Leitsatz
IX ZR 42/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:051224UIXZR42
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:051224UIXZR42.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 42/24 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein AnfG § 2, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2 Verfolgt der Insolvenzverwalter einen von einem Insolvenzgläubiger erhobenen An- fechtungsanspruch für Rechtshandlungen, die außerhalb der Anfechtungsfristen der Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung liegen, kann er einen auf Anfechtungs- tatbestände nach dem Anfechtungsgesetz gestützten Anfechtungsanspruch nur er- folgreich durchsetzen, wenn zugunsten des Insolvenzgläubigers ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt. In einem solchen Fall kann der Anfechtungsgegner sich gegenüber dem Insolvenzverwalter in gleicher Weise mit Einwendungen gegen den Schuldtitel verteidigen wie gegenüber dem anfechtenden Gläubiger. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 - IX ZR 42/24 - OLG München LG München I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Röhl, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Weinland für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. März 2024 wird zurückgewie- sen. Soweit der Beklagte die Revision hinsichtlich der Verurteilung zur Übertragung des Geschäftsanteils an der W. GmbH an den Kläger (Ziffer 3 des Urteilstenors des Berufungsgerichts) zu- rückgenommen hat, wird er des Rechtsmittels der Revision für ver- lustig erklärt. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ- lich derjenigen der Streithelferin. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Amtsgericht Köln eröffnete am 18. Dezember 2019 auf einen Antrag vom 23. Oktober 2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vaters des Beklagten, Dr. K. (im Folgenden: Schuldner), und bestellte den Klä- ger zum Insolvenzverwalter. 1 - 3 - Der Schuldner übernahm gegenüber der Streithelferin des Klägers (fortan: Streithelferin) mit "Abtretungsvereinbarung und Optionsvereinbarung" vom 28. Mai 2008 Rechte und Pflichten aus einer Put-Optionsvereinbarung und bot der Streithelferin zugleich unwiderruflich an, von ihr bis zu 2.500.000 Stück Aktien der C. AG zu einem Preis von 8,50 € je Aktie zu erwerben. Die Streithelferin nahm dieses Angebot spätestens am 31. März 2009 an. Zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus diesen Vereinbarungen nahm die Streithelferin den Schuldner mit einer am 6. April 2009 zugestellten Klage vor dem Landgericht München I in An- spruch. Das Landgericht München I verurteilte den Schuldner mit Urteil vom 6. Februar 2012 rechtskräftig zur Zahlung von 21.250.000 € nebst Zinsen an die Streithelferin, Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stück Aktien der C. AG. Nach Androhung eines Selbsthilfeverkaufs veräußerte die Streithelferin im Jahr 2014 die Aktien der C. AG und erzielte einen Erlös von 6.250.000 €. Im Jahr 2015 wurde die C. AG auf die K. AG verschmolzen. Die Streithelferin erhob gegen den Schuldner Klage auf Feststellung, dass der Schuldner durch den freihändigen Verkauf der Aktien hinsichtlich der ihm aus dem Urteil vom 6. Februar 2012 Zug um Zug gebührenden Gegenleistung befrie- digt sei. Das Landgericht gab dieser Klage mit Urteil vom 22. Februar 2016 statt. Gegen dieses Urteil legte der Schuldner Berufung ein und erhob im Berufungs- verfahren Widerklage auf Feststellung, dass der durch das Urteil vom 6. Februar 2012 titulierte Anspruch dadurch erloschen sei, dass die Streithelferin die ihr ob- liegende Übergabe und Übereignung der Aktien nicht mehr erbringen könne. Fer- ner beantragte der Schuldner mit der Widerklage festzustellen, dass der Streit- helferin aus dem Kaufvertrag über die Aktien keine Rechte mehr zustünden, weil ihm die Ausübungserklärung der Streithelferin aufgrund seiner Geschäftsunfä- higkeit nicht wirksam zugegangen sei oder er jedenfalls seine Willenserklärung 2 3 - 4 - hinsichtlich der Optionsvereinbarung wirksam wegen arglistiger Täuschung an- gefochten habe. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners trat eine Unterbrechung des Rechtsstreits ein. Die Streithelferin meldete ihre Forderungen zur Tabelle an. Nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den hiesigen Kläger verurteilte ihn das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 20. Dezember 2023 entsprechend dem Antrag der Streithelferin und wies die Widerklagen ab. Mit Beschluss vom 5. November 2024 wies der XI. Zi- vilsenat des Bundesgerichtshofs die gegen diese Entscheidung gerichtete Nicht- zulassungsbeschwerde (zum Aktenzeichen XI ZR 4/24) zurück. Bereits im Jahr 2016 erhob der Beklagte aus abgetretenem Recht des Schuldners vor dem Landgericht Köln Klage gegen die Streithelferin auf Unter- lassung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 6. Februar 2012. Mit dieser Klage macht der Beklagte geltend, dass die Streithelferin