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Entscheidung

AnwSt (R) 4/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:131224BANWST
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:131224BANWST.R.4.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (R) 4/24 vom 13. Dezember 2024 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Ettl, den Richter Dr. Scheuß sowie die Rechtsanwältin Merk und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann nach An- hörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2024 gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des III. Se- nats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. März 2024 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an einen anderen Senat des Anwaltsgerichtshofs Baden- Württemberg zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Anwaltsgericht hat den Beschwerdeführer wegen einer außerberufli- chen Pflichtverletzung (Meineid als Prozesspartei) aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Auf seine Berufung hat der Anwaltsgerichtshof den Rechtsfol- genausspruch dahin geändert, dass gegen den Rechtsanwalt das Verbot ver- hängt wird, auf dem Gebiet des Zivilrechts als Vertreter und Beistand für die Dauer von zwei Jahren tätig zu werden. Dagegen wendet sich der Beschwerde- führer mit der Revision, die den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg erzielt; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 1. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die insoweit allein erhobene Sachrüge hat mit Blick auf die bindenden strafgerichtlichen Feststellungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Oktober 1964 - AnwSt (R) 8/64, juris Rn. 18, 22; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 118 Rn. 49; s. auch Johnigk in Gaier/Wolf/ Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 118 BRAO Rn. 35) keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Rechtsanwalts ergeben. 2. Der Maßnahmenausspruch hält - auch eingedenk des begrenzten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2004 - AnwSt (R) 16/03, juris Rn. 6 und vom 26. November 2012 - AnwSt (R) 6/12, BRAK-Mitt. 2013, 128 Rn. 7) - der Nachprüfung auf die Sachrüge nicht stand. Auf die insoweit erhobene Aufklärungsrüge kommt es daher nicht an. a) Die Erwägungen, mit denen der Anwaltsgerichtshof die Ausgestaltung des gegen den Rechtsanwalt verhängten Vertretungsverbots begründet hat, sind unzureichend und in sich fehlerhaft. aa) Das Vertretungsverbot darf keinem - rechtlich unzulässigen - Berufs- verbot auf Zeit nahekommen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1991 - AnwSt (R) 12/91, BGHSt 58, 138, 142; Beschluss vom 6. Juli 1992 - AnwZ (B) 26/92, BRAK-Mitt. 1992, 218, 219) und nicht den Existenzverlust des Rechtsanwalts zur 1 2 3 4 5 - 4 - Folge haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1985 - AnwSt (R) 13/85, BRAK- Mitt. 1986, 172, 173; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 114 Rn. 32; Ditt- mann/Thole in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 114 Rn. 13). Eine Gefähr- dung der beruflichen Existenz infolge des Vollzugs der Maßnahme schließt dabei deren Verhängung nicht aus, sofern dem Rechtsanwalt die Chance zur weiteren Ausübung des Berufs verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1985 - AnwSt (R) 13/85, BRAK-Mitt. 1986, 172, 173; ebenso Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 114 Rn. 32; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl., § 114 Rn. 17). Damit das Revisionsgericht die Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall überprüfen kann, sind grundsätzlich Feststellungen dazu erforderlich, wie sich eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO auf den Fortbestand der Praxis auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1983 - AnwSt (R) 9/83, WKRS 1983, 14951 Rn. 16; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 114 Rn. 32). bb) Hieran gemessen hätte sich der Anwaltsgerichtshof eingehender als geschehen mit den Auswirkungen eines