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Leitsatz

IX ZB 4/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:121224BIXZB4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:121224BIXZB4.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 4/24 vom 12. Dezember 2024 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein InsO § 308 Abs. 3 Satz 2; ZPO § 788 Abs. 2 Der Anspruch auf Erstattung der Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens entsteht zur Gänze bereits mit der Einleitung des Verfahrens; auf den jeweiligen Entstehungs- zeitpunkt der angefallenen Gebühren kommt es nicht an. InsO § 310 Der Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen im Zusammenhang mit einem Schuldenbereinigungsplan erfasst auch prozessuale Kostenerstattungsansprüche. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2024 - IX ZB 4/24 - LG Rottweil AG Rottweil - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes am 12. Dezember 2024 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 20. November 2023 und vom 18. Januar 2024 sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Rottweil - Vollstreckungsgericht - vom 5. Oktober 2023 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag des Gläubigers wird zurückgewiesen. Die Anschlussrechtsbeschwerde des Gläubigers wird zurückgewie- sen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Gläubiger. Gründe: I. Die Parteien streiten um eine Kostenfestsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO. Das zugrundeliegende Zwangsversteigerungsverfahren hat seine Erledigung wegen eines Schuldenbereinigungsplans (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO) gefunden. 1 - 3 - Im Jahr 2001 erwirkte der Gläubiger einen Zahlungstitel gegen den Schuldner. Noch im gleichen Jahr wurde auf Antrag des Gläubigers für die titu- lierte Forderung eine Sicherungshypothek zulasten eines im Eigentum des Schuldners stehenden Grundstücks eingetragen. Am 30. Juli 2019 beantragte der anwaltlich vertretene Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgte am 26. September 2019. Im September 2020 erklärte der Rechtsanwalt des Gläubigers erstmals die Zustim- mung zu einer einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Im März 2021 versuchte der Schuldner ohne Erfolg eine außergerichtliche Schul- denbereinigung und wandte sich zu diesem Zweck auch an den Gläubiger, der mit dem Vorschlag einverstanden war. Am 8. November 2021 stellte der Schuld- ner Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Ver- mögen und legte den von § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorgesehenen Schuldenberei- nigungsplan vor. In dem Schuldenbereinigungsplan war die Forderung des Gläu- bigers aus dem ursprünglichen Zahlungstitel angegeben, nicht angegeben waren Ansprüche auf Erstattung von Kosten des laufenden Zwangsversteigerungsver- fahrens. Das Insolvenzgericht stellte den Schuldenbereinigungsplan dem Gläubi- ger im Dezember 2021 zu. Der Gläubiger ergänzte die Angaben in dem beim Insolvenzgericht niedergelegten Forderungsverzeichnis binnen der ihm gesetz- ten Frist nicht, insbesondere machte er nicht geltend, der Schuldner sei ihm zur Erstattung der Kosten des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens verpflich- tet. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme zu dem Schuldenbereinigungs- plan ließ der Gläubiger durch seinen Rechtsanwalt im Februar 2022 die Zustim- mung zu einer weiteren einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsver- fahrens erklären. Mit Beschluss vom 28. April 2022 ersetzte das Insolvenzgericht 2 3 4 - 4 - die Zustimmung zweier Gläubiger zu dem Schuldenbereinigungsplan. Mit rechts- kräftigem Beschluss vom 6. Oktober 2022 stellte es fest, dass der Schuldenbe- reinigungsplan als angenommen gelte. Der Schuldner erfüllte seine Verpflichtun- gen aus dem Schuldenbereinigungsplan gegenüber dem Gläubiger. Im Dezem- ber 2022 erhielt der Schuldner die entwertete vollstreckbare Ausfertigung des ursprünglichen Zahlungstitels. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 hob das Vollstreckungsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren auf, weil der Gläubi- ger den Versteigerungsantrag zurückgenommen habe. Der Gläubiger beantragt, die ihm zu erstattenden Kosten der Zwangsvoll- streckung gegen den Schuldner auf 4.562,70 € festzusetzen. Er begehrt die Fest- setzung von insgesamt vier Verfahrensgebühren nach der Nr. 3311 VV RVG, unter anderem für die Zustimmungen zur einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung und für Verhandlungen mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens. Außerdem hat er die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG beantragt, weil aufgrund des Schuldenbereinigungsplans eine Ei- nigung zwischen ihm und dem Schuldner zustande gekommen sei. Der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts hat eine Verfahrensgebühr abgesetzt und dem Kostenfestsetzungsantrag im Übrigen entsprochen. Beide Parteien haben sofortige Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat zu- nächst der Beschwerde des Gläubigers stattgegeben und die des Schuldners zurückgewiesen. Auf Anhörungsrüge des Schuldners hat es das Verfahren fort- geführt, auf die Beschwerde des Schuldners insgesamt drei Verfahrensgebühren abgesetzt, die Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen und die Rechtsbe- schwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Zu- rückweisung des Kostenfestsetzungsantrags auch im Übrigen erreichen. Der Gläubiger hat Anschlussrechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, dass seinem Kostenfestsetzungsantrag vollständig stattgegeben wird. 5 6 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners hat Erfolg. Die zulässige An- schlussrechtsbeschwerde des Gläubigers ist unbegründet. 1. Im Ausgangspunkt hat das Beschwerdegericht alle vom Gläubiger in Ansatz gebrachten Verfahrensgebühren und die Einigungsgebühr für erstat- tungsfähig gehalten. Die Absetzung dreier Verfahrensgebühren hat es auf § 308 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 InsO gestützt. Der Gläubiger habe die Angaben über seine Forderung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist um den Anspruch auf Erstattung der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ergänzt. Im Blick auf drei der insgesamt vier vom Gläubiger geltend gemachten Verfahrensgebühren sei der Anspruch bereits vor Ablauf der gesetzten Frist entstanden gewesen. Nur der Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr für die im Februar 2022 er- klärte Zustimmung zur einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsver- fahrens und die Einigungsgebühr seien erst nach Ablauf der Frist entstanden und daher nicht von der Wirkung des § 308 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 InsO erfasst. 2. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wirksam. Soweit das Be- schwerdegericht das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes fortgesetzt hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. b) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es allerdings entgegen der An- sicht des Schuldners, dass der Gläubiger den ursprünglichen Zahlungstitel im Zeitpunkt des Kostenfestsetzungsantrags bereits an den Schuldner herausgege- ben hatte. aa) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO dem Schuldner zur Last, soweit sie notwendig im Sinne des § 91 7 8 9 10 11 12 - 6 - Abs. 1 Satz 1 ZPO waren. Das umfasst auch die Kosten des Zwangsversteige- rungsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 5). Nach § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO sind die Zwangsvollstreckungskosten zugleich mit dem zur Vollstreckung stehenden An- spruch beizutreiben. Gemäß § 788 Abs. 2 ZPO ist auch ein Antrag auf Festset- zung der Kosten zulässig. Das Kostenfestsetzungsverfahren richtet sich nach § 103 Abs. 2, §§ 104, 107 ZPO. bb) Dass dem Gläubiger der Vollstreckungstitel im Zeitpunkt des Antrags nach § 788 Abs. 2 ZPO noch vorliegt, ist weder Voraussetzung für das Kosten- festsetzungsverfahren noch im materiellen Sinne erforderlich für die Festsetzung der Kosten. Ein Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß § 788 Abs. 2 ZPO ist auch noch nach Beendigung der Zwangsvollstreckung möglich. Das umfasst nicht nur den Fall, dass die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Auch eine vollständige Erledigung der Vollstreckung aus dem Hauptsachetitel steht einer Festsetzung der Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO nicht entgegen (Stein/Jonas/ Kern, ZPO, 23. Aufl., § 788 Rn. 38). Demgemäß ist insbesondere eine Festset- zung nach § 788 Abs. 2 ZPO erforderlich und möglich, wenn der Hauptsachetitel dem Schuldner bereits (verfrüht) ausgehändigt worden ist (vgl. Stein/Jonas/Kern, aaO Rn. 32 mit Anm. 329). § 788 Abs. 2 ZPO stellt nicht auf die Kontinuität des Vollstreckungstitels, sondern auf die Vollstreckbarkeit des Anspruchs ab (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 147/05, NJW-RR 2010, 1005 Rn. 8 mwN). c) Unrichtig ist die Bestimmung der Wirkungen von § 308 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 InsO durch das Beschwerdegericht. aa) Nach § 308 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 InsO erlischt eine Forderung, die nicht bei dem Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans berücksichtigt 13 14 15 - 7 - worden ist, soweit ein Gläubiger die Angaben über seine Forderung in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis nicht inner- halb der gesetzten Frist ergänzt hat, obwohl ihm der Schuldenbereinigungsplan übersandt wurde und die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden war (§ 308 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 InsO). Diese Voraussetzungen liegen für den gesamten Anspruch des Gläubigers auf Erstattung der Kosten des Zwangsver- steigerungsverfahrens vor und nicht nur für die Gebührentatbestände, die vor Fristablauf erfüllt waren. Insbesondere war der Anspruch zur Gänze bereits vor Ablauf der Frist entstanden. (1) § 308 Abs. 3 Satz 2 InsO setzt voraus, dass die Forderung des Gläu- bigers bereits vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme nach § 307 Abs. 1 Satz 1 InsO entstanden war (MünchKomm-InsO/Vuia, 4. Aufl., § 308 Rn. 15; Schmidt/ Stephan, InsO, 20. Aufl., § 308 Rn. 21; HK-InsO/Waltenberger, 11. Aufl., § 308 Rn. 15; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 308 Rn. 42). Insoweit wird in der Literatur vertreten, dass eine Forderung vor Ablauf der in § 307 Abs. 1 Satz 1 InsO genannten Frist nur entstanden sei, wenn sich ihr gesamter Entstehungstat- bestand bis zu diesem Zeitpunkt verwirklicht hat (Wenzel in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2022, § 308 Rn. 19; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 308 Rn. 42). Ob dies im Hinblick auf den Zweck des Schuldenbereinigungsplans, die Insolvenz- forderungen zu erfassen (vgl. § 305 Abs. 1 Nr. 3, 4 InsO; BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 195/03, NZI 2005, 403 f), zutrifft, kann im Streitfall dahinste- hen. Jedenfalls für Kostenerstattungsansprüche eines Gläubigers hinsichtlich ei- ner im Schuldenbereinigungsplan berücksichtigten Hauptforderung genügt es, wenn diese Kostenerstattungsansprüche bereits im Sinne des § 38 InsO begrün- det waren. 16 - 8 - (2) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch bereits mit der Einleitung des entspre- chenden Verfahrens entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01, NZI 2006, 169 Rn. 25 mwN). Deshalb ist der Kostenerstattungsanspruch nur eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO, wenn das Verfahren einge- leitet worden ist, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (vgl. BGH, Be- schluss vom 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12, NZI 2014, 310 Rn. 14). Entsprechen- des gilt für die Einordnung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs als Alt- oder Neumasseverbindlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 247/03, NZI 2005, 328, 329). Entschieden ist auch, dass der Anspruch des gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SpruchG eine Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO ist, wenn das Spruchverfahren vor der Er- öffnung des Insolvenzverfahrens begonnen hat (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2019 - II ZB 2/16, ZIP 2019, 722 Rn. 41). Auf den jeweiligen Entstehungszeit- punkt der angefallenen Gebühren kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 17. März 2005, aaO; vom 15. Januar 2019, aaO). (3) Für die nach § 308 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 InsO zu bestimmende Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs, der