das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Februar 2012 sitten- widrig erschlichen habe. Während des Ausgangsrechtsstreits vor dem Landgericht München I über- trug der Schuldner im Laufe des Jahres 2009 Vermögensgegenstände auf den Beklagten. Dabei wurden Vater und Sohn aufgrund entsprechender Vollmachten jeweils durch die Ehefrau des Schuldners und Mutter des Beklagten R. K. vertreten. Am 16. April 2009 übertrug der Schuldner seine Aktien an der T. Inc. auf den Beklagten. Am 24. April 2009 übertrug der Schuldner seinen Geschäftsanteil von nominal 19.400 DM (38,8 vH) an der F. GmbH auf den Beklagten, der schon zuvor neben R. K. an der Gesellschaft beteiligt ge- wesen war. Im Juni 2009 übereignete der Schuldner dem Beklagten seinen je hälftigen Miteigentumsanteil an drei Grundstücken in B. . Die andere Hälfte stand jeweils im Eigentum von R. K. . Der Beklagte wurde am 25. Juni 2009 in das Grundbuch eingetragen. 4 5 - 5 - Im Streitfall hat die Streithelferin den Beklagten mit der im Jahr 2012 erho- benen Klage im Wege der Gläubigeranfechtung nach §§ 3, 4 AnfG auf Rückge- währ dieser Vermögensgegenstände in Anspruch genommen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. August 2020 den Rechtsstreit anstelle der Streithelferin auf- genommen. Diese ist dem Verfahren sodann auf Seiten des Klägers beigetreten. Der Kläger verfolgt die Ansprüche sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gläubi- ger- wie der Insolvenzanfechtung weiter. Das Landgericht hat der Klage bis auf die Anfechtung der Übertragung der Aktien an der T. Inc. auf den Beklagten stattgegeben. Die Berufung des Klägers hat zur Verurteilung des Beklagten auch insoweit geführt. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Es hat die Revision teilweise zugelassen. Im Umfang der Zulassung möchte der Beklagte mit seiner Revision die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage er- reichen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass hinsichtlich aller übertragenen Vermögensgegenstände die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG und für die Grundstücke und den Geschäftsanteil an der 6 7 8 9 - 6 - F. GmbH zusätzlich die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung ge- mäß § 4 Abs. 1 AnfG vorlägen. Hinsichtlich des der Gläubigeranfechtung zugrun- deliegenden Urteils des Landgerichts München I vom 6. Februar 2012 habe der Beklagte eine sittenwidrige Erschleichung des Titels durch die Streithelferin schon nicht schlüssig dargelegt. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob der Streithelferin die ihr danach obliegende Gegenleistung der Übereignung von 2.500.000 Stück Aktien der C. AG infolge von deren Untergang womöglich nachträglich unmöglich geworden sei. Denn der Fortbestand des titulierten Zah- lungsanspruchs der Streithelferin habe keine Bedeutung für den von dem Kläger aufgenommenen Anfechtungsprozess. Entgegen der Auffassung von Bundesge- richtshof und Bundesfinanzhof gelte das Titelerfordernis im Fall der Aufnahme des Gläubigeranfechtungsprozesses durch den Insolvenzverwalter nicht. Der gemäß § 3 AnfG erforderliche Benachteiligungsvorsatz des Schuld- ners und dessen Kenntnis bei dem Beklagten als dem Anfechtungsgegner, je- weils in der Person der R. K. als Bevollmächtigte von Vater und Sohn, folge im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus verschiedenen Indizien. Dazu ge- hörten neben der erkannten drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der enge zeitliche Zusammenhang der Übertragungshandlungen mit der Klageerhe- bung der Streithelferin vor dem Landgericht München I gegen den Schuldner auf Zahlung von 21.250.000 €, der Transfer des größten Teils des Schuldnervermö- gens unter anderem auf den Beklagten, das enge Näheverhältnis der Beteiligten einschließlich des Handelns der R. K. jeweils als Bevollmächtigte für beide Seiten und schließlich eine Inkongruenz der Vermögensübertragungen bei gleichzeitig beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners. Die Kennt- nis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes beim Beklagten sei gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG zu vermuten. 10 - 7 - B. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. I. Der Kläger ist befugt, den Gläubigeranfechtungsanspruch auch für Rechtshandlungen geltend zu machen, die außerhalb des von § 133 Abs. 1, § 134 InsO bestimmten Anfechtungszeitraums liegen. Nimmt der Insolvenzver- walter einen Rechtsstreit über einen Gläubigeranfechtungsanspruch wirksam auf, ist die Anfechtungsklage auch insoweit zulässig, als er Anfechtungsansprü- che hinsichtlich von Rechtshandlungen verfolgt, die - wie im Streitfall die Aktien- übertragung und die Übertragung des Geschäftsanteils im April 2009 und die Übertragung der Miteigentumsanteile im Juni 2009 - außerhalb der Anfechtungs- fristen der §§ 133, 134 InsO, aber innerhalb der Anfechtungsfristen nach dem Anfechtungsgesetz liegen. Dies setzt jedoch - anders als das Berufungsgericht meint - voraus, dass der ursprünglich anfechtende Gläubiger nach Maßgabe des § 2 AnfG zur Anfechtung berechtigt ist. Es bedarf daher eines vollstreckbaren Schuldtitels. In einem solchen Fall kann der Anfechtungsgegner sich gegenüber dem Insolvenzverwalter in gleicher Weise mit Einwendungen gegen den Schuld- titel verteidigen wie gegenüber dem anfechtenden Gläubiger. 