Leitsatz
II ZR 143/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:031224UIIZR143
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:031224UIIZR143.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 143/23 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein HGB § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 3, § 160 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Die Haftung des Kommanditisten der der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelösten Kommanditgesellschaft angehört, ist nicht entsprechend § 161 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung begrenzt. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2024 - II ZR 143/23 - LG Frankfurt am Main AG Bad Homburg v.d. Höhe - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Wöstmann, den Richter Dr. Bernau, den Richter Sander und die Richterin Adams für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkam- mer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver- fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermö- gen der Beteiligungsgesellschaft MS "V. " und MS "S. " mbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin), das am 30. April 2014 eröffnet wurde. Gegenstand des Unternehmens der Schuldnerin war das Halten von Kommandi- tanteilen an zwei Schiffsgesellschaften, welche jeweils ein Vollcontainerschiff be- trieben. Die Beklagte übernahm als Kommanditistin eine Einlagepflicht in Höhe von 20.000 €. Sie erhielt im Laufe der Jahre 2002 bis 2008 Ausschüttungen in Höhe von 10.800 €, die in Höhe von 8.886,08 € nicht von Gewinnen der Schuld- 1 2 - 3 - nerin gedeckt waren und von denen die Beklagte 5.000 € im Rahmen von Sanie- rungsbemühungen an die Gesellschaft zurückzahlte. Andere Kommanditisten zahlten an den Kläger insgesamt 1.452.512,10 € zurück. Im Insolvenzverfahren wurden Forderungen in Höhe von 1.803.731,84 € zur Insolvenztabelle festgestellt. Dabei handelt es sich um die Haftungsvergütung der Komplementärin der Schuldnerin und um Rückforderungsansprüche gemäß § 172 Abs. 4 HGB der beiden Schiffsgesellschaften. Der zu Nr. 18 der Insolvenz- tabelle festgestellten Forderung liegen Rückforderungsansprüche gemäß § 172 Abs. 4 HGB in Höhe von 1.056.522,50 € wegen Gewerbesteuerforderungen zu Grunde, die aufgrund der Tonnagebesteuerung der Schiffe nach deren Veräuße- rung durch den Kläger als Insolvenzverwalter der Schiffsgesellschaften im Jahr 2014 fällig wurden. Die freie Masse der Schuldnerin genügt nicht, sämtliche Ver- bindlichkeiten zu befriedigen, die Deckungslücke beträgt 90.000 €. Der Kläger hat mit der am 6. August 2022 erhobenen Klage u.a. Rückzah- lung eines Teilbetrags der Ausschüttungen in Höhe von 1.554,43 € verlangt, was 40% von 3.886,08 € entspricht. Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattge- geben. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs- gericht. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei der Prüfung, ob die Haftsumme zur Befriedigung der Gesell- schaftsgläubiger nicht benötigt werde, seien solche Forderungen von vornherein nicht zu berücksichtigen, hinsichtlich derer der Kommanditist aus Rechtsgründen nicht hafte. Eine Haftung für die Gewerbesteuerforderung in Höhe von 1.056.522,50 € bestehe nicht mehr und die von den Kommanditisten bereits zu- rückgezahlten 1.452.512,10 € reichten zur Befriedigung der übrigen Forderungen aus, weil der Kläger selbst vortrage, dass die Deckungslücke lediglich 90.000 € betrage. Die Haftung erstrecke sich zwar auf die Gewerbesteuerforderung, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sei. Die Forderung sei jedoch entsprechend § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB nach Ablauf von fünf Jahren nach Insolvenzeröffnung erloschen. Die Begrenzung der Haftung sei bei einem ausge- schiedenen Gesellschafter erforderlich, weil die Beschränkung der Nachhaftung auf die vor dem Ausscheiden begründeten sogenannten Altverbindlichkeiten kei- nen hinreichenden Schutz gegen eine Endloshaftung gewährleiste. In einer ver- gleichbaren Situation befinde sich der Gesellschafter, insbesondere der Kom- manditist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Die Frist habe entsprechend § 160 Abs. 1 Satz 2 HGB mit der Er- öffnung des Insolvenzverfahrens am 30. April 2014 zu laufen begonnen und habe mit Ablauf des 30. April 2019 geendet. Die Anmeldung der Forderung zur Insol- venztabelle habe nicht zur Hemmung gegenüber der Beklagten geführt, da § 159 Abs. 4 HGB keine Anwendung finde. Damit bestehe eine in der Person des Ge- sellschafters begründete Einwendung, so dass ein Einwendungsausschluss ge- mäß § 129 Abs. 1 HGB nicht greife. 6 7 - 5 - II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung in einem entschei- denden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft ange- nommen, dass die Haftung der Beklagten für die Forderungen gegen die Schuldnerin entsprechend § 161 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (HGB aF) fünf Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft erlischt. 