Leitsatz
XII ZB 28/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:271124BXIIZB28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:271124BXIIZB28.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 28/23 vom 27. November 2024 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 1361 b Abs. 3 Satz 2 a) Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB scheidet grundsätzlich aus, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung ver- bliebenen Ehegatten im Rahmen einer Regelung des Trennungsunterhalts - sei es durch außergerichtliche Verständigung, durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung - familienrechtlich kompensiert, er insbesondere bei der Unterhaltsbemessung entweder bedarfsmindernd oder die Leistungsfä- higkeit erhöhend berücksichtigt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460). b) Fehlt es an einer solchen Unterhaltsregelung, ist bereits im Ehewohnungsverfah- ren als Kriterium für die nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB gebotene Billigkeits- abwägung in den Blick zu nehmen, ob und gegebenenfalls in welcher Größen- ordnung dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten bei summarischer Prü- fung im Falle der Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung (hypo- thetische) Ansprüche auf Trennungsunterhalt gegen den weichenden Ehegatten zustehen würden. BGH, Beschluss vom 27. November 2024 - XII ZB 28/23 - OLG München AG München - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Mün- chen vom 19. Dezember 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober- landesgericht zurückverwiesen. Wert: 3.000 € Gründe: A. Die Beteiligten sind miteinander verheiratet und leben seit Januar 2020 getrennt. Aus ihrer Ehe ist ein im Jahr 2008 geborener Sohn hervorgegangen. Die Ehegatten sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines Reihenhauses in M. mit einer Wohnfläche von 145 qm, welches ihnen vor der Trennung als Ehewoh- nung diente. Im Sommer 2020 verließ der Ehemann (Antragsteller) das Familien- heim und siedelte nach W. über. Im Februar 2021 zog der gemeinsame Sohn nach W. zum Ehemann. Mit seinem Antrag hat der Ehemann die allein in der Ehewohnung verblie- bene Ehefrau auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 1 2 - 3 - 1.464,50 € in Anspruch genommen, die er mit Schreiben vom 2. Juni 2021 erst- mals geltend gemacht hat. Das Amtsgericht hat dem Ehemann eine Nutzungs- entschädigung von monatlich 692 € für die Zeit ab dem 1. Juni 2021 zugespro- chen. Gegen diese Entscheidung haben sich beide Beteiligte mit ihren Beschwer- den gewendet. Während das Rechtsmittel der Ehefrau erfolglos geblieben ist, hat das Oberlandesgericht die amtsgerichtliche Entscheidung auf die Beschwerde des Ehemanns unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeän- dert und die für die Zeit ab dem 1. Juni 2021 zu zahlende Nutzungsentschädi- gung auf monatlich 805,60 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, die weiterhin eine vollständige Antragsabwei- sung erstrebt. B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwer- degericht. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Fol- gende ausgeführt: Ob eine Nutzungsentschädigung zu bezahlen sei, richte sich nach den Grundsätzen der Billigkeit. Eine Nutzungsentschädigung scheide re- gelmäßig nur dann aus, wenn der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte nicht ausreichend leistungsfähig sei oder zwischen den Einkommensverhältnissen der Ehegatten ein besonders großes Ungleichgewicht bestehe. Letzteres sei weder vorgetragen noch ersichtlich, ohne dass es für diese Beurteilung einer genauen 3 4 - 4 - Ermittlung des vom Ehemann erzielten Einkommens bedürfe. Selbst wenn die Behauptungen der Ehefrau zu dessen Einkommensverhältnissen zuträfen, ent- spräche die Zuerkennung einer Nutzungsentschädigung der Billigkeit. Denn die Ehefrau sei leistungsfähig. Sie verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.359,66 €. Nach Abzug der von ihr genannten Belastungen und des gezahl- ten Kindesunterhalts verblieben ihr jedenfalls noch monatlich 1.370 €. Davon könne sie die Nutzungsentschädigung bezahlen, zumal diese lediglich den Wohnwert kompensiere, der ihr durch die Nutzung des hälftigen Miteigentumsan- teils des Ehemanns zufließe. Grundlage des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung sei der objektive Mietwert der Ehewohnung, der mit monatlich 1.840 € zu schätzen sei. Die Hälfte dieses Mietwerts stehe dem Ehemann als Nutzungsentschädigung zu. Allerdings müssten von diesem Betrag noch die von der Ehefrau allein getragenen Haus- darlehen gegenüber der C.