Entscheidung
VIII ZR 270/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:031224BVIIIZR270
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:031224BVIIIZR270.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 270/21 vom 3. Dezember 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek, den Richter Messing sowie die Richterin Dr. Böhm beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteini- schen Oberlandesgerichts vom 30. Juli 2021 wird zurückgewie- sen. Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht (mehr) vor. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf die - in den im Aussetzungsbeschluss des Senats vom 21. März 2023 in Bezug genommenen Beschlüssen genann- ten - europarechtlichen Fragestellungen die grundsätzliche Be- deutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum (mehr). Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfra- gen sind durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/31, C-232/21, NJW 2024, 809 - BMW Bank) sowie das auf dieser Grundlage er- gangene Senatsurteil vom 25. September 2024 (VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601) entschieden und damit geklärt. Die Erwägungen in der Beschwerde geben - auch unter Berücksichtigung der nach- träglichen, aufgrund des Hinweises des Senats auf die beabsich- tigte Fortführung des Verfahrens eingegangenen Stellungnahme im Schriftsatz vom 11. April 2024 - keinen Anlass, davon abzuwei- chen. Eine Revision des Klägers hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. - 3 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht ge- eignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 41.817,84 €. Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek Messing Dr. Böhm Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 16.12.2020 - 17 O 8/20 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.07.2021 - 3 U 7/21 -