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Entscheidung

I ZB 70/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:051224BIZB70
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:051224BIZB70.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 70/24 vom 5. Dezember 2024 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom 15. Oktober 2024 wird auf Kosten des Antrag- stellers als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle von Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Ver- handlung ergehen, nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor (§ 793 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird, was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2023 - I ZB 39/23, juris Rn. 2 mwN). Sofern der Antrag als Beschwerde gegen die 1 2 - 3 - Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im die sofortige Beschwerde zurückwei- senden Beschluss des Landgerichts verstanden werden könnte, führt dies aus denselben Gründen zu keinem anderen Ergebnis. II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung man- gels Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.07.2024 - 82 M 9406/24 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.08.2024 - 2-09 T 189/24 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.10.2024 - 26 W 30/24 - 3 4