-Bank in Höhe von monatlich 228,79 € zur Hälfte ab- gezogen werden. Die ab Juni 2021 zu zahlende Nutzungsentschädigung betrage somit 805,60 €. Der Ehefrau sei nach Erhalt des Aufforderungsschreibens vom 2. Juni 2021 keine mehrmonatige Bedenkzeit einzuräumen gewesen, in der eine Nut- zungsentschädigung nicht verlangt werden könne. Denn der Auszug des Ehe- manns sei bereits im Sommer 2020 erfolgt, so dass sie ihre Lebensverhältnisse entsprechend habe einrichten können. Sie könne dem Anspruch des Ehemanns auf Nutzungsentschädigung auch keine eigenen Unterhaltsansprüche entgegen- halten. Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt müsse vielmehr in einem eigenen Verfahren verfolgt werden. Denn das Verfahren auf Nutzungsentschädigung als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Unterhaltsverfahren als Fami- lienstreitsache unterlägen gänzlich verschiedenen Verfahrensvorschriften, so dass die jeweiligen Ansprüche nicht in demselben Verfahren verfolgt werden 5 6 - 5 - könnten und auch eine Verbindung dieser Verfahren nicht zulässig sei. Dies führe dazu, dass dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung jedenfalls ein streitiger Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht in demselben Verfahren entgegengehal- ten werden könne, und zwar auch nicht im Rahmen einer Billigkeitsabwägung. Es bestehe auch keine verfahrensrechtliche Möglichkeit, bei fehlender Entschei- dungsreife des von dem Anspruchsgegner geltend gemachten Trennungsunter- haltsanspruchs über die Nutzungsentschädigung des Anspruchstellers im Wege eines Vorbehaltsbeschlusses zu entscheiden, weil das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine solche Entscheidungsform nicht kenne. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen sind dabei allerdings die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts: Nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB kann der Ehegatte, der dem anderen die Ehewoh- nung während des Getrenntlebens ganz oder zum Teil überlassen hat, von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, so- weit dies der Billigkeit entspricht. Dabei knüpft die Vergütungsregelung nur noch an die tatsächliche Überlassung der Wohnung an, ohne dass es darauf ankommt, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung - wie hier - freiwillig verlässt oder er verpflichtet ist, sie dem anderen zur alleinigen Benutzung zu überlassen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 9). Die familienrecht- liche Nutzungsvergütung soll den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten im Einzelfall und nach Billigkeit kompensieren. Zugleich schafft sie einen Ausgleich 7 8 - 6 - dafür, dass nur noch der Verbliebene allein diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zu- stehen sollten. Die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB er- möglicht somit einen an familienrechtlichen Billigkeitskriterien orientierten Aus- gleich für die Zeit des Getrenntlebens (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 146 = FamRZ 2017, 693 Rn. 35 und BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 10). Der Grundsatz der Billigkeit bestimmt dabei sowohl den Grund des Anspruchs auf Nutzungsvergütung als auch dessen Höhe (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 15 und Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930, 933). 2. Ob und in welchem Umfang der in der Wohnung verbliebene Ehegatte einen gestiegenen Wohnwert aus der ungeteilten Nutzung der Ehewohnung zieht, in welchem Umfang der weichende Ehegatte durch den Verlust des Woh- nungsbesitzes wirtschaftliche Nachteile erleidet und inwieweit es der Billigkeit entspricht, diese durch eine Nutzungsvergütung zu kompensieren, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob er die maßge- benden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die all- gemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Se- natsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 16). Die angefochtene Entscheidung begegnet aber auch nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaß- stab durchgreifenden Bedenken. a) Bei der nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB erforderlichen Billigkeitsab- wägung sind alle Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen insbesondere auch die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Ehe- gatten und der gemeinsamen Kinder gehören (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2023, 9 10 - 7 - 1855, 1856; Staudinger/Voppel BGB [2024] § 1361 b Rn. 76 mwN). Wie das Be- schwerdegericht im Ausgangspunkt nicht verkennt, werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten auch durch ihre wechselseitigen unterhaltsrechtli- chen Beziehungen bestimmt. Es besteht ein Zusammenhang zwischen der Nut- zungsvergütung und den Unterhaltsansprüchen in der Trennungszeit. b) In der Rechtsprechung des Senats geklärt ist dabei das Folgende: Be- gehrt der in der Wohnung verbliebene Ehegatte Trennungsunterhalt oder ist er seinerseits zur Gewährung von Trennungsunterhalt verpflichtet, ist bei der Unter- haltsbemessung der Vorteil mietfreien Wohnens zu berücksichtigen, und zwar entweder als bedarfsdeckendes und seine Bedürftigkeit minderndes Einkommen des Unterhaltsberechtigten oder als unterhaltsrelevantes und seine Leistungsfä- higkeit erhöhendes Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Ist der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten auf diese Weise im Rahmen einer Unterhaltsregelung - sei es durch außergerichtliche Verständigung, durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung - familienrechtlich kompensiert worden, kommt daneben schon wegen des Verbots der Doppelver- wertung ein Anspruch des weichenden Ehegatten auf Zahlung einer Nutzungs- entschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht mehr in Be- tracht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 10). Inso- weit besteht ein Vorrang der Unterhaltsregelung vor der Nutzungsvergütung, um zwischen den Ehegatten einen angemessenen Ausgleich für den Wohnvorteil zu bewirken. c) In Rechtsprechung und Schrifttum uneinheitlich beurteilt wird demge- genüber die Frage, wie sich das Fehlen einer Unterhaltsregelung auf den An- spruch auf Nutzungsentschädigung auswirkt, und zwar insbesondere dann, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte geltend macht, durch die Verpflichtung 11 12 - 8 - zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung (vermehrt) unterhaltsbedürftig zu wer- den. Teilweise wird - mit dem Beschwerdegericht - die Ansicht vertreten, dass dem Anspruch des weichenden Ehegatten auf Zahlung einer Nutzungsentschä- digung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB generell keine ungeregelten Unterhalts- ansprüche des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten entgegengehalten wer- den könnten (vgl. BeckOGK/Erbarth [Stand: 1. November 2024] § 1361 b BGB Rn. 354). Die abweichende Auffassung stellt demgegenüber darauf ab, dass sich das, was der Billigkeit im Sinne von § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB entspreche, in der Regel nicht ohne Berücksichtigung der unterhaltsrechtlichen Seite feststellen lasse. Geboten sei eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtungsweise, welche in den Blick nehme, ob der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte im Falle der Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegen den anderen Ehegatten einen An- spruch auf Trennungsunterhalt hätte, ohne dass es dabei entscheidend auf die tatsächliche Geltendmachung dieses Unterhaltsanspruchs ankäme (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 9. Mai 2012 - 4 UF 14/12 - juris Rn. 31; Staudinger/ Voppel BGB [2024] § 1361 b Rn. 71; Grüneberg/Götz BGB 83. Aufl. § 1361 b Rn. 20; jurisPK-BGB/Faber [Stand: 15. November 2022] § 1361 b Rn. 69; Schulz/Hauß Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 7. Aufl. 5. Kap. Rn. 73; Cirullies NZFam 2014, 381). Eine weitere Ansicht hält fiktive Trennungsunterhaltsansprüche des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten im Rahmen der gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB anzustellenden Billigkeitsabwägung zwar grundsätzlich für beachtlich, will solche Ansprüche aber bei schwierig zu beurteilenden unterhaltsrechtlichen Fra- gestellungen - wie beispielsweise der Zurechnung fiktiver Einkünfte - außer Be- 13 14 15 - 9 - tracht lassen (vgl. Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außer- halb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 221; vgl. auch OLG Brandenburg Beschluss vom 15. Juni 2020 - 9 UF 154/18 - juris Rn. 17; KG FamRZ 2015, 1191, 1192; Erman/Kroll-Ludwigs BGB 17. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 13; Johannsen/Henrich/ Althammer/Dürbeck Familienrecht 7. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 39). d) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann die Frage nach der Billigkeit der Nutzungsentschädigung gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht unabhängig von den unterhaltsrechtlichen Verhältnissen der Beteiligten beurteilt werden. (1) Gerade in Fällen, in denen der eigentlich einkommensschwächere Ehegatte im Hinblick auf den von ihm gezogenen Wohnvorteil auf die Geltend- machung von Trennungsunterhalt verzichtet hat, kann es nicht der Billigkeit ent- sprechen, ihn zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu verpflichten, die ihm anschließend als Ergebnis eines gesonderten Trennungsunterhaltsverfahrens wieder zufließen müsste (vgl. KG FamRZ 2015, 1191, 1192). Vielmehr dürfte es in diesen Fällen sachgerecht sein, die Wohnungsüberlassung - auch im wohlver- standenen Interesse der Ehegatten an der Vermeidung von (weiteren) Rechts- streitigkeiten - als Teil der Unterhaltsgewährung anzusehen und im Hinblick da- rauf gegebenenfalls von der Festsetzung einer gesonderten Vergütung für die Nutzung der Wohnung abzusehen (vgl. Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 221). (2) Im Übrigen trägt der weichende Ehegatte die Feststellungslast für die Billigkeit einer von ihm begehrten Nutzungsentschädigung (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2014, 1636; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 373, 374; Staudinger/Voppel BGB [2024] § 1361 b Rn. 76; BeckOGK/Erbarth [Stand: 1. November 2024] § 1361 b BGB Rn. 331). Würde die nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB gebotene Billigkeitsprüfung von vornherein um die Würdigung der 16 17 18 - 10 - unterhaltsrechtlichen Situation der Beteiligten verkürzt, führte dies zu einer Be- günstigung des Anspruchstellers, für die es keine sachliche Rechtfertigung gibt. Es bestehen insbesondere keine zwingenden verfahrensrechtlichen Gründe, die der Berücksichtigung eines hypothetischen Trennungsunterhaltsanspruchs des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten im Verfahren um das Begehren des wei- chenden Ehegatten nach Zahlung einer Nutzungsentschädigung entgegenste- hen könnten. (a) Richtig ist zwar, dass das Verfahren betreffend die Zuerkennung einer Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB eine Ehewohnungs- sache (§§ 111 Nr. 5, 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) und damit eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, für die uneingeschränkt die Verfahrensvorschriften des Familienverfahrensgesetzes gelten, wohingegen es sich bei einer Unter- haltssache nach §§ 112 Nr. 1 Alt. 1, 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG um eine Familien- streitsache handeln würde, auf die wegen der Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG weitestgehend die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung fin- den. Aus den unterschiedlichen Verfahrensgrundsätzen folgt nach allgemeiner und zutreffender Ansicht, dass in einem Ehewohnungsverfahren, welches den Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB zum Gegenstand hat, grundsätzlich weder ein Widerantrag auf Trennungs- unterhalt gestellt noch über eine Aufrechnung mit Gegenforderungen auf Tren- nungsunterhalt entschieden werden kann (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2020, 239, 240; OLG Brandenburg Beschluss vom 19. Februar 2013 - 3 UF 95/12 - juris Rn. 63 f.; Borth in Musielak/Borth/Frank FamFG 7. Aufl. § 111 Rn. 10; Jauernig/ Budzikiewicz BGB 19. Aufl. § 1361 b Rn. 8; Grandke in Scholz/Kleffmann Praxis- handbuch Familienrecht [Stand: Mai 2024] Teil D Ehewohnung, Haushaltsgegen- stände und Gewaltschutz Rn. 12; Wever FamRZ 2020, 885, 886; Splitt FF 2020, 92, 97; vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 2016, 57, 58). 