem Schutz vor einem unberechtigten Zugriff auf die Betäubungsmittel diente (Fall II. 2. der Urteilsgründe). 2. Das Landgericht hat die Tat II. 1. der Urteilsgründe als gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 KCanG in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Einfuhr von Cannabis „in nicht geringer Menge“ gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 KCanG und die Tat II. 2. der Urteilsgründe als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG gewertet. II. Die Revision der Angeklagten hat den sich aus der Beschlussformel erge- benden geringfügigen Erfolg. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechts- fehlerfreien Beweiswürdigung. Auf ihrer Basis gebietet die durch die Sachrüge 2 3 4 5 6 7 - 4 - veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils eine Ände- rung des Schuldspruchs. Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt; er erweist sich ebenso wie die Einziehungsanordnung als rechtsfehlerfrei. 1. a) In Fall II. 1. der Urteilsgründe hat die tateinheitliche Verurteilung we- gen Einfuhr von Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG zu entfallen. Denn die Einfuhr der Handelsmenge geht als unselbständiger Teilakt in der Bewer- tungseinheit des Handeltreibens mit Cannabis auf, wenn wie hier das Verbringen ins Inland dem gewinnbringenden Umsatz dient (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2024 - 4 StR 158/24, juris Rn. 5; Urteil vom 8. August 2024 - 3 StR 20/24, juris Rn. 29; Beschluss vom 16. Juli 2024 - 5 StR 296/24, juris Rn. 5 ff. mwN). Ferner bedarf es des Zusatzes „in nicht geringer Menge“ im Schuldspruch nicht, da es sich bei § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG um ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall handelt, der im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 3 StR 45/24, juris Rn. 6 mwN). b) Auch im Fall II. 2. der Urteilsgründe ist der vorgenannte Zusatz im Schuldspruch hinsichtlich des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln entbehrlich, denn der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt stets voraus, dass die Tat eine nicht geringe Menge zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20, juris Rn. 2 mwN). c) Der Senat ändert den Schuldspruch daher in entsprechender Anwen- dung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich (zur Reihenfolge der Tatbestände s. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 3 StR 464/21, juris Rn. 4 mwN). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil die Angeklagte sich gegen die geänderte rechtliche Beurteilung des festge- stellten Sachverhalts nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 8 9 10 11 - 5 - 2. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung im Fall II. 1. der Urteilsgründe unberührt und hat Bestand. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine geringere Einzelfreiheitsstrafe erkannt hätte. Denn die unterschiedliche rechtliche Beurtei- lung des Konkurrenzverhältnisses ist bei - wie hier - unverändertem Schuldum- fang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2020 - 3 StR 282/20, juris Rn. 7; vom 9. Juni 2020 - 3 StR 185/20, juris Rn. 7; jeweils mwN; s. auch BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03, BVerfGK 3, 20, 21). Zwar hat die Strafkam- mer im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend gewürdigt, dass die Ange- klagte zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht hat. Jedoch ist der Unrechts- und Schuldgehalt des Handeltreibens mit Cannabis dadurch erhöht, dass die Ange- klagte die Handelsmenge aus dem Ausland nach Deutschland einführte. Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Trier, 19.06.2024 - 2a KLs 8031 Js 34925/23 jug 12