zweijährigen Vertretungsverbots auf dem Gebiet des Zivilrechts für den Beschwerdeführer befassen müssen. Zu den wirtschaftlichen Folgen der Maßnahme hat der Anwaltsgerichtshof rechtsfehler- haft keine ausreichenden Feststellungen getroffen. (1) Insbesondere liegt kein Fall vor, in dem angesichts der nach der Be- grenzung des Vertretungsverbots noch verbleibenden Tätigkeitsgebiete des Rechtsanwalts auszuschließen ist, dass als zwangsläufige Folge der Maßnahme der wirtschaftliche Existenzverlust eintritt, und daher nähere Feststellungen zu deren wirtschaftlichen Folgen entbehrlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1996 - AnwSt (R) 11/95, NJW 1996, 1836; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 114 Rn. 32). Denn der Anwaltsgerichtshof hat dem Rechtsanwalt ein Vertre- tungsverbot auf dem Gebiet des (gesamten) Zivilrechts (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juni 1986 - AnwSt (R) 6/86, BRAK-Mitt. 1986, 232) auferlegt, auf dem dieser bei jährlichen Einkünften zwischen 10.000 € und 20.000 € allein tätig ist. Sollte er - was die Urteilsgründe nicht näher erkennen lassen - ganz oder in weit 6 7 - 5 - überwiegendem Maß eine Zivilprozesspraxis betreiben, kann das Vertretungs- verbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO daher in der verhängten Form für den Rechtsanwalt den Existenzverlust zur Folge haben (vgl. BGH, Urteil vom 5. De- zember 1983 - AnwSt (R) 9/83, WKRS 1983, 14951 Rn. 16). (2) Die Auswirkungen eines Vertretungsverbots sollen grundsätzlich nicht - auch nur zeitig - jenen der vom Tatgericht gerade für entbehrlich gehaltenen Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nahekommen (vgl. dazu Gribbohm, FS Pfeiffer 1988, S. 911, 922 f.); sie sind daher in erster Linie bezogen auf den möglichen Fortbestand der anwaltlichen Praxis zu beurteilen. Hierauf hat der An- waltsgerichtshof jedoch rechtsfehlerhaft nicht abgestellt, sondern eine Gefähr- dung der beruflichen Existenz des Beschwerdeführers allein mit der für sich un- zureichenden Begründung verneint, dieser verfüge über Ersparnisse und sei auch in einem anderen Fachgebiet ausgebildet. Damit verhalten sich die Urteils- gründe jedoch nicht zu der entscheidenden Frage, ob durch die Maßnahme seine wirtschaftliche Existenz als Rechtsanwalt entfallen wird. Einem solchen Existenzverlust können zwar auch Ersparnisse und andere Einkünfte des Rechtsanwalts entgegenwirken, mit deren Hilfe er im Bedarfsfall wirtschaftliche Engpässe zu überwinden vermag. Maßgeblich bleibt aber gleich- wohl die grundlegende Chance auf eine ökonomisch sinnvolle Fortsetzung der Praxis. Auch eine solche Möglichkeit des Beschwerdeführers bleibt hier unge- achtet seiner geringen Betriebsausgaben zumindest unklar, denn das angeord- nete Vertretungsverbot erfasst wie ausgeführt das von ihm einzig bearbeitete „Gebiet des Zivilrechts“. Dass nach zwei Jahren ggf. der Neuaufbau der gesam- ten Anwaltspraxis beginnen könnte, stünde hingegen einer Bewertung der Maß- nahme als unzulässiges Berufsverbot auf Zeit nicht entgegen, sondern würde eine solche Bewertung vielmehr belegen. b) Der Rechtsfolgenausspruch beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 337 StPO) und ist daher aufzuheben. Der Senat 8 9 10 - 6 - hebt die zugehörigen Feststellungen ebenfalls auf, um sicherzustellen, dass das neue Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers treffen kann. Sollte auch das neue Tatgericht ein Vertretungsverbot für erforderlich hal- ten, wird es nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze zu prüfen haben, ob eine Chance des Beschwerdeführers zur weiteren Ausübung des Anwaltsberufs - un- geachtet der zulässig bleibenden Beratung und rechtlichen Prüfung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1992 - AnwZ (B) 26/92, BRAK-Mitt. 1992, 218) - ggf. voraussetzt, die Maßnahme enger als im ersten Rechtsgang zu fassen. Schoppmeyer Ettl Scheuß Merk Schmittmann Vorinstanzen: AnwG Tübingen, Entscheidung vom 29.07.2022 - A 3/2021 - AGH Stuttgart, Entscheidung vom 01.03.2024 - AGH 12/2022 III -