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Entscheidung

VIII ZR 310/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:031224BVIIIZR310
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:031224BVIIIZR310.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 310/21 vom 3. Dezember 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek, den Richter Messing sowie die Richterin Dr. Böhm beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 32. Zi- vilsenat - vom 21. September 2021 wird zurückgewiesen. Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht (mehr) vor. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf die - in den im Hinweisbeschluss des Senats vom 8. November 2022 in Bezug genommenen Beschlüssen genann- ten - europarechtlichen Fragestellungen die grundsätzliche Be- deutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum (mehr). Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfra- gen sind durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 - BMW Bank) sowie das auf dieser Grundlage er- gangene Urteil des Senats vom 25. September 2024 (VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601) entschieden und damit geklärt. Die Erwä- gungen in der Beschwerde geben - auch unter Berücksichtigung der nachträglichen, aufgrund des Hinweises des Senats auf die beabsichtigte Fortführung des Verfahrens eingegangenen Stel- lungnahme vom 15. März 2024 - keinen Anlass, davon abzuwei- chen. Eine Revision der Klägerin hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht ge- eignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). - 3 - Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 42.520 €. Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek Messing Dr. Böhm Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 21.05.2021 - 34 O 13930/20 - OLG München, Entscheidung vom 21.09.2021 - 32 U 3981/21 -