Leitsatz
XI ZR 85/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:101224UXIZR85
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:101224UXIZR85.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 85/22 Verkündet am: 10. Dezember 2024 Schwaninger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 492 Abs. 2 EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zur Angabe der Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 - XI ZR 85/22 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2024 durch den Richter Dr. Grüneberg als Vorsitzenden, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Sturm und die Richterin Ettl für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. März 2022 in der Fassung des Beschlusses vom 2. Mai 2022 im Kostenpunkt und in- soweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt und der Hilfswi- derklage stattgegeben worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Hamburg vom 10. Februar 2021 wird insgesamt zu- rückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb im August 2017 einen Gebrauchtwagen Mercedes- Benz zum Kaufpreis von 25.800 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises und der Prämie für ein Garantie-Paket von 1.121 € schlossen die Parteien am 15. August 2017 einen Darlehensvertrag über 26.921 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 4,40% p.a. Das Darlehen war in 60 Monatsraten zu je 319,62 € "fällig ab 09.2017" und einer Schlussrate von 12.126 € "fällig am 08.2022" zurückzuzah- len. Auf Seite 1 des Darlehensvertrags sind unter der Überschrift "Auszah- lungsbedingungen" die von der Beklagten verlangten Sicherheiten - Sicherungs- übereignung des Finanzierungsobjekts gemäß Abschnitt II der Darlehensbedin- gungen, Abtretung von Ansprüchen aus Arbeitsentgelt und auf Versorgungsbe- züge gemäß Abschnitt II der Darlehensbedingungen und Vorlage der Unterlagen gemäß Selbstauskunft - aufgeführt. Ferner enthält Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Überschrift "Ausbleibende Zahlungen" folgende Angabe über die Ver- zugsfolgen: "Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Verzugs- zinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz." Schließlich heißt es auf Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Über- schrift "Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens": "Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfällig- keitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der verein- 1 2 3 4 - 4 - barten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückge- zahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsent- schädigung berechnet." Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 2 des Darlehensvertrags wie folgt: Bestandteil des Darlehensvertrags waren ferner die auf Seite 8 des Darle- hensvertrags abgedruckten Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten, die unter anderem folgende Klauseln enthalten: 5 6 - 5 - "IX. Allgemeine Bestimmungen 1. … 5. Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Wider- rufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten. 6. … X. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Verbraucherstreitschlichtung 1. … 3. Der Darlehensgeber nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucher- schlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (www.bankenombuds- mann.de) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Strei- tigkeit mit dem Darlehensgeber den Ombudsmann der privaten Banken anzuru- fen. Näheres regelt die Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbe- schwerden im deutschen Bankgewerbe, im Internet unter www.bankenver- band.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach , , Fax: , E-Mail: ombudsmann@bdb.de, zu richten." Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 erklärte der Kläger den Widerruf sei- ner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Be- klagte wies den Widerruf als verfristet zurück. Mit der Klage hat der Kläger zuletzt (1.) die Feststellung, dass er aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs seit dem 14. Februar 2020 weder die Zahlung der Zinsen noch die Erbringung von Tilgungsleistungen schulde, (2.) die Zahlung von 9.268,98 € abzüglich 9.150 € Wertverlust nebst Rechtshängigkeitszinsen nach Rückgabe und Rückübereig- nung des finanzierten Fahrzeugs und die Zahlung von 3.196,20 € nebst Rechts- hängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des fi- nanzierten Fahrzeugs, (3.) die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und (4.) die Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten nebst Rechtshän- gigkeitszinsen verlangt. Er hält die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben 7 8 - 6 - zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, zu den Auszah- lungsbedingungen, über die Fälligkeit der Teilzahlungen, über die Art des Darle- hens, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpas- sung und über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Vorausset- zungen für diesen Zugang für fehlerhaft. Das Landgericht hat die Klage abgewie- sen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückwei- sung des weitergehenden Rechtsmittels das landgerichtliche Urteil teilweise ab- geändert und dem Feststellungsantrag zu 1 stattgegeben. Auf die Hilfswider- klage der Beklagten hat es festgestellt, dass der Kläger verpflichtet sei, an die Beklagte (1.) Wertersatz für den bis zum Zeitpunkt der Herausgabe des Fahr- zeugs an die Beklagte eingetretenen Wertverlust und (2.) für den Zeitraum zwi- schen der Auszahlung der Darlehensmittel an den Verkäufer und der Rückgabe des Fahrzeugs und unmittelbar anschließender Saldierung der gegenseitigen Rückgewähransprüche Nutzungsersatz in Höhe von 4,40% p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen. Die weitergehende, für den Fall eines teilweisen oder unvollständigen Obsiegens des Klägers mit seinem Feststel- lungsantrag zu 1 erhobene Hilfswiderklage auf Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs hat es abgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 9 10 - 7 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru- fungsurteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Feststellungsantrag zu 1 sei begründet. Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerru- fen. Die Widerrufsfrist für die Ausübung des Widerrufsrechts aus § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung nicht abgelaufen ge- wesen, weil der Darlehensvertrag keine ausreichenden Angaben zu dem Ver- zugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung enthalten habe. Dagegen seien die Zahlungsanträge zu 2 derzeit unbegründet, weil der Beklagten insoweit bis zur Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Die Be- klagte habe sich mit der Annahme des Fahrzeugs nicht in Gläubigerverzug be- funden. Aufgrund dessen seien der Feststellungsantrag zu 3 und der Freistel- lungsantrag zu 4 unbegründet. Auf die Hilfswiderklage sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten aus § 358 Abs. 4 Satz 1, § 357 Abs. 7 BGB Wertersatz und aus § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB Nutzungsersatz (Zinsen) schulde. Einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs habe die Beklagte im Rahmen der Hilfswiderklage nicht, weil der Antrag der Beklagten so auszulegen sei, dass er nur im Falle einer Verurteilung 11 12 13 14 - 8 - zur Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen, nicht aber bei Stattgabe des Feststellungsantrags zu 1 anfallen solle. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in ei- nem wesentlichen Punkt nicht stand. Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug und dem Beitritt zu einem Garantie- Paket verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam wi- derrufen. Das Berufungsgericht ist zwar noch zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu lau- fen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im August 2017 der Fall, so dass der Wi- derruf vom 14. Februar 2020 verspätet war. Aufgrund dessen hat das Landge- richt die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt richtig gesehen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ord- nungsgemäß erfüllt hat. Dies stellt aber - was der Senat mit Urteil vom 27. Feb- ruar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 ff. mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat - keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Wi- derrufsfrist hindert. 15 16 17 - 9 - 2. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Ver- pflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu infor- mieren, erfüllt. a) Insoweit kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entspricht. In den fortlaufend paginierten und dem Kläger zur Verfügung ge- stellten Vertragsunterlagen wird er auf Seite 2 deutlich auf das ihm nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinformation ist durch die Überschrift "Widerrufsinformation" und weitere - in Fettdruck gehaltene - Zwi- schenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsur- teile vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26 und vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 18), dem Muster in An- lage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sind zulässig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshin- weise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag, dem Kaufvertrag und dem Beitritt zum Garantie-Paket um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2020 - XI ZR 491/19, BKR 2021, 164 Rn. 11), hat die Beklagte in der Widerrufsinformation un- ter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" zutreffend angegeben. 18 19 - 10 - Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es - was der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 25 f.) entschieden und im Einzelnen begründet hat - unschädlich, dass die Beklagte in der Widerrufsin- formation den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag auf der Grundlage des Vertrags- zinses mit 3,29 € rechnerisch richtig angegeben, in Nummer IX 5 der Darlehens- bedingungen aber auf den Zinsanspruch verzichtet hat. b) Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB steht - was der Senat ebenfalls mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 19 ff.) entschieden und im Einzelnen begrün- det hat - das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht entgegen. Die vom Kläger befürwortete richtlinienkonforme Aus- legung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Form einer teleologischen Re- duktion überschritte im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, ihren Sinn und Zweck und die Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 aaO Rn. 24). c) Schließlich wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation we- der durch die in Nummer I der Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene vierwöchige Bindung des Klägers an den Darlehensantrag noch durch die in Nummer IX 2 der Darlehensbedingungen enthaltene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 27 mwN). 3. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die von der Beklagten erteil- ten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschä- digung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) ordnungsge- mäß. 20 21 22 23 - 11 - Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN). Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensver- trag im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, be- richtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) muss außerdem die Berech- nungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Ver- trag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht ver- ständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber den genannten Anforderungen genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (Senatsurteil vom 27. Feb- ruar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38 mwN). Nach diesen Maßgaben erfüllen die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die ge- nannten Anforderungen, weil ein normal informierter, angemessen aufmerksa- mer und verständiger Durchschnittsverbraucher die zu zahlende Vorfälligkeits- entschädigung leicht berechnen kann. Dass die Angabe der Beklagten aufgrund der Umsetzung in das nationale Recht einer Klauselkontrolle nicht standhält, ist 24 25 - 12 - unbeachtlich. Bei richtlinienkonformer Auslegung hindert dies das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB nicht (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 39). 4. Die Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags sind nicht zu beanstanden. Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Be- ginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kün- digung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41 mwN) bereits mit ein- gehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. Septem- ber 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündi- gungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend aller- dings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB. 5. Die Beklagte hat die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB über das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, ord- nungsgemäß erteilt. Auf das dem Kläger nach § 500 Abs. 2 BGB zustehende Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ist er auf Seite 1 des Darle- hensvertrags klar und verständlich hingewiesen worden. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht die dortigen 26 27 28 - 13 - Angaben zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens dahin, dass ihm ein sol- ches Recht dem Grunde nach voraussetzungslos zusteht (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 42 mwN). 6. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte die Pflichtan- gabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB über die Auszahlungsbedingungen ordnungsgemäß erteilt. Diese Information ist auf Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Überschrift "Auszahlungsbedingungen" enthalten. Soweit der Kläger einen Hinweis darauf vermisst, dass der Darlehens- nehmer in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit auf Bezah- lung des Kaufpreises befreit wird, ist dies entbehrlich (EuGH, Urteil vom 9. Sep- tember 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 78 und 80 - Volkswa- gen Bank u.a.; Senatsurteil vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 41). 7. Des Weiteren macht der Kläger ohne Erfolg geltend, dass die Angaben der Beklagten zur Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB unzureichend seien. a) Mit der Pflichtangabe zur Fälligkeit der Raten nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB wird Art. 10 Abs. 2 Buchst. h der Verbrau- cherkreditrichtlinie umgesetzt (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 127), der - ebenso wie Art. 5 Abs. 1 Satz 4 Buchst. h, Art. 6 Abs. 3 Buchst. a der Verbraucherkre- ditrichtlinie - von "Periodizität" spricht. Für die Erfüllung dieser Pflichtangabe ist nicht notwendig, dass im Kreditvertrag jeder Fälligkeitstag der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen durch Bezugnahme auf ein genaues Datum angegeben wird, sofern die Vertragsbedingungen es dem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit die Daten dieser Zahlungen zu erkennen (vgl. 29 30 31 - 14 - EuGH, Urteil vom 9. November 2016, C-42/15 - Home Credit Slovakia, BKR 2017, 62 Rn. 50). b) Diesen Anforderungen ist vorliegend genügt. Auf Seite 1 des Darle- hensvertrags sind die Fälligkeit der ersten Rate und der Schlussrate mit Monat und Jahr angegeben. Eine Tagesangabe ist hier entbehrlich, weil sich der jewei- lige Fälligkeitstag hinreichend deutlich aus der auf Seite 1 des Darlehensvertrags enthaltenen Angabe des Auszahlungstags ("25.08.2017") und der weiteren An- gabe ergibt, dass die erste Rate 30 Tage nach Darlehensauszahlung fällig wird. 8. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte ihre Verpflich- tung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die Art des Darlehens anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbe- reich der Verbraucherkreditrichtlinie muss gegebenenfalls klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag han- delt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 29 mwN). Diese Anforderungen hat die Beklagte erfüllt. Aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen befris- teten Vertrag handelt. Denn dort ist die Laufzeit des Vertrags ausdrücklich ange- geben. Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen mit dem Kaufvertrag und dem Beitritt zum Garantie-Paket verbundenen Darle- 32 33 34 35 36 - 15 - hensvertrag handelt, folgt für den normal informierten, angemessen aufmerksa- men und verständigen Verbraucher hinreichend klar und verständlich aus der Widerrufsinformation, indem dort unter der Überschrift "Besonderheiten bei wei- teren Verträgen" die Rechtsfolgen eines Widerrufs und die Wechselbezüglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dargestellt werden. 9. Schließlich hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraus- setzungen für diesen Zugang ordnungsgemäß erteilt. Wie der Senat unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 9. Sep- tember 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsver- fahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Be- schwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Be- schwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonsti- gen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 44 f.). 37 38 - 16 - Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte diese Pflichtangabe in Nummer X 3 der Darlehensbedingungen ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlichtungs- stelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlich- tungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsver- fahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 46 mwN). Ferner hat die Beklagte angegeben, dass die Beschwerde in Text- form übermittelt werden kann und hierfür die Postadresse, die Telefaxnummer und die E-Mail-Adresse der Schlichtungsstelle mitgeteilt. Einer Angabe von sons- tigen formalen Voraussetzungen bedurfte es nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlich- tungsantrags führen, was indes nach der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken nicht der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 aaO Rn. 47). III. Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erfor- derlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Be- rufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage insgesamt erfolg- los bleibt, ist die Hilfswiderklage der Beklagten gegenstandslos und der darauf 39 40 - 17 - bezogene Ausspruch des Berufungsgerichts zur Klarstellung aufzuheben (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2023 - XI ZR 2/22, juris Rn. 20 mwN). Grüneberg Matthias Derstadt Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2021 - 318 O 256/20 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.03.2022 - 13 U 48/21 -