Beschluss
II ZR 39/24
BGH, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:101224BIIZR39.24.0
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Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. März 2024 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Rechtsstreit wirft insbesondere keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage auf, die durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV zu klären ist. a) Die Frage, ob das Entschädigungssystem der FIFA, nach dem für die Beschäftigung eines Fußballspielers Ausbildungsentschädigungen an dessen vorherige Vereine zu zahlen sind, und die zur Durchsetzung solcher Entschädigungen verhängten Sanktionen mit dem Recht auf Freizügigkeit aus Art. 45 AEUV vereinbar sind, kann im vorliegenden Fall mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben. Gleiches gilt für die Frage der Vereinbarkeit dieses Entschädigungssystems und darauf beruhender Sanktionen mit dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen gemäß Art. 101 AEUV. Dem Kläger ist der geltend gemachte Schadensersatz auch bei Verstoß der Entschädigungsregelungen der FIFA und der darauf beruhenden Anordnung seines Zwangsabstiegs gegen Art. 45 oder Art. 101 AEUV nicht zuzusprechen, weil er den dafür erforderlichen Nachweis der Verursachung dieses Schadens durch die Anordnung und Bekanntgabe des Zwangsabstiegsbeschlusses zum Ende der Spielzeit 2013/2014 nicht geführt hat. b) Es besteht auch keine Veranlassung, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorzulegen, ob es mit dem gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist, dass ein Verein, der unter Verstoß gegen Art. 45 oder Art. 101 AEUV mit einem Zwangsabstieg sanktioniert worden ist, dafür nur dann Schadensersatz verlangen kann, wenn er den Nachweis erbringt, dass er ohne Verhängung dieser Sanktion sportlich den Klassenerhalt erreicht hätte. Die Frage ist hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits in einer Weise geklärt, die keinen Raum für vernünftige Zweifel an ihrer Entscheidung lässt (acte éclairé: st. Rspr. seit EuGH, Urteil vom 27. März 1963 - C-28/62, Slg. 1963, 60, 81 - da Costa; acte clair: EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 f. = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 9. September 2015 - C-160/14, ECLI:EU:C:2015:565 = EuZW 2016, 111, 114 Rn. 38 - Ferreira da Silva; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 – II ZB 35/20, ZIP 2021, 1514 Rn. 38). Eine unionsrechtliche Regelung zur Verteilung der Beweislast, zur Beweiswürdigung oder zum Beweismaß für den Nachweis der Verursachung des vom Kläger geltend gemachten Schadens durch die (unterstellt) gegen Art. 45 und/oder Art. 101 AEUV verstoßende Anordnung seines Zwangsabstiegs zum Ende der Spielzeit 2013/2014 besteht nicht. Die widerlegbare Vermutung der Schadensverursachung bei unionsrechtlichen Wettbewerbsverstößen in Form von Kartellen gemäß Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 (ABl. EU L 349 S. 1) ist zeitlich auf - wie hier - vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie am 27. Dezember 2016 (Art. 21 Abs. 1 RL 2014/104/EU) abgeschlossene Sachverhalte nicht anwendbar (EuGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - C-267/20, ECLI:EU:C:2022:494 = WRP 2022, 969 Rn. 90 ff.; siehe auch Art. 22 Abs. 1 RL 2014/104/EU). In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass die nationalen Gerichte, sofern keine einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen bestehen, bei der Anwendung der einzelstaatlichen Regelungen über Voraussetzungen und Durchsetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Verstößen Privater gegen unmittelbar geltendes Unionsrecht den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz zu beachten haben. Danach dürfen die nationalen Rechtsvorschriften, die die Beweiswürdigung und das Beweismaß für einen Schadensersatzanspruch regeln, nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz; EuGH, Urteil vom21. September 1983 - C-205/82, ECLI:EU:C:1983:233 Rn. 19 ff. - Deutsche Milchkontor; Urteil vom 9. November 1983 - C-199/82,ECLI:EU:C:1983:318 Rn. 14 - San Giorgio; Urteil vom 24. März 1988- C-104/86, ECLI:EU:C:1988:171 Rn. 7 - Kommission/Italien; Urteil vom 10. Juli 1997 - C-261/95, ECLI:EU:C:1997:351 Rn. 27 - Palmisani; Urteil vom 3. Februar 2000 - C-228/98, ECLI:EU:C:2000:65 Rn. 69,71 - Dounias; Urteil vom 20. September 2001 - C-453/99, ECLI:EU:C:2001:465 Rn. 29 - Courage; Urteil vom 4. Juli 2006- C-212/04, ECLI:EU:C:2006:443 Rn. 95 - Adeneler; Urteil vom 13. Juli 2006 C-295/04 u.a., ECLI:EU:C:2006:461 Rn. 62 Manfredi; Urteil vom 7. September 2006 - C-526/04, ECLI:EU:C:2006:528 Rn. 56 f.