Entscheidung
4 StR 337/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:271124B4STR337
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:271124B4STR337.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 337/24 vom 27. November 2024 in der Strafsache gegen alias: wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2024 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Landau in der Pfalz vom 18. April 2024 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. a) der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie die Verfolgung auf die verbleibenden ausgeurteilten Ge- setzesverletzungen beschränkt; im Umfang der Einstel- lung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Ange- klagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin geän- dert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung, Herstellen eines kinderpornographischen Inhalts, Entzie- hung Minderjähriger, Körperverletzung, verbotenem Kraft- fahrzeugrennen, gefährlichem Eingriff in den Straßenver- kehr und Gefährdung des Straßenverkehrs sowie des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsauf- sicht in zwei Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfah- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung, Herstellen eines kinder- pornographischen Inhalts, Entziehung Minderjähriger, Körperverletzung, verbo- tenem Kraftfahrzeugrennen, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Ge- fährdung des Straßenverkehrs sowie wegen des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung materiel- len Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. a) der Urteilsgründe (Besitz eines Smartphones) wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht nach § 145a Satz 1 StGB zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist. Aufgrund des Umstands, dass dieses (Dauer-)Delikt auch nach der konkurrenz- rechtlichen Bewertung des Generalbundesanwalts hier tateinheitlich zu anderen 1 2 - 4 - Gesetzesverletzungen noch hinzutreten könnte, war mit dessen Zustimmung darüber hinaus eine Verfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO – über die bereits vom Landgericht vorgenommenen verfahrensbeschränkenden Maß- nahmen hinaus – veranlasst. 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). a) Bei den nicht aus dem Verfahren ausgeschiedenen Weisungsverstößen gemäß § 145a Satz 1 StGB in den Fällen II. 1. b) und c) der Urteilsgründe ver- mag der Senat mit Blick auf das festgestellte Vorleben des Angeklagten und seine weiteren verfahrensgegenständlichen Straftaten der Gesamtheit der Ur- teilsgründe zu entnehmen, dass er durch seine Verstöße gegen das ihm aufer- legte Kontakt- sowie Aufenthaltsverbot auch den Zweck der Maßregel gefährdet, sich hierdurch also die Gefahr weiterer Straftaten erhöht oder die Aussicht ihrer Abwendung verschlechtert hat (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 4 StR 25/18 Rn. 3; Urteil vom 18. Dezember 2012 – 1 StR 415/12, BGHSt 58, 72, 75). Daher kann der Schuldspruch auch insoweit bestehen bleiben, ob- gleich sich die Urteilsgründe – wie an sich geboten – zu diesem weiteren „echten“ Tatbestandsmerkmal (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2024 – 4 StR 278/24 Rn. 5 mwN) nicht ausdrücklich verhalten. b) Die teilweise Verfahrenseinstellung und die hieraus resultierende Ände- rung des Schuldspruchs lassen den Rechtsfolgenausspruch unberührt. Die Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren kann bestehen bleiben. Ange- sichts der verbleibenden Einsatzstrafe von elf Jahren Freiheitsstrafe und der wei- teren Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie einem Jahr 3 4 5 6 - 5 - und zehn Monaten kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die entfallene Einzelstrafe auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. Auch die rechtsfehlerfrei angeordnete Maßregel stützt sich nicht auf die ausgeschiedene Tat. 3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklag- ten mit den gesamten – nach der teilweisen Verfahrenseinstellung verbleiben- den – Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus hat er die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO). Quentin Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Tschakert ist wegen Krankheit an der Un- terschriftsleistung gehindert. Quentin Gödicke Vorinstanz: Landgericht Landau (Pfalz), 18.04.2024 ‒ 4 KLs 7117 Js 12038/23 jug 7