Entscheidung
1 StR 324/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:111224B1STR324
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:111224B1STR324.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 324/24 vom 11. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2024 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. März 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist ergänzend auszuführen: Die vom Angeklagten erhobene Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) dringt jedenfalls des- wegen nicht durch, weil das Urteil auf einem etwaigen Widerspruch zu dem ver- lesenen, in einem anderen Strafverfahren am 9. August 2023 ergangenen Urteil nicht beruhen würde (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte beanstandet insoweit, die Feststellung im angefochtenen Urteil, die Betreiber der G. GmbH hätten aus der „Umwidmung“ der ordnungsgemäßen, unter anderem an die vom Angeklagten betriebene A. GmbH übergebenen Ausgangsrechnungen in nicht mehr nachvollziehbare Barzahlungsvorgänge keine eigenen Vorteile erzielt (UA S. 15 f.; S. 11 f.), dies sei nur eine „Kunden- dienstleistung“ gewesen, widerspreche der Feststellung im anderen Urteil, der mittlerweile rechtskräftig verurteilte P. habe dadurch Steuern zum Vorteil der Lieferantin (Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer) sowie zum eigenen Vorteil (Einkommensteuer) verkürzt. Damit wird kein durchgreifender Verfahrens- fehler aufgezeigt. Denn für die Überzeugung von dieser Hilfstatsache als Einstieg - 3 - in die Schätzung ist ersichtlich nur maßgeblich, dass der Angeklagte daran mit- wirkte, um die Eingangsumsätze nicht vollständig in der Buchhaltung der A. GmbH zu erfassen und dadurch ein auffälliges Missverhält- nis zu den tatsächlichen Ausgangsumsätzen des Gastronomiebetriebs zu ver- meiden. Für die Stimmigkeit der von der Leistungsempfängerin manipulierten Buchhaltung ist der Beweggrund der Lieferantin und der Behandlung der ersten Rechnungen in deren Buchhaltung tatsächlich bedeutungslos. Entscheidend ist, dass beide Urteile übereinstimmend von einer entsprechenden „Unrechtsverein- barung“ über das Erstellen einer zweiten unrichtigen Rechnung ausgehen (vgl. insbesondere UA S. 9 vierter Absatz, S. 19 f. des Urteils vom 9. August 2023). Für die vom Angeklagten mit der Inbegriffsrüge intendierte Mutmaßung, P. könnte die Ausgangsumsätze der G. GmbH zwar unter Ausnut- zung der an die A. GmbH vergebenen Kundennummer, aber ohne Kenntnis des Angeklagten nicht vollständig in der Buchhaltung der - 4 - Lieferantin erfasst haben, hat ersichtlich kein tragfähiger Anhaltspunkt bestan- den; damit musste sich das Landgericht nicht weitergehend auseinandersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2024 – 5 StR 104/24 Rn. 28 mN). Jäger Leplow Allgayer Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht München I, 25.03.2024 - 6 KLs 303 Js 120398/23