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Entscheidung

6 StR 629/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:101224B6STR629
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:101224B6STR629.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 629/24 vom 10. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2024 beschlos- sen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Nürnberg-Fürth vom 18. Juli 2024 wird verworfen; je- doch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedro- hung. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung und mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklag- ten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen führten der Angeklagte und die Geschädigte eine „On-Off-Beziehung“. Nach dem gemeinsamen Besuch einer Party begaben sie sich am Abend des 30. Dezember 2023 in die Wohnung der Geschädigten. Dort kam es zunächst zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr. Im Laufe der Nacht forderte der Angeklagte die Geschädigte auf, ein weiteres Mal mit ihm se- xuell zu verkehren; sie lehnte dies ab. Der Angeklagte ergriff die Geschädigte und zerrte sie ins Bett. Dort setzte er sich auf sie und schlug ihr mit der flachen Hand in das Gesicht. Sodann drückte er seine Hand und später auch ein Kissen auf Mund und Nase, so dass sie jeweils für mehrere Sekunden keine Luft mehr bekam. Dabei äußerte er: „Ich habe dir doch gesagt, ich töte dich. Heute ist der Tag, heute wirst du sterben!“, „um sie damit zum erneuten Geschlechtsverkehr 1 2 - 3 - zu bewegen“. Aus Todesangst gab die Geschädigte ihren Widerstand auf; der Angeklagte vollzog sodann den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. 2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung hält rechtlicher Nach- prüfung nicht stand. Der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 Abs. 2 StGB) tritt hin- ter denjenigen der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB) oder Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) zurück, wenn das Opfer zur Durchführung der sexuellen Handlungen mit dem Tode bedroht wird. Die qualifizierte Drohung ist dabei ein Tatmittel der sexuellen Nötigung. Anders könnte es sich nur verhalten, wenn die Bedrohung einem anderen Zweck als dem der Erzwingung sexueller Handlungen gedient hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2024 – 3 StR 12/24, NStZ-RR 2024, 141; vom 2. Juli 2019 – 2 StR 130/19, BGHR StGB § 241 Abs. 1 Konkurrenzen 2, Rn. 4; vom 23. April 2002 – 1 StR 95/02, NStZ-RR 2002, 235). Das ist hier jedoch nicht der Fall; die Dro- hung diente nach den Feststellungen als Mittel, die Geschädigte zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu bewegen. Da keine weitergehenden Feststellungen zu erwarten sind, welche eine Verurteilung wegen Bedrohung tragen könnten, lässt der Senat den Schuldspruch insoweit entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen. 3. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Zwar hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „mehrere Taten tateinheitlich begangen“ hat. Der Senat schließt aber aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine mil- dere Strafe erkannt hätte, zumal die Verwirklichung eines zurücktretenden Tat- bestands erschwerend berücksichtigt werden kann, wenn dessen Merkmale ge- genüber dem angewandten Tatbestand ‒ wie hier ‒ selbständiges Unrecht ent- halten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2019 – 2 StR 130/19, Rn. 7; Urteil vom 3 4 - 4 - 30. Januar 1991 – 2 StR 321/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 7; Schä- fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 914). Bartel Tiemann Wenske Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 18.07.2024 - 2 KLs 254 Js 10062/24 RiBGH Fritsche ist infolge Urlaubsabwe- senheit an der Unter- schriftsleistung gehindert. Bartel