Entscheidung
VIII ZR 314/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:031224BVIIIZR314
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:031224BVIIIZR314.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 314/21 vom 3. Dezember 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek, den Richter Messing sowie die Richterin Dr. Böhm beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Frankfurt am Main vom 15. September 2021 wird zurückge- wiesen. Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht (mehr) vor. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf die - in den im Hinweisbeschluss des Senats vom 4. Oktober 2022 in Bezug genommenen Beschlüssen genannten - europarechtlichen Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum (mehr). Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2023 (C- 38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 - BMW Bank) sowie das auf dieser Grundlage ergangene Urteil des Senats vom 25. September 2024 (VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601) entschieden und damit geklärt. Die Erwägungen in der Be- schwerde geben - auch unter Berücksichtigung der nachträgli- chen, aufgrund des Hinweises des Senats auf die beabsichtigte Fortführung des Verfahrens eingegangenen Stellungnahme vom 11. April 2024 - keinen Anlass, davon abzuweichen. Eine Revision des Beklagten hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht ge- eignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). - 3 - Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 33.306,35 €. Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek Messing Dr. Böhm Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.09.2020 - 2-27 O 290/19 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.09.2021 - 17 U 106/20 -