Entscheidung
6 StR 488/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:101224B6STR488
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:101224B6STR488.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 488/24 vom 10. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2024 beschlos- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Mai 2024 dahin geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 193.060 Euro angeordnet ist, davon in Höhe von 97.955 Euro als Gesamtschuld- ner. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Konsumcannabisgesetz zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 247.560 Euro angeordnet, davon in Höhe von 152.455 Euro als Gesamtschuldner. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen hält der rechtlichen Nach- prüfung nicht in voller Höhe stand. 1 2 - 3 - a) Ein Täter hat einen Vermögenswert im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt, wenn er ihm in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes derart zugeflossen ist, dass er seiner fakti- schen Verfügungsgewalt unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2022 – 1 StR 421/21). Für den Erlös aus Betäubungsmittelgeschäften setzt dies regel- mäßig die tatsächliche Übergabe von Geldbeträgen an den Täter voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – 2 BvR 499/23, Rn. 31; BGH, Be- schluss vom 30. August 2022 – 5 StR 201/22, Rn. 4). Für die Annahme tatsäch- licher Verfügungsgewalt genügt es nicht, dass die Tatbeteiligten mittäterschaft- lich handelten (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – 6 StR 346/23, Rn. 4). b) Entsprechende Feststellungen zu den jeweiligen Taterträgen des An- geklagten lassen sich den Urteilsgründen auch unter Berücksichtigung ihres Ge- samtzusammenhangs nur in einer Höhe von insgesamt 193.060 Euro entneh- men. Denn aus dem Urteil ergibt sich ein Auslandsaufenthalt des Angeklagten in der Zeit vom 6. November 2020 bis zum 23. Januar 2021. In dieser Zeit über- nahm der Nichtrevident den Vertrieb der Betäubungsmittel und des Cannabis und verfügte demzufolge in den Fällen II.20, 21 und 22 allein über die aus den Dro- gengeschäften erzielten Erlöse. Der Angeklagte hat hieraus nur seinen ihm zu- stehenden Anteil im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt, nämlich die Hälfte der in dem maßgeblichen Zeitraum erzielten Gesamteinnahmen von 109.000 Euro, mithin 54.500 Euro. c) Da hierzu weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Se- nat den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. 3 4 5 6 - 4 - 2. Angesichts des geringen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, den An- geklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Bartel Feilcke Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hannover, 13.05.2024 - 70 KLs 6021 Js 26332/23 (31/23) 7