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Entscheidung

3 StR 308/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:271124B3STR308
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:271124B3STR308.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 308/24 vom 27. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Betrugs Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2024 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 11. März 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die zulässige Inbegriffsrüge des Angeklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist das der Verurteilung wegen 36 Betrugsta- ten zugrundeliegende Zahlenwerk dreifach Gegenstand der Beweisaufnahme gewe- sen. Zunächst hat der Angeklagte auf der Grundlage der Anklageschrift, die die ab- geurteilten Taten nebst Höhe und Datum der täuschungsbedingten Zahlungen im Ein- zelnen aufführt, nach Abschluss einer Verständigung gemäß § 257c StPO ein Ge- ständnis abgelegt. Unter anderem hat er eingeräumt, in „jedem einzelnen“ der ihm vorgeworfenen Fälle Mitarbeiter angewiesen zu haben, nicht existente Forderungen bei der geschädigten Factoring-Bank anzumelden. Dieses Geständnis hat das Land- gericht als zuverlässig bewertet. Damit haben die angeklagten und festgestellten Taten in vollem Umfang Eingang in die Hauptverhandlung gefunden. Denn ein Fall, in dem am Erinnerungsvermögen des Angeklagten an wesentliche tatbestandsausfüllende Einzelheiten Zweifel bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - 5 StR 338/16, BGHR StPO § 257c Geständnis 2 Rn. 9), liegt nicht vor. Der Ange- klagte ist Kaufmann und leitete über 14 Jahre lang als Geschäftsführer die Geschicke des international agierenden Metallbauunternehmens, über das er die Taten abwi- ckelte. Er bewirkte nicht nur selbst die „Fehlüberweisungen“ in (insgesamt) zweistelli- ger Millionenhöhe, um der Firma Liquidität zu verschaffen, sondern veranlasste später auch die Begleichung der hierdurch entstandenen Außenstände bei der Geschädigten. Somit kannte er die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft und die ihnen zugrundeliegenden Ermittlungsergebnisse. Die Anklage hat ihn nicht mit einem ihm fremden oder schwer verständlichen Sachverhalt konfrontiert, den er mangels Erinnerung nicht hat gestehen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2000 - 5 StR 226/99, BGHR StPO § 249 Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1; vom 6. Juli 2022 - 2 StR 53/22, NStZ 2023, 57 Rn. 12), sondern mit Umständen, die er selbst an maßgeblicher Stelle prägte. - 3 - Des Weiteren hat der Mitangeklagte die festgestellten Tatvorwürfe bestätigt. Auch er war im Tatzeitraum Geschäftsführer der Firma, kannte das Zahlenwerk und hat beider Beteiligung an jeder einzelnen Tat eingeräumt sowie Nachfragen hierzu be- antwortet. Erinnerungslücken haben beide Angeklagten nicht auf Zahlen und Daten bezogen, sondern lediglich auf die konkreten eigenen Mitarbeiter, die sie jeweils zur Anmeldung der Falschforderungen bei der Factoring-Bank anwiesen. Schließlich hat das Landgericht die genannten Merkmale der 36 Taten über ei- nen Vernehmungsvorhalt zum Inbegriff der Hauptverhandlung gemacht und sie dadurch verifiziert. Denn es ist eine den abgeurteilten Taten zugrundeliegende Tabelle mit einer Zeugin durchgegangen, die diese als sachverständige Justizangestellte selbst erstellt hatte. Hierfür hatte die Zeugin unter anderem umfangreiche Unterlagen und Datensätze der von den Angeklagten geleiteten Firma ausgewertet. Sie ist somit in die Materie eingearbeitet gewesen und hat den festgestellten Sachverhalt anhand ihrer eigenen Tabelle bekundet. Eine solche Vorgehensweise ist strafprozessual re- gelmäßig nicht zu beanstanden. Auch umfangreichere Sachverhalte können im Zeu- genbeweis unter Vorhalt von schriftlichen Unterlagen eingeführt werden. Der Inhalt der Urkunde wird dann durch die Erörterung Gegenstand der Hauptverhandlung, wenn er eine bestätigende Erklärung des Zeugen erfährt, dem sie vorgehalten wird (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. April 2000 - 5 StR 226/99, BGHR StPO § 249 Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1; vom 12. März 2014 - 1 StR 605/13, juris Rn. 29, jeweils mwN). So liegt es hier. Für eine abweichende Bewertung besteht entgegen dem Re- visionsvorbringen kein Anlass. Denn die Tabelle ist nicht derart komplex gewesen, dass sie mit der Zeugin nicht hätte erörtert werden können. Ein Ausnahmefall, in dem die Gefahr besteht, dass der Zeuge auf einen rein mündlichen Vorhalt hin den Sinn der schriftlichen Erklärung nicht richtig erfasst oder deren Wortlaut nicht zuverlässig - 4 - erinnert, so dass die Urkunde verlesen werden muss, um Gegenstand der Hauptver- handlung zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2021 - 3 StR 156/21, NStZ 2022, 119 Rn. 8 f. mwN), ist nicht gegeben. Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Krefeld, 11.03.2024 - 24 KLs 16/23 130 Js 29/18