1. Der Kläger hat den Rechtsstreit nach der erfolgten Unterbrechung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wirk- sam aufgenommen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG wird das Verfahren über den Anfechtungsanspruch unterbrochen, wenn es im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig ist. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG kann es vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden (§ 250 ZPO). Gemäß § 16 11 12 13 - 8 - Abs. 1 Satz 1 AnfG ist der Verwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. 2. Soweit der Kläger als Insolvenzverwalter Anfechtungsansprüche hin- sichtlich von Rechtshandlungen verfolgt, die - wie die Aktienübertragung und die Übertragung des Geschäftsanteils im April 2009 und die Übertragung der Mitei- gentumsanteile im Juni 2009 - außerhalb der Anfechtungsfristen der §§ 133, 134 InsO liegen, kann ein solcher Anfechtungsanspruch - anders als das Berufungs- gericht meint - nur erfolgreich durchgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 AnfG erfüllt sind. Danach ist zur Anfechtung jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde. a) Der Bundesgerichtshof hat nach Aufnahme eines Rechtsstreits über eine Gläubigeranfechtung eine Anfechtungsberechtigung des Insolvenzverwal- ters gemäß § 2 AnfG geprüft (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 102/97, ZIP 2000, 238, 242, insoweit in BGHZ 143, 246 nicht abgedruckt). Der Bundesfinanzhof hat angenommen, dass die Verfolgung des zunächst von einem Gläubiger erhobenen Anfechtungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter nach Maßgabe des § 2 AnfG einen vollstreckbaren Schuldtitel erfordert (vgl. BFH, ZInsO 2021, 1633 Rn. 58 ff). Im Schrifttum wird die Frage, ob der Anfechtungs- gegner sich gegenüber einem vom Insolvenzverwalter verfolgten Gläubigeran- fechtungsanspruch damit verteidigen kann, dass die Voraussetzungen des § 2 AnfG nicht erfüllt sind, soweit ersichtlich, nicht näher erörtert (vgl. Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens, 2. Aufl., § 13 Anm. 1; Huber, AnfG, 12. Aufl., § 16 Rn, 7 ff; MünchKomm-AnfG/Weinland, 2. Aufl., § 16 Rn. 12 f; Leithaus/Nerlich/Riewe, AnfG, 2. Aufl., § 16 Rn. 1 ff, 11 ff). 14 15 - 9 - b) An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, wenn der Insolvenzverwal- ter - wie im Streitfall - Anfechtungsansprüche für Rechtshandlungen geltend macht, die außerhalb der von §§ 133, 134 InsO bestimmten Anfechtungszeit- räume liegen. aa) Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Dabei meint das Gesetz mit Anfechtungsanspruch den Anspruch aus § 11 AnfG. Gemäß § 17 Abs. 2 AnfG kann der Insolvenzverwalter den Klageantrag eines von ihm aufgenommenen Rechtsstreits über einen Anfechtungsanspruch (§ 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG) nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 InsO erweitern. Das Gesetz gleicht damit die Rechtsfolgen dem Anfechtungsanspruch aus § 143 Abs. 1 InsO an. Dies erklärt sich nicht zuletzt daraus, dass der anfechtende Gläu- biger lediglich die Duldung der Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertra- genen Gegenstand erreichen kann, und dies nur, soweit dies zu seiner Befriedi- gung erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG, vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07, ZIP 2008, 2272 Rn. 23). Demgegenüber zielt das Insol- venzverfahren auf eine Verwertung des gesamten Schuldnervermögens zur Be- friedigung aller Gläubiger des Schuldners ab (§ 1 InsO); der Anfechtungsan- spruch nach § 143 Abs. 1 InsO ist auf die Rückübertragung des anfechtbar weg- gegebenen Gegenstands an die Masse gerichtet. bb) Das Gesetz leitet somit Anfechtungsansprüche aus dem Anfechtungs- gesetz in die Rechtszuständigkeit des Insolvenzverwalters über. Dabei kann sich der Insolvenzverwalter hinsichtlich des Streitgegenstands auf alle Anfechtungs- tatbestände stützen, auch die der Insolvenzordnung. Hingegen ergibt sich aus der Rechtszuständigkeit des Insolvenzverwalters für die Durchsetzung der An- fechtungsansprüche keine über die gesetzlichen Anfechtungstatbestände hin- ausgehende Erweiterung. Umgekehrt unterliegt der Insolvenzverwalter keinen 16 17 18 - 10 - Einschränkungen, soweit er den Anfechtungsanspruch auf einen Anfechtungs- tatbestand der Insolvenzordnung stützt. Liegt die angefochtene Rechtshandlung jedoch außerhalb der von den Anfechtungstatbeständen der Insolvenzordnung erfassten Zeiträume, kann der Insolvenzverwalter den Anfechtungsanspruch nur innerhalb der Grenzen weiterverfolgen, welche sich aus dem Gläubigeranfech- tungsrecht ergeben. Insoweit geht der Gläubigeranfechtungsanspruch in seinem dann aktuellen Zustand ohne Inhaltsänderung auf den Insolvenzverwalter über (vgl. MünchKomm-AnfG/Weinland, 2. Aufl., § 16 Rn. 12; Leithaus/Nerlich/Riewe, AnfG, 2. Aufl., § 16 Rn. 13 und § 17 Rn. 11; Onusseit in Ahrens/Gehrlein/Ringst- meier, InsO, 4. Aufl., Anhang IV, AnfG, § 16 Rn. 6). cc) Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, die Festlegung der Verfol- gungszuständigkeit des Insolvenzverwalters auf von "Insolvenzgläubigern" erho- bene Anfechtungsansprüche in § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG bedeute, dass es ge- nüge, wenn die Anfechtungsansprüche von Insolvenzgläubigern gemäß § 38 InsO herrührten, ohne dass es für die Weiterverfolgung der Gläubigeranfech- tungsansprüche durch den Verwalter eines Titels des Gläubigers bedürfe, über- zeugt dies nicht. Es ist zwar richtig, dass § 2 AnfG anders als § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG allgemein von dem zur Anfechtung berechtigten "Gläubiger" spricht. Indem das Gesetz in § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG auf den Begriff des Insolvenzgläubigers abstellt, macht es aber ausschließlich deutlich, dass die Anfechtungsberechti- gung anderer Gläubiger (Aussonderungsberechtigte, Absonderungsberechtigte, soweit sie aus dem Sicherungsrecht vorgehen und Massegläubiger) bei diesen verbleiben soll und der Übergang der Verfolgungszuständigkeit für erhobene Gläubigeranfechtungsansprüche auf den Insolvenzverwalter auf Insolvenzgläu- biger im Sinne von § 38 InsO beschränkt ist (vgl. MünchKomm-AnfG/Weinland, 2. Aufl., § 16 Rn. 6 f). 19 - 11 - dd) Dies ergibt sich insbesondere aus der unterschiedlichen Bestimmung der Anfechtungsfristen. Während es nach § 7 Abs. 1 AnfG insoweit grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen der Rechtshandlung und der gerichtlichen Geltend- machung des Anfechtungsanspruchs durch den Gläubiger ankommt, ist nach § 139 InsO zur Bestimmung der Anfechtungsfrist von dem Zeitpunkt des Ein- gangs des Eröffnungsantrags beim Insolvenzgericht an zurückzurechnen. Je nach zeitlichem Verlauf kann daher die Anfechtungsklage des Gläubigers noch innerhalb der Frist erfolgt sein, während die Insolvenzanfechtung durch den Ver- walter zu spät käme. Soweit der Insolvenzverwalter nicht auf die Anfechtungstat- bestände der Insolvenzordnung beschränkt ist, sondern gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG berechtigt ist, den Gläubigeranfechtungsanspruch zu verfolgen, be- darf der hieraus folgende Vorteil der Masse - und umgekehrt die damit einherge- hende Belastung des Anfechtungsgegners mit dem Rückgewähranspruch, dem gegenüber eine Anfechtung nach der Insolvenzordnung wegen Verfristung gege- benenfalls nicht mehr möglich wäre - einer Rechtfertigung. Diese Rechtfertigung kann nicht allein in der zeitlich früheren Erhebung der Anfechtungsklage gemäß § 7 Abs. 1 AnfG liegen. Hätte die Anfechtungsklage des Gläubigers ohne die Er- öffnung des Insolvenzverfahrens wegen des Fehlens eines vollstreckbaren Schuldtitels und somit einer Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG abgewie- sen werden müssen, vermag die Insolvenzeröffnung daran nichts zu ändern, so dass auch im Fall des § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG die Anfechtungsberechtigung des Gläubigers einschließlich des Titelerfordernisses im Zeitpunkt der letzten münd- lichen Verhandlung des Anfechtungsprozesses (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1970 - VII ZR 34/68, BGHZ 53, 174, 181) nachgewiesen sein muss. ee) Dieses Verständnis wird auch durch die Materialien zum Anfechtungs- gesetz vom 21. Juli 1879 (RGBl. S. 277) bestätigt. Darin wird ausgeführt, dass der Masse die in einem anhängigen Anfechtungsrechtsstreit durch den Gläubiger bereits "prozessualisch" erworbenen Rechte nicht verloren gehen dürften, und 20 21 - 12 - zwar auch dann nicht, wenn für die Anfechtung durch den Verwalter die Fristen bereits abgelaufen wären (vgl. Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, 1983, Band 4, S. 749). Prozessual setzt die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz unter anderem aber gerade das Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels voraus. § 2 AnfG bestimmt, wann ein Einzelanfech- tungsanspruch gerichtlich verfolgbar ist; dessen Voraussetzungen sind im Hin- blick auf den Anfechtungsprozess (vor allem) verfahrensrechtlicher Natur (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2000 - IX ZR 285/99, WM 2000, 931, 932). Damit über- einstimmend heißt es in der Gesetzesbegründung ferner, dass Inhalt und Grund des Anfechtungsanspruchs dem einzelnen Gläubiger wie dem Verwalter gegen- über dieselben seien; auch der Rechtsverteidigung des Anfechtungsgegners ge- schehe durch den Übergang der Verfolgungsbefugnis auf den Verwalter kein Ab- bruch (Hahn/Mugdan, aaO S. 750). Letzteres kann aber eben nur dann ange- nommen werden, wenn das Titelerfordernis nach der Aufnahme des Rechts- streits durch den Insolvenzverwalter weiterhin gilt, soweit sich dieser auf Anfech- tungstatbestände nach dem Anfechtungsgesetz beruft. 