Entscheidung
AnwZ (Brfg) 16/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:021224BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:021224BANWZ.BRFG.16.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 16/21 vom 2. Dezember 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Aufgabe der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Scheuß sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 2. Dezember 2024 beschlossen: Der Antrag des Klägers vom 18. Juli 2024 auf Wiederauf- nahme des Ablehnungsverfahrens und seine hiermit verbun- denen weiteren Anträge vom selben Tag werden auf seine Kosten verworfen. Gründe: Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Dezember 2020 mit Beschluss vom 25. Februar 2022 abgelehnt. Auch die dagegen erho- bene Anhörungsrüge, Befangenheitsgesuche sowie weitere Anträge des Klägers hat der Senat abschlägig beschieden. Nunmehr beantragt der Kläger, das Ableh- nungsverfahren wiederaufzunehmen, den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2024 aufzuheben und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. 1 - 3 - Zugleich lehnt er die an den vorausgegangenen Entscheidungen beteiligten Mit- glieder des Senats für Anwaltssachen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Sämtliche Anträge haben keinen Erfolg. 1. Der (erneute) Antrag des Klägers, das Ablehnungsverfahren wiederauf- zunehmen, ist unstatthaft. a) Die weiteren Befangenheitsgesuche des Klägers hindern den Senat nicht, über den Wiederaufnahmeantrag in der für das (ursprüngliche) Ableh- nungsverfahren zuständigen Besetzung zu entscheiden. Denn diese Gesuche sind mangels schlüssiger Darlegung eines Befangenheitsgrundes unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - III ZR 155/22, juris Rn. 1 mwN). Anhaltspunkte für eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Auslegung oder Handhabung des Gesetzes durch die abgelehnten Richter ergeben sich auch aus dem Schriftsatz des Klägers vom 18. Juli 2024 nicht. Vielmehr belegt unter an- derem dessen Vorbringen, er habe keinen Grund, den Senat "als Gericht zu be- trachten", die von ihm allein verfolgten verfahrensfremden Zwecke (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. November 2020 - 4 StR 654/19, juris Rn. 2 mwN). b) Mit Beschluss vom 18. Juni 2024 hat der Senat bereits ausgeführt, dass eine Wiederaufnahme, wie sie der Kläger eigens für das Ablehnungsverfahren begehrt, nicht stattfindet. Denn auch Anfechtungsgründe, die eine Vorentschei- dung betreffen (vgl. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 153 VwGO, § 583 ZPO), sind gegen die Endentscheidung geltend zu machen (vgl. allgemein BayVGHE 4, 228; Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 583 Rn. 9; BeckOK VwGO/ Peters, § 153 Rn. 1 [Stand: 1. Juli 2024]). Aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 10. Juli 2024 hätte der Kläger zudem ohnehin keinen Nichtig- keitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in zulässiger Weise dargetan. 2 3 4 - 4 - c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Mit der Verwerfung der Anhörungsrüge des Klägers durch den Senats- beschluss vom 18. Juni 2024 ist das Ablehnungsverfahren beendet. Bereits des- halb kommt auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ge- mäß Art. 267 AEUV nicht in Betracht. 3. Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten. Schoppmeyer Liebert Scheuß Lauer Niggemeyer-Müller Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 14.12.2020 - I AGH 5/20 - 5 6 7