1. Die Reichweite der Haftung der Beklagten ist mangels besonderer ge- setzlicher Regelung nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Haftungsrechts auf der Grundlage des vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) am 1. Januar 2024 geltenden Rechts zu bestimmen, weil sämtliche Handlungen, die im vorliegenden Fall eine Haftung begründen könnten, vor die- sem Zeitpunkt vorgenommen wurden (vgl. Wertenbruch/Döring, GmbHR 2023, 649 Rn. 30; Saam in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 137 Rn. 8). 2. Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB aF ist die Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten auf die bis zum Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft beschränkt, wenn diese vor Ablauf von fünf Jahren fällig und gegen den Gesellschafter verfolgt werden. Der Gesetzgeber hat die Begrenzung der Nachhaftung damit umfassend geregelt und im Interesse der Rechtssicherheit unter Berücksichtigung der beteiligten Interessen für alle Verbindlichkeiten ein- heitlich den Weg einer klar festgelegten Ausschlussfrist gewählt. Sinn dieser Regelung ist es in erster Linie zu vermeiden, dass ein ausgeschiedener Gesell- schafter zu lange Zeit mit einer Haftung für Verbindlichkeiten belastet wird, ob- wohl er wegen seines Ausscheidens weder weiteren Einfluss auf die Gesellschaft nehmen noch von den Gegenleistungen und sonstigen Erträgen profitieren kann. Sinn ist es aber zugleich, einen Ausgleich zwischen diesem Anliegen und den Interessen der Gesellschaftsgläubiger zu schaffen. Die Ausschlussfrist von fünf 8 9 10 - 6 - Jahren soll daher unter Wahrung der berechtigten Gläubigerinteressen eine für den betroffenen Gesellschafter mit unüberschaubaren und nicht zumutbaren Risiken verbundene zeitlich unbegrenzte Haftung des ausscheidenden Gesell- schafters insbesondere für Verbindlichkeiten aus langfristigen Schuldverhältnis- sen vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 356/98, BGHZ 142, 324, 329, 331; Urteil vom 29. April 2002 - II ZR 330/00, BGHZ 150, 373, 376). 3. Eine entsprechende Anwendung der Bestimmung in der Weise, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einem Ausscheiden gleichgestellt wird und die Haftung des Kommanditisten der Ausschlussfrist nach § 161 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB aF unterliegt, ist nicht veranlasst. a) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Re- gelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenab- wägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwä- gungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 18. September 2018 - II ZR 312/16, BGHZ 219, 327 Rn. 58; Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 364/18, BGHZ 220, 354 Rn. 14; Urteil vom 19. November 2019 - II ZR 233/18, ZIP 2020, 318 Rn. 19; Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21, ZIP 2022, 845 Rn. 38; Beschluss vom 19. September 2023 - II ZB 15/22, ZIP 2023, 2356 Rn. 19). b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es kann unter Berücksichti- gung des mit der Ausschlussfrist verfolgten Regelungsanliegens nicht davon aus- gegangen werden, dass der Gesetzgeber in der Insolvenz der Gesellschaft die 11 12 13 - 7 - Haftung des Gesellschafters für Altverbindlichkeiten zeitlich entsprechend § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB aF begrenzen wollte. aa) Die Haftung des Gesellschafters ist im Fall der Auflösung der Gesell- schaft mit § 159 HGB aF zeitlich durch eine Verjährungsregelung begrenzt, die auch für den Fall der Auflösung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB aF) gilt (MünchKomm- HGB/K. Schmidt/Drescher, 5. Aufl., § 159 Rn. 18). Nach dem bis zur Neuregelung in § 151 HGB maßgeblichen Regelungskonzept des Gesetzgebers beginnt die Verjährung mit der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft in das Handelsre- gister, es sei denn der Anspruch des Gläubigers wird erst später fällig; in diesem Fall beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 159 Abs. 2 und 3 HGB; vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, BGHZ 228, 28 Rn. 62). Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 BGB ge- genüber der aufgelösten Gesellschaft wirkt auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben (§ 159 Abs. 4 HGB aF). Die Hemmung der Verjährung durch die Anmeldung des Anspruchs im In- solvenzverfahren nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB wirkt danach auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insol- venzverfahrens angehört haben. bb) Eine über die Verjährungsregelung hinausgehende zeitliche Begren- zung der Haftung ist im Regelungskonzept des Gesetzes nicht angelegt. (1) Anders als bei einem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der lebenden Gesellschaft, an den der unter 1. beschriebene Interessenausgleich anknüpft, wird die Kommanditgesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzver- fahrens über das Vermögen der Gesellschaft zum Zweck der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger aufgelöst (§ 161 Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB aF, 14 15 16 - 8 - § 1 Satz 1 InsO). Da den Gläubigern kein garantierter Haftungsfonds zur Verfü- gung steht, wird die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger nicht nur durch die Verwertung und Verteilung des Gesellschaftsvermögens, sondern auch dadurch realisiert, dass der Insolvenzverwalter die persönliche Haftung der Kom- manditisten nach § 93 InsO, § 171 Abs. 2 HGB geltend macht. Soweit die Kom- manditisten für die Deckung der von ihrer Haftung erfassten Verbindlichkeiten herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, BGHZ 228, 28 Rn. 28 ff.; Urteil vom 21. November 2023 - II ZR 69/22, BGHZ 239, 37 Rn. 26), droht ihnen keine unüberschaubare und mit unzumutbaren Risiken verbundene Haftung. (2) Aus der Rechtsprechung des Senats kann entgegen der Sicht des Berufungsgerichts nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Soweit der Senat eine Begrenzung der Haftung aus § 128 HGB aF damit begründet hat, dass die Stel- lung des Gesellschafters nach der Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens eine gewisse Ähnlichkeit mit derjenigen eines aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters aufweise, der ebenfalls keinen weiteren Einfluss auf die Gesell- schaft nehmen und nicht von den Gegenleistungen oder sonstigen Erträgen pro- fitieren könne (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, BGHZ 228, 28 Rn. 29; Urteil vom 21. November 2023 - II ZR 69/22, BGHZ 239, 37 Rn. 37), ist lediglich die gegenständliche Reichweite der Gesellschafterhaf- tung angesprochen und zum Ausdruck gebracht worden, dass die Gesellschaf- terhaftung in der Insolvenz jedenfalls die Verbindlichkeiten umfasst, für die auch ein ausgeschiedener Gesellschafter nach § 160 HGB aF noch haften müsste (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, BGHZ 228, 28 Rn. 37; Urteil vom 21. November 2023 - II ZR 69/22, BGHZ 239, 37 Rn. 36). Dies rechtfertigt nicht die weitergehende Schlussfolgerung, dass die Haftung des Kommanditisten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in jeder Hinsicht derjenigen eines ausgeschiedenen Kommanditisten entsprechen müsste. Vielmehr sehen §§ 159, 17 - 9 - 160 HGB aF unterschiedliche Regelungen für die Begrenzung der Gesellschaf- terhaftung im Fall der Auflösung der Gesellschaft einerseits und im Fall des Aus- scheidens eines Gesellschafters andererseits vor. cc) Die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Per- sonengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436) geltende Rege- lung in § 151 Abs. 1 HGB, die die Verjährung von Ansprüchen aus der Gesell- schafterhaftung nicht mehr an die Auflösung der Gesellschaft, sondern an deren Erlöschen anknüpft, macht zudem deutlich, dass der Gesetzgeber eine weiterge- hende zeitliche Begrenzung der Gesellschafterhaftung in der aufgelösten Gesell- schaft nicht im Blick hatte, sondern die Verjährung nunmehr ungeachtet der Auf- lösung der Gesellschaft erst anknüpfend an ihr Erlöschen zeitlich begrenzt wer- den soll (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesell- schaftsrechts, BT-Drucks. 19/27635 S. 251; Saam in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 151 Rn. 2 f.). Die Bestimmung gilt nicht nur für den Fall des Erlöschens durch Liquidation, sondern auch für ein Erlöschen auf andere Weise, etwa durch den Abschluss eines Insolvenzverfahrens (Hopt/Roth, HGB, 43. Aufl., § 151 Rn. 4). 3. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig, § 561 ZPO. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revisionserwide- rung nicht beanstandet angenommen, dass sich die Haftung der Beklagten auch auf die unter Nr. 18 zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung erstreckt, weil diese bereits vor Verfahrenseröffnung begründet wurde. Die Ansprüche gegen die jeweiligen Schiffsgesellschaften sind nach den Feststellungen des Beru- fungsgerichts vor der Eröffnung des Insolvenzverfahren durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart für die Gewerbesteuer entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, BGHZ 228, 28 Rn. 45 ff.). Da einer auf dieser Forderung beruhenden Haftungsschuld der Beklagten Ausschüttungen zwischen 18 19 - 10 - 2002 und 2008 zu Grunde liegen, ist auch die Haftungsschuld vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden. III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache gemäß § 563 Abs. 1, Abs. 3 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuver- weisen. Das Berufungsgericht hat, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig, zu den Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und zu dem Einwand der Beklagten, die Forderung sei mangels wirksamer Anmeldung im Insolvenzverfahren verjährt, keine Feststellungen getroffen. Born Wöstmann Bernau Sander Adams Vorinstanzen: AG Bad Homburg, Entscheidung vom 02.11.2022 - 2 C 754/22 (28) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.11.2023 - 2-15 S 49/23 - 20 - 11 - II ZR 143/23 Verkündet am: 3. Dezember 2024 Stoll, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle