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Entscheidung

6 StR 101/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:111224B6STR101
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:111224B6STR101.24.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 101/24 vom 11. Dezember 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 22. Februar 2023 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sa- che von den Angeklagten in den Niederlanden erlittene Ausliefe- rungshaft im Maßstab 1:1 auf die Mindestverbüßungszeiten der je- weils verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe angerechnet wird. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Bartel Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Verden, 22.02.2023 - 1 Ks 146 Js 37750/17 (116/21)