19 - 11 - (b) Es ist allerdings sowohl materiell-rechtlich als auch verfahrensrechtlich ein Unterschied, ob entstandene Unterhaltsansprüche selbständig - sei es im Wege des Widerantrages, sei es im Wege der Aufrechnung - verfolgt werden oder ob (lediglich) Betrachtungen zu hypothetischen Unterhaltsansprüchen im Rahmen einer Billigkeitsabwägung anzustellen sind. Das Erfordernis, auf gericht- lichen Ermittlungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ver- fahrensbeteiligten beruhende Billigkeitsentscheidungen zu treffen, kann sich auch in anderen Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in vielfältiger Hin- sicht ergeben, beispielsweise im Zusammenhang mit der Anwendung der Härte- klausel des § 27 VersAusglG in Versorgungsausgleichssachen. Dem Verfahren in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und dessen maßgeblichen Verfahrensgrundsätzen sind deshalb (auch) die Aufklärung und rechtliche Beur- teilung von unterhaltsrechtlich relevanten Sachverhalten nicht von vornherein fremd. (3) Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass rechtlich und tatsächlich besonders schwierig zu beurteilende Fragen des Unterhaltsrechts im Ehewoh- nungsverfahren in allen Einzelheiten und abschließend geklärt werden müssten. Denn als (bloßes) Kriterium für die im Rahmen des § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB vorzunehmende Billigkeitsabwägung genügt auch eine anhand der gewonnenen Erkenntnisse über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten überschlägig vorgenommene Prüfung, ob und gegebenenfalls in welcher Grö- ßenordnung dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten im Falle der Verpflich- tung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung (hypothetische) Ansprüche auf Trennungsunterhalt gegen den weichenden Ehegatten zustehen würden. e) Den dargestellten Anforderungen genügt die angefochtene Entschei- dung nicht. Die Ehefrau hat im instanzgerichtlichen Verfahren unter Vorlage einer Unterhaltsberechnung behauptet, dass sie selbst bei Zurechnung des vollen 20 21 22 - 12 - Mietwerts der Ehewohnung schon ohne Zahlung der von dem Ehemann verlang- ten Nutzungsentschädigung unterhaltsbedürftig gewesen sei. Es ist dem Gericht auch in einem Ehewohnungsverfahren anzusinnen, die gebotenen Ermittlungen zu den Einkünften der Beteiligten und den berücksichtigungsfähigen Abzugspo- sitionen durchzuführen und zumindest summarisch die damit zusammenhängen- den unterhaltsrechtlichen Beurteilungen anzustellen. Das gilt unter den hier ob- waltenden Umständen auch für die Beurteilung der zwischen den Beteiligten of- fensichtlich streitigen Frage, ob die Ehefrau mit ihrer Teilzeitbeschäftigung als Flugbegleiterin und ihrer Nebentätigkeit als Erzieherin im Kindergarten ihrer Er- werbsobliegenheit vollständig genügt. 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist nach § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Die Sache ist nicht in dem Sinne entscheidungsreif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG), dass der Zahlungsantrag des Ehemanns auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen zu den Einkommensverhältnis- sen der Ehefrau allein wegen ihres wirtschaftlichen Unvermögens zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung zurückzuweisen wäre, auch wenn sich zu ihren Gunsten kein (hypothetischer) Trennungsunterhaltsanspruch errechnen ließe. Die fehlende Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten kann es für sich genommen nicht dauerhaft rechtfertigen, dass dieser unentgelt- lich in der Ehewohnung verbleibt (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck Familienrecht 7. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 36; Billhardt jurisPR-FamR 19/2023 Anm. 2). Insoweit müsste im vorliegenden Fall insbesondere berücksichtigt wer- den, dass der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung erstmals ein Jahr nach dem Auszug des Ehemanns aus der gemeinsamen Wohnung geltend gemacht wurde, Wohnbelange des gemeinsamen Kindes nach dem Umzug des 23 24 - 13 - Sohnes zum Ehemann insoweit nicht mehr zu berücksichtigen sind und die Ehe- wohnung jedenfalls für die Deckung angemessener Wohnbedürfnisse der allein- lebenden Ehefrau ersichtlich zu groß ist. 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Klinkhammer Botur Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 11.08.2022 - 556 F 2818/22 - OLG München, Entscheidung vom 19.12.2022 - 26 UF 995/22 - 25