- Laboratoires Boiron; Urteil vom 21. Januar 2016 - C-74/14, ECLI:EU:C:2016:42 Rn. 32, 34 f., 37 - Eturas). Nach Auffassung des Senats besteht kein vernünftiger Zweifel, dass diesen Anforderungen hinreichend Rechnung getragen wird, wenn ein unter Verstoß gegen Art. 45 oder Art. 101 AEUV mit einem Zwangsabstieg sanktionierter Sportverein nach dem bis zum 26. Dezember 2016 geltenden nationalen Recht nur dann Ersatz des durch den Abstieg verursachten Schadens verlangen kann, wenn er den Nachweis erbringt, dass er ohne Verhängung dieser Sanktion sportlich den Klassenerhalt erreicht hätte, sofern er diesen Nachweis nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO, sondern nur mit den geringeren Anforderungen an das Beweismaß nach § 287 ZPO, d.h. mit einer hinreichenden bzw. überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Schadensursächlichkeit, erbringen muss, er diesen Nachweis auch nur auf der Grundlage von Indizien führen kann und bei der nach § 287 ZPO gebotenen Gesamtwürdigung sämtlicher für die Beurteilung maßgeblichen Umstände sowohl die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsmotivation der Spieler des Vereins und damit der Erfolgschancen seiner Mannschaft als auch deren sportliche Leistung während der gesamten Dauer des Wettkampfs angemessen berücksichtigt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerde wird die Geltendmachung eines unionsrechtswidrig verursachten Abstiegsschadens damit weder generell praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert, sondern hängt von der tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls ab. Weitergehende Beweiserleichterungen oder gar eine Beweislastumkehr verlangen der Äquivalenz- oder der Effektivitätsgrundsatz dagegen nicht. Anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beschwerde angeführten Beweiserleichterungen für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht. Die gesetzliche Vermutung des § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB gilt nur für nach dem 26. Dezember 2016 entstandene Schadensersatzansprüche (§ 187 Abs. 3 Satz 1 GWB) und findet damit im vorliegenden Fall zeitlich keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom29. November 2022 - KZR 42/20, BGHZ 235, 168 Rn. 58 - Schlecker). Nach den damit anwendbaren Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum (erleichterten) Nachweis von Kartellschäden vor Inkrafttreten des § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 KZR 26/17, NJW 2019, 661 Rn. 55 ff. - Schienenkartell I; Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, BGHZ 224, 281 Rn. 31, 35, 40 f.- Schienenkartell II; Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84 Rn. 38 ff., 56 ff. - LKW-Kartell I; Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20, BGHZ 235, 168 Rn. 58 f. - Schlecker) besteht kein Anlass zu einer weiteren Beweiserleichterung, sondern wird (bzw. wurde) dem Effektivitätsgrundsatz durch die geringeren Anforderungen an das Beweismaß nach § 287 ZPO und die Möglichkeit, den Beweis der Schadensverursachung mittels Indizien zu führen, hinreichend Rechnung getragen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 KZR 26/17, NJW 2019, 661 Rn. 56 - Schienenkartell I; Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20, BGHZ 235, 168 Rn. 59 - Schlecker). Auch das unterliegt nach Auffassung des Senats keinem vernünftigen Zweifel. Diesen unionsrechtlichen Anforderungen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts gerecht. Dass das Berufungsgericht auch bei Anwendung des erleichterten Beweismaßes des § 287 ZPO und der Annahme, dass der Zwangsabstiegsbeschluss geeignet war, die Leistung der Spieler der klägerischen Mannschaft so weit zu beeinflussen, dass diese schlechtere Spielergebnisse erzielten, gleichwohl bei der gebotenen Gesamtwürdigung in Ermangelung eines feststellbaren Leistungsabfalls in zeitlichem Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Beschlusses oder anderer äußerer Umstände, die für einen Ursachenzusammenhang sprechen könnten, nicht die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Schadenskausalität zu bejahen vermochte, ist weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Revisionsrecht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 ZPO). 3. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 750.000 € Born B. Grüneberg Sander von Selle Adams