Entscheidung
3 StR 402/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:101224B3STR402
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:101224B3STR402.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 402/24 vom 10. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2024 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO einstim- mig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Oldenburg vom 22. April 2024 wird in Bezug auf die- sen a) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.980 € abgesehen; b) das vorgenannte Urteil dahin geändert aa) im Schuldspruch, dass der Angeklagte des Banden- handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Bandenhandels mit Cannabis in sie- ben Fällen schuldig ist; bb) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, dass eine solche in Höhe von 31.020 € angeordnet wird, wobei der Angeklagte als Gesamt- schuldner haftet. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bandenmäßigen Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit ban- denmäßigem Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge in sieben Fäl- len“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es unter anderem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.000 € gegen den Angeklagten angeordnet. Dieser erhebt mit seiner Re- vision die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersicht- lichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in Bezug auf den Schuld- und den Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings bedarf es beim Bandenhandel mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG keiner Kennzeichnung im Tenor, dass sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht; denn das ist stets Vorausset- zung dieses Qualifikationstatbestandes. Anders als bei Straftaten nach dem Be- täubungsmittelgesetz (s. § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG) gibt es keine De- liktsschärfung, die bereits beim bloßen bandenmäßigen Handeln erfüllt ist und daher eine Abgrenzung durch die Nennung der Menge erforderlich macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2024 - 3 StR 158/24, NStZ-RR 2024, 311; vom 17. September 2024 - 6 StR 366/24, juris Rn. 3 mwN). 2. Hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen sieht der Senat gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in Höhe von 16.980 € von einer solchen ab. Damit verbleibt es bei einem Einzie- hungsbetrag von 31.020 €. Insofern haftet der Angeklagte als Gesamtschuldner, weil er die Verfügungsgewalt über die Erlöse aus den Drogenverkäufen als die Einnahmen verwaltender „Kopf der Bande“ im arbeitsteiligen Zusammenwirken 1 2 3 - 4 - mit anderen Beteiligten gemeinsam erhielt. Im Übrigen sind die den Angeklagten betreffenden Einziehungsaussprüche ohne einen diesen belastenden Rechtsfeh- ler. 3. Der mit dem teilweisen Absehen von der Einziehung verbundene ge- ringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Anstötz Ri'inBGH Dr. Erbguth be- findet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer RiBGH Dr. Kreicker befindet sich im Urlaub und ist des- halb gehindert zu unter- schreiben. Schäfer Voigt Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 22.04.2024 - 1 KLs 150 Js 14465/23 (6/24) 4