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Entscheidung

VIII ZR 144/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:261124BVIIIZR144
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:261124BVIIIZR144.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 144/24 vom 26. November 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Matussek sowie die Richter Dr. Reichelt und Messing beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Be- schluss des Landgerichts Darmstadt - 24. Zivilkammer - vom 6. Juni 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.490 € festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch An- wälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederle- gung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn sie die Been- digung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 1 2 - 3 - 2024 - VIII ZR 50/24, juris Rn. 2 mwN). Die Partei hat innerhalb der für das be- absichtigte Rechtsmittel beziehungsweise den beabsichtigten Rechtsbehelf gel- tenden Frist darzulegen, dass die Beendigung nicht auf ihr Verschulden zurück- zuführen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2024 - VIII ZR 50/24, aaO mwN). Nach diesen Grundsätzen kann den Beklagten im Streitfall ein Notanwalt nicht bestellt werden. Zwar mögen die Beklagten ausreichende (vergebliche) Be- mühungen nachgewiesen haben, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Sie zeigen jedoch nicht auf, dass sie die Niederlegung des Mandats durch den zunächst beauftragten Rechtsanwalt nicht zu vertreten haben. Die Beklagten haben ausgeführt, der Rechtsanwalt habe nach der Einle- gung der Nichtzulassungsbeschwerde das Mandat wegen der - trotz mehrfacher Mahnung - unterbliebenen Zahlung des Gebührenvorschusses niedergelegt und habe sich anschließend, obwohl die Beklagten nunmehr eine Vorschusszahlung in Aussicht gestellt hätten, nicht zu einer Wiederaufnahme des Mandats bereit erklärt. Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zu- gelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Mandanten, so kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht. Die Vor- schrift des § 78b ZPO hat nicht den Sinn, einer Partei die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ohne Vorschusszahlung oder sonstige Honorarsicherung zu er- möglichen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2012 - XI ZR 216/12, juris Rn. 2; vom 13. Juli 2017 - I ZR 19/17, juris Rn. 2; jeweils mwN). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten - die nach eigenen Angaben gegenüber dem Senat die Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllen - etwa aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wä- ren, den Gebührenvorschuss an den Rechtsanwalt zu zahlen. Vor diesem Hin- tergrund ist es - anders als die Beklagten meinen - nicht von Bedeutung, dass 3 4 - 4 - dem zunächst beauftragten Rechtsanwalt die Instanzakte im Zeitpunkt der Man- datsniederlegung noch nicht vorgelegen hat. Bei ihrer gegenteiligen Sichtweise verkennen die Beklagten zudem, dass die - trotz mehrfacher Mahnung - unterbliebene Zahlung des Gebührenvorschus- ses geeignet war, das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und dem zunächst beauftragten Rechtsanwalt zu zerstören. Da die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 11. No- vember 2024 abgelaufen ist, kann weiterer berücksichtigungsfähiger Vortrag der Beklagten zur Frage des Vertretenmüssens nicht erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2024 - VIII ZR 50/24, aaO Rn. 4 mwN). Das auf den 7. Novem- ber 2024 datierende Schreiben der Beklagten, das beim Bundesgerichtshof erst am 19. November 2024 eingegangen ist, hat der Senat im Hinblick auf die glaub- haft gemachte rechtzeitige Absendung berücksichtigt. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da die Frist zu deren Begründung verstrichen ist. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht innerhalb der von dem Vorsitzenden bis zum 11. November 2024 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2024 - VIII ZR 50/24, aaO Rn. 5 mwN). Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen (vgl. Se- natsbeschluss vom 13. August 2024 - VIII ZR 50/24, aaO Rn. 6 mwN). Ein etwa- iger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 25. Sep- tember 2001 - VI ZA 6/01, juris Rn. 5) verspräche - selbst wenn er, wie erforder- lich, von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt 5 6 7 8 - 5 - würde - keinen Erfolg. Zwar haben die Beklagten vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, die Voraussetzungen hierfür - wie vorste- hend ausgeführt - aber nicht dargelegt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Au- gust 2024 - VIII ZR 50/24, aaO mwN). Dr. Bünger Kosziol Dr. Matussek Dr. Reichelt Messing Vorinstanzen: AG Seligenstadt, Entscheidung vom 05.12.2023 - 1 C 268/22 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 06.06.2024 - 24 S 2/24 -