3. Im Streitfall besteht mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München I vom 6. Februar 2012 ein vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne des § 2 AnfG. Die Forderung aus diesem Titel war trotz der nur auf Leistung Zug-um-Zug lautenden Zahlungsverpflichtung fällig im Sinne des § 2 AnfG (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - VIII ZR 204/82, NJW 1990, 1302, 1303; vom 13. Mai 2004 - IX ZR 128/01, WM 2004, 1583, 1587). Soweit der Beklagte gegenüber diesem rechtskräftig titulierten Hauptanspruch Einwendungen - insbesondere ei- nen Untergang der titulierten Forderung wegen Unmöglichkeit - erhoben hat, die nach dem Schluss der letzten Tatsachenverhandlung entstanden sind, hätte das Berufungsgericht diese prüfen müssen. Jedoch steht, was der Senat im Revisi- onsverfahren berücksichtigen kann, aufgrund der Zurückweisung der Nichtzulas- sungsbeschwerde gegen das diese Einwendungen des Beklagten betreffende 22 - 13 - Urteil des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2023 durch den XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 5. November 2024 nunmehr rechtskräftig fest, dass diese Einwendungen gegen den Titel nicht durchgreifen. a) Mit Angriffen, die sich gegen den Bestand des dem Vollstreckungstitel zugrundeliegenden materiellen Anspruchs richten, kann der Anfechtungsgegner nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in aller Regel nicht gehört werden. Ist der Vollstreckungstitel ein rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckba- res Urteil, sind dem Anfechtungsgegner im Anfechtungsprozess in entsprechen- der Anwendung von § 767 Abs. 2 ZPO nur solche Einwendungen erlaubt, die nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Vorprozess des Gläubi- gers gegen den Schuldner entstanden sind und die der Schuldner selbst noch vorbringen könnte (BGH, Urteil vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 23; vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 33/11, WM 2012, 185 Rn. 16; jeweils mwN). b) Nach diesen Maßstäben hätte das Berufungsgericht nicht offenlassen dürfen, ob der Schuldner gegenüber der gegen eine Zug-um-Zug zu erbringende Gegenleistung titulierten Forderung der Streithelferin einwenden konnte, dass die Erbringung ihrer Gegenleistung - Übergabe und Übereignung der Aktien - wegen der Verschmelzung der C. AG auf die K. AG nachträglich unmög- lich geworden und die titulierte Forderung deshalb untergegangen sei. Insbeson- dere war der Schuldner nicht mit dem Einwand ausgeschlossen, die Annahme seines Angebots aus dem Vertrag vom 28. Mai 2008, die Begründung eines An- nahmeverzugs und die Androhung des Selbsthilfeverkaufs seien wegen einer be- haupteten Geschäftsunfähigkeit des Schuldners unwirksam gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2018 - XI ZR 74/17, MDR 2019, 692 Rn. 23 ff). 23 24 - 14 - c) Jedoch hat das Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom 20. Dezember 2023 die auf eine Feststellung der Unwirksamkeit des Titels unter dem vorgenannten Aspekt gerichtete Widerklage unter anderem des Klägers und des Beklagten als unbegründet abgewiesen. Mit der nachfolgenden Zurückwei- sung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des XI. Zivilsenats vom 5. November 2024 steht das Nichtdurchgreifen des Einwands des späteren Un- tergangs der zu Lasten des Schuldners titulierten Forderung rechtskräftig fest (§ 322 Abs. 1 Fall 2 ZPO). Diesen im Revisionsverfahren neuen Umstand kann der Senat mit der Rechtsfolge des § 561 ZPO berücksichtigen, weil dies prozess- wirtschaftlich ist und mit der rechtskräftigen Klärung der Vorfrage eine abwei- chende Beurteilung im Streitfall ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. De- zember 1984 - VIII ZR 87/83, WM 1985, 263, 264; Beschluss vom 22. Februar 2001 - III ZB 71/99, WM 2001, 971, 972). 4. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Einwand des Beklagten, die Streithelferin habe den Titel aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 6. Februar 2012 sittenwidrig erschlichen, nicht für durchgreifend gehalten und von einer Aussetzung des Rechtsstreits abgesehen. Zwar kann eine Gläubiger- anfechtung auf der Grundlage eines erlangten Titels im Einzelfall auch rechts- missbräuchlich sein, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treu- widrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1963 - VIII ZR 168/62, NJW 1964, 1277; vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 102/97, NJW 2000, 1259, 1261). Solche Umstände sind im Streitfall nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedoch nicht gegeben. a) Das Berufungsgericht hat eine sittenwidrige Erschleichung des Urteils des Landgerichts München I vom 6. Februar 2012 gemäß § 826 BGB mit der Begründung verneint, es fehle an diesbezüglichem schlüssigen Sachvortrag des 25 26 27 - 15 - Beklagten. Daran ist der Senat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Verfahrens- rügen hat die Revision gegen diese Feststellung nicht erhoben. b) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte den Rechts- streit über die Anfechtungsansprüche im Hinblick auf die vom Beklagten erho- bene Klage vor dem Landgericht Köln gemäß § 148 Abs. 1 ZPO aussetzen müs- sen. Dass der Beklagte die Streithelferin aus abgetretenem Recht des Schuld- ners vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München I mit der Behauptung einer sittenwidrigen Titelerschleichung in Anspruch nimmt, begründet keine Pflicht zur Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 Abs. 1 ZPO. aa) Eine Aussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO steht im Ermessen des Ge- richts (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135, 145; Beschluss vom 9. März 2021 - II ZB 16/20, WM 2021, 740 Rn. 5, 12; Mu- sielak/Voit/Stadler, ZPO, 21. Aufl., § 148 Rn. 8). Es kann die den Gegenstand des anderen Verfahrens bildende Frage mithin auch selbst im anhängigen Rechtsstreit klären. Dabei kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen die Entscheidung, den Rechtsstreit nicht auszusetzen, mit der Revision angegrif- fen werden kann (vgl. Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 21. Aufl., § 148 Rn. 8; Zöller/ Greger, 35. Aufl., § 252 Rn. 2; Hk-ZPO/Wöstmann, 10. Aufl., § 252 Rn. 2; beja- hend BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - VI ZR 45/12, BGHZ 196, 180 Rn. 7 für eine Aussetzung nach Art. 27, 28 EuGVVO). Entscheidet sich das Gericht gegen eine Aussetzung, ist eine Rechtsüberprüfung auf der Rechtsfolgenseite für die Ermessensausübung nur darauf möglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Er- messens eingehalten oder ob Ermessenfehler gegeben sind (BGH, Beschluss vom 9. März 2021, aaO Rn. 20 mwN). 28 29 - 16 - bb) Das Absehen des Berufungsgerichts von einer Aussetzung im Hinblick auf den Einwand der sittenwidrigen Titelerschleichung ist ermessensfehlerfrei. Die Revision zeigt keine Ermessensfehler des Berufungsgerichts auf. Das Beru- fungsgericht hat sich mit der Beurteilung des Vorbringens des Beklagten zur sit- tenwidrigen Erschleichung des Titels als unschlüssig zu einer abschließenden eigenen Entscheidung in der Lage gesehen. II. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen einer Vorsatz- anfechtung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG in der im Streitfall gemäß § 20 Abs. 4 AnfG anzuwendenden, bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung der Bestimmung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) bejaht. Danach ist eine Rechtshandlung an- fechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht Rechtshandlungen des Schuldners, die Einhaltung der zehnjährigen Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 AnfG und den Eintritt einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung durch die ein- zelnen Vermögensübertragungen auf den Beklagten bejaht. Die Revision nimmt dies hin. 2. Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die subjektiven Vo- raussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG bejaht. Insbesondere hat das Berufungsge- richt zutreffend angenommen, dass es sowohl für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch für die Kenntnis des Beklagten gemäß § 166 Abs. 1 30 31 32 33 - 17 - BGB allein auf das Wissen der für Ehemann und Sohn jeweils als Bevollmäch- tigte handelnden R. K. ankommt (vgl. zur Anwendbarkeit der Bestim- mung im Rahmen der Vorsatzanfechtung BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 28/12, NZI 2013, 253 Rn. 28; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 198/13, WM 2015, 293 Rn. 11). a) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist ebenso wie die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz eine innere, dem Be- weis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZIP 2016, 1686 Rn. 12; vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 11; st.Rspr.). Es ist Aufgabe des Tatrichters, die ihm unterbreiteten Hilfstat- sachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdi- gen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO). b) Das Berufungsgericht hat diese Maßstäbe beachtet. Es hat als wesent- liches Indiz zunächst darauf abgestellt, dass mit den angefochtenen Rechtshand- lungen nahezu das gesamte Vermögen des Schuldners übertragen wurde, und zwar im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung der Klage der jetzi- gen Streithelferin im Rechtsstreit vor dem Landgericht München I am 6. April 2009 und zudem innerhalb eines engen familiären Näheverhältnisses bei gleich gelagerter Interessenlage der Beteiligten. Darüber hinaus hat es eine Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der ein- zelnen Vermögensübertragungen auf