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Entscheidung

VI ZR 22/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:101224BVIZR22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:101224BVIZR22.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 22/24 vom 10. Dezember 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 8. Oktober 2024 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger hat mit seiner Revision Ansprüche auf Schadensersatz, Unter- lassung und Auskunft wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverord- nung (DSGVO) durch die Beklagte im Zusammenhang mit einem Scraping-Vor- fall (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris) geltend gemacht. Die Klage blieb, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, in beiden Instanzen ohne Erfolg. Mit seiner Revision hat der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite immateriellen Schadens- ersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Er- messen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; 2. (…); 1 2 - 3 - 3. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zu- widerhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ord- nungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstrecken- der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jah- ren, zu unterlassen, a. personenbezogene Daten der Klägerseite, namentlich Telefonnummer, FacebookID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik mögli- chen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern, b. die Telefonnummer der Klägerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen dar- über, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf "privat" noch durch Ver- wendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der Facebook- Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird; 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über die Kläger- seite betreffende personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeit- punkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktim- porttools erlangt werden konnten; 3 4 5 6 - 4 - 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechts- anwaltskosten in Höhe von 887,03 € zu zahlen zuzüglich Zinsen seit Rechtshän- gigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Nach Rücknahme der Revision durch den Kläger hat der Senat den Kläger mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt und dem Kläger die Kosten der Revision auferlegt (§ 565 ZPO a.F., § 516 Abs. 3 ZPO). Den Streitwert für das Revisionsverfahren hat der Senat auf 3.000 € fest- gesetzt. Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit sei- ner Gegenvorstellung, mit der er eine Höherfestsetzung auf 6.500 € begehrt. II. Die zulässige Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klä- gers ist nicht begründet. 1. Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht des Prozess- bevollmächtigten des Klägers eingelegte Gegenvorstellung ist in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Januar 2023 - VI ZR 68/21, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 16. August 2017 - XII ZR 81/16, juris Rn. 1; vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, juris Rn. 1) und auch im Übrigen zulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dar- gelegt, dass seine Vergütung wertabhängig erfolge und die begehrte Höherfest- setzung des Streitwerts zu einer Steigerung seines Gebührenaufkommens um mehr als 200 € (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) führe (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., § 32 RVG Rn. 55). Die Sechsmonatsfrist für die Einlegung der Gegen- vorstellung (§ 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG analog) ist gewahrt. Der 7 8 9 10 - 5 - Kläger als Kostenschuldner und die Beklagte hatten Gelegenheit zur Stellung- nahme. 2. In der Sache hat die Gegenvorstellung keinen Erfolg. Der Senat hat den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 3.000 € fest- gesetzt und die Klageanträge dabei wie folgt bemessen: 1.000 € (Zahlungsan- trag) + 1.500 € (Unterlassungsanträge) + 500 € (Auskunftsantrag) = 3.000 €. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich allein gegen die Wertfestset- zung für die Unterlassungsanträge, die er - wie zuvor das Berufungsgericht - mit insgesamt 5.000 € bemessen haben möchte. Eine Höherfestsetzung des Streitwerts für die Unterlassungsanträge ist nicht veranlasst. Der Streitwert ist nach allgemeinen Regeln unter Berücksichti- gung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeu- tung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen (§ 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 GKG, § 3 ZPO). Maß- geblich bei einem Unterlassungsantrag nach - wie im Streitfall geltend gemacht - bereits erfolgter Verletzungshandlung ist das Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, welches maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Rechts bestimmt wird. Allerdings kann auch anderen, von der bereits erfolgten Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rechnung zu tragen sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, NJW 2017, 814 Rn. 33 ff. mwN). Das Gefährdungspotential ist dabei allein mit Blick auf das konkrete Streit- verhältnis zu bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen ist bei der Bewer- tung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs ebenso wenig Raum (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, NJW 2017, 814 Rn. 42 mwN) wie für eine 11 12 13 - 6 - Orientierung an einem etwaigen (Gesamt-)Schaden unter Einbeziehung anderer Betroffener (vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 2004 - VI ZR 65/04, juris Rn. 2; OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 277; OLG Frankfurt/M., K&R 2024, 673). Schließlich darf das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände nicht aus den Augen verloren wer- den (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, K&R 2021, 127 Rn. 11). Nach diesen Grundsätzen ist die erfolgte Festsetzung des Wertes der Un- terlassungsanträge auf insgesamt 1.500 € (2 x 750 €) sachgerecht (vgl. zu Pa- rallelfällen auch OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 279 ff.; OLG Frankfurt/M., K&R 2024, 673: jeweils insgesamt 1.000 €). Der Kläger selbst hat seinen Zahlungsanspruch auf Ersatz des bereits eingetretenen Schadens auf 1.000 € beziffert. Der Senat hat hierzu in einem weiteren Parallel- verfahren näher ausgeführt, dass er auch eine Bemessung in der Größenord- nung von 100 € für den bloßen Kontrollverlust von Rechts wegen nicht beanstan- den würde (Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris Rn. 100). Den dem Kläger in zweiter Instanz rechtskräftig zugesprochenen Antrag auf Feststellung hinsichtlich etwaiger zukünftiger Schäden (Antrag zu Ziff. 2) hatte das Berufungs- gericht mit 500 € bewertet; dies erscheint angesichts der absehbaren Schwierig- keiten beim Nachweis der Ursächlichkeit künftiger Schäden auch sachgerecht. Die Verletzungshandlung liegt bereits fünf Jahre zurück, ohne dass es bislang jenseits des bloßen Kontrollverlustes zum Eintritt nachweisbarer Schäden oder einer weiteren Verletzungshandlung gekommen wäre; die Beklagte hat die Such- barkeitsfunktion in der dem Streitfall inmitten stehenden Ausgestaltung vielmehr zwischenzeitlich deaktiviert. Beide Unterlassungsanträge nehmen ihren Aus- 14 - 7 - gangspunkt in derselben Verletzungshandlung und hängen in der Sache eng zu- sammen. Seiters Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 03.03.2023 - Bö 1 O 27/22 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.12.2023 - 4 U 51/23 -