Entscheidung
II ZB 14/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:101224BIIZB14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:101224BIIZB14.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 14/24 vom 10. Dezember 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richterin Grüneberg, den Richter Sander, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Adams am 10. Dezember 2024 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfol- gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: I. Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts vom 21. Februar 2024 ver- urteilt worden, an den Kläger, einen eingetragenen Lohnsteuerhilfeverein, nach Kündigung seiner Mitgliedschaft im Mai 2022 den Jahresmitgliedschaftsbeitrag für das Jahr 2022 in Höhe von 169 € nebst Zinsen zu zahlen. Das als "Wider- spruch-Beschwerde" bezeichnete persönliche Schreiben des Beklagten vom 13. Juni 2024 hat das Landgericht als Berufung ausgelegt und mit Beschluss vom 9. Juli 2024, dem Beklagten zugestellt am 17. Juli 2024, unter Bezugnahme auf einen von ihm zuvor erteilten Hinweis vom 20. Juni 2024 als unzulässig verwor- fen. Mit am 16. August 2024 beim Landgericht eingegangenem, mit "Rechts- beschwerde" überschriebenem Schreiben vom 14. August 2024 hat der Beklagte 1 2 - 3 - erklärt, dass er auf einem neuen Verfahren zu dem Urteil vom 21. April 2024 bestehe, in dem auf den Inhalt seiner Schreiben eingegangen werde, und "für den Fall einer erneuten Absage … die Gestellung eines Pflichtverteidigers für den Vortrag der Rechtsbeschwerde am Bundesgerichtshof" beantrage. Das Landgericht hat das Schreiben als Rechtsbeschwerde verstanden und am 26. August 2024 an den Bundesgerichtshof weitergeleitet. Nach dortigem Hin- weis der Rechtspflegerin auf die Form- und Fristerfordernisse einer Rechtsbe- schwerde beim Bundesgerichtshof hat der Beklagte mit Schreiben vom 23. September 2024 erklärt, seine begrenzten Mittel (Rente und Zuverdienst) reichten "wie bereits mitgeteilt" für eine kostenpflichtige Weiterführung des Ver- fahrens nicht aus, weswegen er Prozesskostenhilfe beantrage. II. 1. Die persönlichen Schreiben des Beklagten vom 14. August 2024 und vom 23. September 2024 sind trotz ihrer Bezeichnung als "Rechtsbeschwerde" noch nicht als Einlegung der Rechtsbeschwerde zu verstehen, sondern als An- trag, vorab über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwer- deverfahren nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf auch die Auslegung prozessualer Erklärungen nicht am buchstäblichen Sinn des Aus- drucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist zugunsten einer Partei davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozess- handlung das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727 Rn. 9 mwN). Danach sind die persönlichen Schreiben des Beklagten dahingehend aus- zulegen, dass er selbst noch keine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof 3 4 5 - 4 - einlegen wollte, sondern zunächst eine Vorabentscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsan- walts für das Verfahren beim Bundesgerichtshof begehrte. Seinem Schreiben vom 14. August 2024 ist zu entnehmen, dass er damit vorrangig eine (nochma- lige) inhaltliche Prüfung des amtsgerichtlichen Urteils durch das Landgericht er- reichen wollte, an das er das Schreiben dementsprechend auch gerichtet hat. Für den Fall einer "erneuten Absage" des Landgerichts hat er auch nicht die Wei- terleitung seines Schreibens an den Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerde beantragt, sondern (vorab) die Beiordnung eines Rechtsanwalts, damit dieser die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof vortragen könne. Dementsprechend hat er auch sein Schreiben vom 23. September 2024 zwar mit "Rechtsbe- schwerde" überschrieben, im Weiteren aber mitgeteilt, dass er das Rechtsmittel mangels finanzieller Mittel nicht auf eigene Kosten durchführen könne und daher Prozesskostenhilfe beantrage. Die Auslegung der Schreiben als Prozesskostenhilfeantrag entspricht auch der wohlverstandenen Interessenlage des Beklagten, da die Einlegung ei- ner bereits mangels Postulationsfähigkeit des Beklagten unzulässigen Rechtsbe- schwerde beim Bundesgerichtshof (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) offensichtlich un- vernünftig wäre. 2. Prozesskostenhilfe kann dem Beklagten nicht gewährt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbe- schluss des Landgerichts vom 9. Juli 2024 wäre zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO kraft Gesetzes statthaft. Sie wäre aber gemäß § 577 6 7 8 - 5 - Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil kein Zulassungsgrund ge- mäß § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt. Nach § 547 Abs. 2 ZPO ist eine gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kraft Ge- setzes statthafte Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde- gerichts erfordern. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Landgericht hat die Beru- fung des Beklagten zu Recht gemäß § 511 Abs. 2, § 522 Abs. 1 ZPO ohne in- haltliche Prüfung des amtsgerichtlichen Urteils als unzulässig verworfen. Nach § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung im Urteil zugelassen hat. Beides ist hier nicht der Fall. Die Beschwer des Beklagten durch das Urteil des Amtsgerichts vom 21. April 2024 beträgt lediglich 169 € und das Urteil des Amtsgerichts enthält keine Zulassung der Berufung. Born Grüneberg Sander von Selle Adams Vorinstanzen: AG Eggenfelden, Entscheidung vom 21.02.2024 - 3 C 702/23 - LG Landshut, Entscheidung vom 09.07.2024 - 13 S 1620/24 e - 9 10