den Beklagten angenommen. Schließlich hat es seiner Würdigung zugrunde gelegt, dass für die vom Beklagten behaupte- ten angeblichen Gegenleistungen, nicht zuletzt im Hinblick auf einen Darlehens- 34 35 - 18 - rückzahlungsanspruch des Schuldners, keine Grundlage bestehe, und die Über- tragungen der Vermögenswerte deshalb als inkongruentes Geschäft bei gleich- zeitig beengten finanziellen Verhältnissen des Schuldners gewertet. Diese tat- richterliche Würdigung lässt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch. aa) Soweit das Berufungsgericht die nach seiner Würdigung von R. K. erkannte drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als eines von mehreren Indizien herangezogen hat, ist das nicht zu beanstanden. Soweit der Senat im Rahmen der Neuausrichtung zur Vorsatzanfechtung ausgespro- chen hat, dass allein aus der erkannten drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht auf die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung geschlossen werden könne (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 39; vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 52), lässt dies die Möglichkeit unberührt, die drohende Zahlungsunfähigkeit als ein zusätz- liches Indiz neben anderen für einen Benachteiligungsvorsatz sprechenden Indi- zien zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 40; vom 3. März 2022, aaO Rn. 53 ff.) Für § 3 Abs. 1 AnfG gilt nichts anderes. bb) Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe in die- sem Zusammenhang namentlich die Angaben der durch das Landgericht als Zeugin vernommenen R. K. gewürdigt, ohne diese erneut zu hören und insoweit gegen § 398 Abs. 1, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verstoßen, greift diese Rüge nicht durch. Das Absehen von einer Wiederholung der Beweisaufnahme hält im Ergebnis der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. (1) Die Revision lässt bei ihrem Angriff bereits außer Acht, dass das Land- gericht bei seiner Prüfung und Verneinung einer Kenntnis des Gläubigerbenach- teiligungsvorsatzes beim Beklagten ausschließlich auf das (fehlende) Wissen in 36 37 38 - 19 - seiner Person selbst abgestellt hat. Der Umstand, dass das Landgericht hinsicht- lich der Kenntnis des Beklagten persönlich vom Benachteiligungsvorsatz als Er- gebnis unter anderem der Würdigung der Aussage der Zeugin ein non-liquet an- genommen hat, ist deshalb ohne Bedeutung. Das Ergebnis der Würdigung des Landgerichts, die Verneinung einer Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz beim Beklagten selbst, hat das Berufungsgericht mit dem von ihm gefundenen Ergeb- nis nicht in Frage gestellt. Nach seiner Lösung ist es darauf - wie auch auf das Wissen des Schuldners selbst - jedoch nicht angekommen, weil es zur Feststel- lung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung auf der Seite des Beklagten - zutreffend - entsprechend § 166 Abs. 1 BGB allein auf den Kenntnis- stand der R. K. als Bevollmächtigte abgestellt hat, womit sich das Land- gericht insoweit bereits nicht befasst hat. Unstreitig ist, dass R. K. jeweils auf beiden Seiten der angefochtenen Rechtsgeschäfte als Bevollmächtigte han- delte, also insbesondere auch als Bevollmächtigte des Beklagten. Die Revision stellt Letzteres nicht in Frage. (2) Das Berufungsgericht hat die Angaben der Zeugin aufgrund von ihm herangezogener objektiver Gesichtspunkte als widerlegt angesehen, ohne zu- gleich ihre Aussage anders als das Landgericht zu verstehen oder zu würdigen. Dabei hat das Berufungsgericht ausschließlich auf solche Umstände abgestellt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe von R. K. noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit ihrer Aus- sage betreffen. Vor diesem Hintergrund überschreitet die Entscheidung des Be- rufungsgerichts, die Zeugin nicht erneut zu hören, den Rahmen des dem Tatrich- ter vom Gesetz in § 398 Abs. 1, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eingeräumten Ermessens nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - IV ZR 248/17, NJW 2018, 2334 Rn. 10 mwN; BVerfG, NJW 2011, 49 Rn. 14) und ist rechtsfehlerfrei. 39 - 20 - cc) Weiter rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass für die von dem Beklagten aufgestellte Behauptung erbrachter Gegenleistungen, nicht zuletzt hinsichtlich eines ihm gegen seinen Vater angeblich zustehenden Darlehensrückzahlungsanspruchs, keine Grundlage bestehe. Der Schluss des Berufungsgerichts, dass es in Wirklichkeit ausschließlich um die Verschiebung von Vermögensgegenständen auf den Beklagten als einem nahen Angehörigen des Schuldners gegangen sei und dass dieser Umstand ein weiteres Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (und dessen Kenntnis beim Be- klagten) in der Person von R. K. darstelle, ist vor diesem Hintergrund frei von rechtlichen Bedenken. (1) Soweit das Berufungsgericht für die Vermögensübertragungen auf den Beklagten von einer Inkongruenz des Geschäfts spricht, weil es dafür