sich aus der Verfolgung und Durchsetzung einer im Schuldenbereinigungsplan berücksichtigten Hauptforde- rung ergibt, gilt nichts anderes. Insbesondere der gebotene Schutz des Gläubi- gers vor dem Verlust seines Anspruchs erfordert keine anderweitige Bestimmung des Entstehungszeitpunkts. Der Gläubiger erfüllt seine Obliegenheit zur Ergän- zung der Angaben über einen entstandenen, der Höhe nach aber noch nicht ab- schließend bezifferbaren Kostenerstattungsanspruch schon dadurch, dass er die voraussichtliche Höhe des Anspruchs angibt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 195/03, NZI 2005, 403, 404). Das ist ihm unschwer möglich. Er kennt das Verfahren, das den Erstattungsanspruch zur Entstehung gebracht hat und weiß um die (potentielle) Erstattungspflicht des Schuldners. Je weiter das 17 18 - 9 - Verfahren fortgeschritten ist, desto genauer werden die Erkenntnisse über die Höhe der anfallenden Kosten sein. bb) Dass der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers zur Gänze ge- mäß § 308 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 InsO erloschen ist, ist auch im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Dem kann nicht entgegenge- halten werden, dass materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstat- tungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berück- sichtigen sind. Das gilt nämlich nicht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Einwendung feststehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 247/03, NZI 2005, 328, 329). So liegt es hier. Denn die für die Beurteilung des Erlöschens maßgeblichen Tatsachen - die Einleitung des Zwangsversteige- rungsverfahrens, die Übersendung des Schuldenbereinigungsplans an den Gläu- biger und der fruchtlose Ablauf der diesem gesetzten Frist - stehen nicht in Frage. Diese Tatsachen können vom Rechtspfleger leicht und ohne Schwierigkeiten im Festsetzungsverfahren aus den Akten ermittelt werden. d) Von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte das Beschwerdegericht § 310 InsO in den Blick nehmen müssen. § 310 InsO regelt einen umfassenden Aus- schluss von Kostenerstattungsansprüchen im Zusammenhang mit einem Schul- denbereinigungsplan. Die Vorschrift soll verhindern, dass leichtfertig außerge- richtliche Kosten in großer Höhe verursacht werden, die dem Schuldner jede Möglichkeit für eine gütliche Einigung nehmen (vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 193). Der Normzweck erfasst nicht nur materiell-rechtliche Ansprüche, die etwa auf ei- nem Zahlungsverzug des Schuldners beruhen. Ausgeschlossen ist auch der pro- zessuale Kostenerstattungsanspruch, wenn und soweit er im Zusammenhang mit einem Schuldenbereinigungsplan steht (vgl. Graf-Schlicker/Pollmächer, InsO, 6. Aufl., § 310 Rn. 2; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 310 Rn. 4; Schmidt/ 19 20 - 10 - Stephan, InsO, 20. Aufl., § 310 Rn. 2). Es macht wertungsmäßig keinen Unter- schied, ob die Erstattung von Kosten, die im Zusammenhang mit einem Schul- denbereinigungsplan entstehen, auf materiell-rechtlicher Grundlage oder auf- grund eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs geschuldet werden. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen stand je- denfalls die vom Gläubiger erstattet verlangte Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan. Das Beschwer- degericht hat die Erstattungsfähigkeit darauf gestützt, dass der Schuldenbereini- gungsplan die Wirkung eines Prozessvergleichs habe. 3. Die Anschlussrechtsbeschwerde des Gläubigers, mit welcher dieser die Festsetzung weiterer Kosten begehrt, ist unbegründet. Der seinem Antrag ge- mäß § 788 Abs. 2 ZPO zugrundliegende Kostenerstattungsanspruch ist erlo- schen (§ 308 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 InsO). III. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das 21 22 23 - 11 - festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endent- scheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Kostenfestsetzungsantrag des Gläubigers ist zurückzuweisen. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes Vorinstanzen: AG Rottweil, Entscheidung vom 5.10.2023 - 5 M 16/23 - LG Rottweil, Entscheidung vom 18.01.2024 - 1 T 131/23 -