keinen rechtlichen Grund, insbesondere keinen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Schuldner gegeben habe, weist dies keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten auf. Zwar betrifft der Begriff der Inkongruenz als ei- genständiges Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nur Deckungshandlungen und setzt folglich begrifflich die Leistung auf eine (ver- meintliche) Schuld voraus (vgl. HK-InsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl., § 130 Rn. 7). Das Recht des Gläubigers, die Leistung zu fordern, unterscheidet kongru- ente und inkongruente Rechtshandlungen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2022 - IX ZR 75/21, ZIP 2023, 1608 Rn. 43 mwN). Das Berufungsgericht hat mit der Bezeich- nung inkongruente Geschäfte jedoch erkennbar nur zum Ausdruck bringen wol- len, dass es hinsichtlich der in Frage stehenden Vermögensübertragungen weder frühere Verpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Beklagten noch irgend- welche (sonstigen) Gegenleistungen von dessen Seite gegeben habe. Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Indizien aus Rechtsgründen nicht zu be- anstanden. 40 41 - 21 - (2) Das Berufungsgericht hat sich in Übereinstimmung mit der Würdigung des Landgerichts davon überzeugt, dass die in den verschiedenen Verträgen ver- einbarten Gegenleistungen nicht im Wege der Verrechnung mit einer vermeintli- chen Darlehensforderung des Beklagten gegen den Schuldner erbracht wurden. Dabei hat das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten zugrunde gelegt, der Schuldner habe aufgrund einer Vollmacht mehrfach Gelder aus dem Vermö- gen des Beklagten für Aktiengeschäfte eingesetzt. Die Entstehung einer (Darle- hens-)Forderung des Beklagten gegen den Schuldner aus diesen Vorgängen hat das Berufungsgericht hingegen mit der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung verneint, dass das entsprechende Vorgehen des Schuldners innerfamiliär seit langem und einvernehmlich so üblich gewesen sei, ohne dass nach dieser Übung Rückforderungsansprüche irgendwelcher Art gegen den Schuldner hätten be- gründet werden sollen. Die gegen diese Würdigung des Berufungsgerichts erhobenen Verfah- rensrügen hat der Senat im Einzelnen geprüft, aber nicht für durchgreifend er- achtet. Insbesondere hat das Berufungsgericht insoweit nicht die Anforderungen an die Darlegungslast des Beklagten zur Frage des Vorliegens eines Darlehens- vertrags mit dem Schuldner überspannt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. dd) Auch im Übrigen greifen die von der Revision erhobenen Verfahrens- rügen gegen die Würdigung des Berufungsgerichts nicht durch. Das Berufungs- gericht hat sich mit den Einwendungen des Beklagten gegen die Bejahung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes im Einzelnen auseinandergesetzt. Es hat sich insbesondere davon überzeugt, dass R. K. nicht auf die Richtigkeit der von dem Bruder des Schuldners erstellten Vermögensübersicht vertraut, son- dern vielmehr erkannt habe, dass eine Befriedigung aller Gläubiger ihres Ehe- 42 43 44 - 22 - manns im Zeitpunkt der Vermögensübertragungen tatsächlich nicht mehr zu er- warten gewesen sei. Es hat weiter die Behauptung, Motiv für die Übertragung von Geschäftsanteilen auf den Beklagten sei in Anbetracht der Erkrankung des Schuldners der Wunsch gewesen, den Bestand der Gesellschaften sicherzustel- len und eine Führungslosigkeit zu vermeiden, als widerlegt angesehen. Schließ- lich hat es auch in der behaupteten Überzeugung der betroffenen Angehörigen der Familie K. von der Nichtberechtigung der von der Streithelferin gegen den Schuldner erhobenen und titulierten Forderung keinen durchgreifenden Grund für eine abweichende Würdigung gesehen. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts unterliegen ebenso wenig rechtlichen Bedenken wie die Berücksichtigung von Erklärungen von R. K. gegenüber verschiedenen, mit der Begutachtung des Gesundheitszustands des Schuldners betrauten Sachverständigen durch das Berufungsgericht. Von weiteren Ausführungen wird auch insoweit gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch eine Kenntnis des Be- klagten vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bejaht. Des Rückgriffs auf die Vermutungsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG bedarf es nicht, weil nach den getroffenen Feststellungen wegen der Maßgeblichkeit des Kenntnisstands allein 45 46 - 23 - der R. K. als Bevollmächtigte sowohl des Schuldners als auch des Be- klagten schon der Vollbeweis der Kenntnis des Benachteiligungsvorsatz beim Beklagten geführt ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 49). Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Weinland Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 18.12.2017 - 35 O 5777/12 - OLG München, Entscheidung vom 05.03.2024 - 5 U 174/18 - - 24 - IX ZR 42/24 Verkündet am: 5. Dezember 2024 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle