Entscheidung
6 StR 335/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:161224U6STR335
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:161224U6STR335.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 StR 335/23 vom 16. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Verhand- lung vom 28. November 2024 in der Sitzung vom 16. Dezember 2024, an denen teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Wenske, Richter am Bundesgerichtshof Fritsche, Richterin am Bundesgerichtshof von Schmettau, Richter am Bundesgerichtshof Arnoldi als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof Sk. – in der Verhandlung –, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof H. – bei der Verkündung – als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt A. , Rechtsanwalt F. – in der Verhandlung –, Rechtsanwalt N. – in der Verhandlung – als Verteidiger, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. März 2023, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen haben jedoch Bestand. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. – Von Rechts wegen – Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revi- sion. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 4 - A. Das Landgericht hat – soweit für die Revision von Belang – folgende Fest- stellungen und Wertungen getroffen: 1. Der gesondert Verfolgte S. handelte spätestens seit dem Jahr 2020 gemeinsam mit weiteren Tatbeteiligten in der Region H. mit Kokain. Die- ses bezog er von einer aus den Niederlanden heraus agierenden und von einer nicht identifizierten Person mit dem Decknamen „Boss“ angeführten Gruppierung niederländischer und belgischer Staatsangehöriger mit marokkanischen Wur- zeln. Diese führte Kokain auf dem Seeweg aus Südamerika über Antwerpen, Rotterdam und Hamburg nach Europa ein. Das Rauschgift wurde in Containern zwischen legaler Ware, wie etwa Bananen, Spachtelmasse oder Farbe, ver- steckt. Für den Fall einer angekündigten Zollkontrolle hielt die Gruppierung Aus- tauschware der jeweils deklarierten Art vor, um diese gegebenenfalls anstelle des Kokains in den anschließend neu zu verplombenden Container zu laden und sodann dem Zoll vorzustellen. Nachdem S. die Gruppierung um „Boss“ bei einer Kokainlieferung An- fang September 2020 erfolgreich unterstützt hatte, schloss er sich ab November 2020 mit dieser zusammen. Fortan wollte man arbeitsteilig Kokain im Tonnenbe- reich aus Südamerika über europäische Großhäfen nach Europa einführen und verkaufen. Während die Gruppierung um „Boss“ nach dem gemeinsamen Tat- plan die Kontakte nach Südamerika unterhalten, die Einfuhren mittels Container- schiffen organisieren und den Weiterverkauf des Kokains in den Niederlanden übernehmen sollte, oblag es S. als Hauptorganisator des aus Deutschland stammenden Teils der Gruppierung, die Kokainlieferung aus dem Hamburger Hafen zu holen und in die Niederlande zu transportieren. Er sollte auch die zeit- 2 3 4 - 5 - lich vor dem Kokain verschiffte legale Austauschware für den Fall einer angekün- digten Zollkontrolle in einer Lagerhalle vorhalten und die hiermit zusammenhän- gende Logistik übernehmen. Dazu benötigte er Personen mit Kenntnissen über den Hamburger Hafen und die Containerabfertigung sowie Lkw-Fahrer für den Transport und die Verladung der Fracht. Vor diesem Hintergrund stieß der Angeklagte ab November 2020 zur Grup- pierung. Er ist gelernter Speditionskaufmann und war „Vorstandsvorsitzender“ des Logistikkonzerns „H. AG“. Hierbei handelte es sich um einen Transport- dienstleister, zu dem mehrere Unternehmen, insbesondere aus dem Bereich der Containerlogistik, gehörten. Der Angeklagte kannte deshalb die Abläufe der Con- tainerabfertigung im Hamburger Hafen und die Container-Prüfanlage gut; zudem war ihm die Anwerbung von Lkw-Fahrern möglich. Wegen dieser Expertise über- nahm er das „Transport- und Speditionswesen“ der Gruppierung in Deutschland. Ihm war bekannt, dass Gegenstand der Lieferungen aus Südamerika Kokain im Tonnenbereich sein sollte. Zur geplanten Teilnahme an einem Treffen zwischen „Boss“ und S. in den Niederlanden im November 2020 kam es indes nicht. Zu diesem Zeitpunkt hatte „Boss“ sowohl die Verschiffung der Austauschware (Spachtelmasse) als auch – in einem weiteren Schiff – eine solche des Kokains aus Paraguay veranlasst. Es handelte sich um insgesamt 13.824 Kokainblöcke mit einem Nettogewicht von etwa 14 Tonnen, einem Wirkstoffgehalt von mindes- tens 91,5 % Kokainhydrochlorid und einem Marktwert von etwa 448 Millionen Euro; sie wurden in drei 40-Fuß-Containern transportiert. Nach dem gemeinsamen Tatplan war der Angeklagte für die Abwicklung des Transports der Austauschmasse zuständig. Dazu setzte er insbesondere die zur Unternehmensgruppe „H. AG“ gehörende S. T. GmbH ein und instruierte deren Hamburger Niederlassungsleiter; ferner veranlasste er die 5 6 - 6 - Festanstellung des Mitangeklagten He. als Lkw-Fahrer. Die Einbindung der S. T. GmbH diente auch dazu, unter ihrem anscheinend seriösen Deckmantel den Zugriff auf das Kokain zu erleichtern. Ferner wurde im Januar 2021 die Lagerhalle eines Bekannten des Angeklagten angemietet, um dort die Austauschware zwischenzulagern. Der Angeklagte stand darüber hinaus in re- gelmäßigem Kontakt mit S. , war für die Erteilung der entsprechenden Transportaufträge zuständig und übermittelte Informationen an „Boss“. Als Ent- lohnung sollte der Angeklagte 1,5 Millionen Euro erhalten. Die Austauschmasse wurde am 22. Januar 2021 aus dem Hamburger Ha- fen in die angemietete Lagerhalle verbracht und fortan bereitgehalten. Bis zum Eintreffen der Kokainlieferung übten einzelne Tatbeteiligte dort die Be- und Ent- ladung ein. Dabei setzten sie unter anderem eine vom Angeklagten bereitge- stellte und mittels Kran angelieferte mobile Rampe sowie zwei Deichselstapler ein. Der Angeklagte besorgte zudem einen Kühllastwagen, um hiermit das Ko- kain in die Niederlande bringen zu lassen. Die Kokainlieferung traf am 9. Februar 2021 im Hamburger Hafen ein. Die zollamtliche Freigabe der drei Container verzögerte sich jedoch. Am 12. Feb- ruar 2021 wurde die Ladung im Zuge einer unangekündigten Kontrolle unter Ein- satz der Container-Prüfanlage durch den Zoll sichergestellt. 2. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten rechtlich als bandenmäßi- ges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewürdigt (§ 30a Abs. 1 BtMG). Es hat vor dem Hintergrund der von dem Angeklagten eigenverantwortlich erbrachten und für den Taterfolg zentralen Tatbeiträge eine mittäterschaftliche Begehungs- weise angenommen (§ 25 Abs. 2 StGB). 7 8 9 - 7 - B. Der Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. I. Der Schuldspruch wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge hat Bestand. 1. Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge, mit der die Revision einen Ver- stoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens geltend macht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK), den sie in der Mitwirkung von Staatsanwalt G. an der Hauptverhandlung als einer von zwei Sitzungs- vertretern der Staatsanwaltschaft sieht, bleibt ohne Erfolg. a) Der Rüge liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde: In einer polizeili- chen Vernehmung vom 13. Oktober 2022 machte der Angeklagte Angaben zu Personen aus dem Bereich von Polizei und Justiz, die Informationen an Tatver- dächtige – auch solche aus dem Verfahren gegen die „Gruppe S. “ – her- ausgegeben hätten. Er habe Gespräche in der Justizvollzugsanstalt gehört, de- nen zufolge der in seinem Verfahren ermittelnde Staatsanwalt G. „Schmier- gelder für Informationen und/oder Zusagen erhalten habe“. Diesen habe „man wohl wegen seines in Haft sitzenden Schwagers in der Hand“. Durch die Staats- anwaltschaft H. wurden daraufhin gegen Staatsanwalt G. ein ver- deckt geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs der Bestechlichkeit eingeleitet und ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt. Zwar hätten die bisherigen Ermittlungen „keinen direkten Tatverdacht ergeben“, begründeten aber einen sol- chen Anfangsverdacht, dass „auf jeden Fall keine Verfahrenseinstellung in Be- tracht“ komme. Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 23. November 2022 10 11 12 13 - 8 - vollstreckt. Ebenfalls noch vor Beginn der Hauptverhandlung setzten die Vertei- diger des Angeklagten die Strafkammervorsitzende darüber in Kenntnis, dass aufgrund von Angaben des Angeklagten möglicherweise ein Ermittlungsverfah- ren gegen Staatsanwalt G. eingeleitet worden sei. Auf Nachfrage der Straf- kammervorsitzenden teilte die Behördenleiterin der Staatsanwaltschaft mit, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwalt G. geführt werde, ein Ab- schluss der Ermittlungen aber bis zum Beginn der Hauptverhandlung nicht zu erwarten sei. In der Hauptverhandlung werde neben Staatsanwalt G. auch dessen Vorgesetzter, Oberstaatsanwalt Ha. , die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft übernehmen. Der Oberstaatsanwalt nahm an sämtlichen Sit- zungstagen an der Hauptverhandlung teil und übernahm unter anderem die Be- fragung eines Polizeibeamten zu der Vernehmung des Angeklagten am 13. Ok- tober 2022. Der Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft wurde von Staatsanwalt G. gehalten. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn dauerte zu diesem Zeit- punkt noch an. b) Die Verfahrensrüge entspricht bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und erweist sich damit als unzulässig. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Revisionsführer die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel begründen, so vollständig und genau mitteilen, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewie- sen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2015 – 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238 Rn. 21; vom 11. März 2014 – 1 StR 711/13, Rn. 8 mwN). aa) Diese Anforderungen gelten auch bei einem behaupteten Verstoß ge- gen das Recht auf ein faires Verfahren wegen der Mitwirkung eines Staatsan- walts, gegen den ein Ermittlungsverfahren geführt wird. 14 15 16 - 9 - (1) Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt im Rechts- staatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen, und verpflichtet den Staat zu kor- rektem und fairem Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 – 2 BvR 2025/07, Rn. 14 mwN; BGH, Urteil vom 29. April 2009 – 1 StR 701/08, BGHSt 53, 294 Rn. 34 ff.). Die Ausgestaltung des Strafverfahrensrechts in einer Weise, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens gewahrt wird, ist in erster Linie dem Gesetzge- ber und sodann – in den vom Gesetz gezogenen Grenzen – den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsanwendung und -auslegung aufgegeben. Eine Ver- letzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt dann vor, wenn eine Gesamt- schau auf das Verfahrensrecht – auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte – ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2009 – 2 BvR 2025/07, Rn. 15; vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250, 276; vom 17. Mai 1983 – 2 BvR 731/80, BVerfGE 64, 135, 145 f.). (2) Das Rechtsstaatsprinzip, das die Idee der Gerechtigkeit als wesentli- chen Bestandteil enthält, fordert nicht nur eine faire Ausgestaltung und Anwen- dung des Strafverfahrensrechts. Es gestattet und verlangt auch die Berücksich- tigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Ge- rechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfG, Be- schlüsse vom 19. Juli 1972 – 2 BvL 7/71, BVerfGE 33, 367, 383; vom 20. Okto- ber 1977 – 2 BvR 631/77, BVerfGE 46, 214, 222; vom 14. September 1989 17 18 19 - 10 - – 2 BvR 1062/87, BVerfGE 80, 367, 375). Der Rechtsstaat kann sich nur verwirk- lichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestra- fung zugeführt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 – 2 BvR 2025/07, Rn. 16 mwN; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 3 StR 134/24). (3) Für sich genommen ist die Mitwirkung eines Staatsanwalts als Sitzungs- vertreter, der Beschuldigter (irgend-)einer Straftat ist, nicht geeignet, die Gesamt- fairness eines Strafverfahrens in Frage zu stellen. Andernfalls wäre es Verfah- rensbeteiligten möglich, bereits durch einen fingierten Tatvorwurf einen für sie missliebigen Staatsanwalt vom Verfahren auszuschließen. bb) Vor diesem Hintergrund kommt es auch im Fall der Mitwirkung eines Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, gegen den ein Ermittlungsverfahren geführt wird, auf die Bewertung des gesamten Verfahrensablaufs an, der in der Revisionsbegründung umfassend darzustellen ist. (1) Insoweit ist insbesondere von Bedeutung, ob ein Zusammenhang zwi- schen dem Verfahrensgegenstand des gegen den Sitzungsvertreter geführten Ermittlungsverfahrens und dem in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten verhandelten Tatvorwurf bestand, wie eng dieses „prozessuale Band“ war und wie substantiiert die Verdachtsmomente gegen den Staatsanwalt waren. In die Wertung einzubeziehen ist zudem, ob die Staatsanwaltschaft insoweit Verfah- renssicherungen ergriffen hat, etwa durch Einteilung eines weiteren Sitzungsver- treters. 20 21 22 - 11 - (2) Diese in die Gesamtabwägung einzustellenden Umstände sind mit Tat- sachen zu belegen. Dabei hat der Revisionsführer seiner im Rahmen des Mögli- chen und Zumutbaren liegenden Erkundigungspflicht, ggf. auch durch Nachfra- gen beim erstinstanzlichen Verteidiger oder beim Gericht, nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2004 – 1 StR 379/04, StV 2006, 459 mit Anm. Ventzke; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 344 Rn. 121; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 38). Ist ihm aufgrund verwehrter Einsicht- nahme seitens der Verfolgungsbehörden in bestimmte Unterlagen eine vollstän- dige Darstellung der rügebegründenden Tatsachen nicht möglich, muss er sich, jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge, weiter um Akteneinsicht bemühen und entsprechende Anstrengungen darlegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2004 – 5 StR 299/03; vom 17. Juli 2008 – 3 StR 250/08, NStZ 2009, 51; vom 23. Februar 2010 – 4 StR 599/09, NStZ 2010, 530; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, aaO). cc) Daran fehlt es hier in zweifacher Hinsicht. (1) Es mangelt zum einen bereits an einem vollständigen Vortrag der vom Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung in Bezug genommenen und von ihm selbst als aussagekräftig bewerteten Chatnachrichten. Zwar belegt der Revisionsvortrag, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwalt G. während der laufenden Hauptverhandlung bei der Staatsanwaltschaft H. anhängig war. Der Gegenstand des Verfahrens und eine etwaige Überschnei- dung mit dem gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwurf wird hingegen ohne die Chatnachrichten nicht hinreichend nachvollziehbar. Die wenigen in den Urteilsgründen wiedergegebenen – vom Senat auf die erhobene Sachrüge hin zur Kenntnis genommenen – Chatnachrichten sind insoweit nicht aussagekräftig; zumindest aber hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, dass es über 23 24 - 12 - diese im Urteil benannten Chatnachrichten keine weiteren von Bedeutung für das Verfahrensgeschehen gibt. (2) Zum anderen hätte die Revision vortragen müssen, dass sie sich erfolg- los bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist um Einsicht in die Ermittlungs- akte in dem gegen Staatsanwalt G. geführten Verfahren bemüht hat. Hieraus hätten sich weitere, für die Gesamtabwägung wesentliche Gesichtspunkte erge- ben können; namentlich wäre anhand dessen eine konkrete Bewertung der Stärke des „prozessualen Bandes“ zu dem gegen den Angeklagten geführten Verfahren möglich gewesen. c) Die hiernach schon nicht in zulässiger Weise erhobene Rüge wäre auch unbegründet. aa) Die Strafprozessordnung enthält keine Regelungen über den Aus- schluss eines „befangenen“ oder einer Straftat verdächtigen Staatsanwalts von der Mitwirkung im Verfahren; die für Richter geltenden Regelungen über die „Aus- schließung und Ablehnung der Gerichtspersonen“ gemäß §§ 22, 23 StPO und § 24 StPO finden auf Staatsanwälte weder unmittelbar noch entsprechend An- wendung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 1969 – 2 BvR 115/69, BverfGE 25, 336, 345; BGH, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 5 StR 473/23, NStZ-RR 2024, 252 f.). In Betracht kann aber eine Verletzung des Rechts des Angeklagten auf ein faires und justizförmiges Verfahren kommen (vgl. BGH, Ur- teil vom 25. September 1979 – 1 StR 702/78, NJW 1980, 845, 846; Frisch, FS Bruns, 1978, S. 385, 387; vgl. zum „befangenen Staatsanwalt“ etwa BGH, Be- schluss vom 18. Januar 2024 – 5 StR 473/23, NStZ-RR 2024, 252; KK-StPO/Heil, 9. Aufl., Vorbem. zu §§ 22 ff. Rn. 1; LR/Siolek, StPO, 27. Aufl., Vor § 22 Rn. 13; BeckOK-StPO/Cirener, 51. Edition, § 22 Rn. 39; Walter, JZ 2024, 1043). 25 26 27 - 13 - In die bei der Prüfung einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vorzunehmende Gesamtbetrachtung wäre – jedenfalls im Fall der Mitwirkung ei- nes in derselben Sache beschuldigten Sitzungsvertreters der Staatsanwalt- schaft – ungeachtet der fehlenden Voraussetzungen für eine Gesetzesanalogie (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 5 StR 473/23; NStZ-RR 2024, 252 f.; Böttcher, FS Roxin, 2001, S. 1333, 1334; aA Pawlik, NStZ 1995, 309, 311; Hackner, Der befangene Staatsanwalt im deutschen Strafverfahrensrecht, 1995, S. 201; Arloth, NJW 1983, 207, 209 f.) – im Ausgangspunkt die Nähe zu einem für Richter geltenden gesetzlichen Ausschlusstatbestand einzustellen (vgl. No- wak, Die institutionelle Stellung des Staatsanwalts im Strafverfahren und deren Auswirkungen auf die Möglichkeit der Befangenheit, 2024, S. 130; Wilms, Die Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern nach §§ 22 ff. StPO und ihre Anwendbarkeit auf Staatsanwälte, 2013, S. 149). Dies folgt insbe- sondere aus der Rolle der Staatsanwaltschaft als „Wächter der Gesetze“ (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 220; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2023 – 2 StR 195/23, NJW 2024, 846, 847) und als ein dem Gericht gleichgeordnetes Organ der Strafrechtspflege (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 – 3 StR 73/71, BGHSt 24, 170, 171; Schmitt/Köh- ler, StPO, 68. Aufl., Vor § 141 GVG Rn. 1; SSW-StPO/Schnabl/Fink, 6. Aufl., Vorbem. zu §§ 141 ff. GVG Rn. 3) sowie der hieraus folgenden Pflicht zur Objek- tivität, die insbesondere in § 160 Abs. 2 StPO ihren Niederschlag im Gesetz ge- funden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 5 StR 473/23, NStZ-RR 2024, 252, 253). Wesentliche Bedeutung in der Gesamtbetrachtung käme auch dem Verdachtsgrad gegen den beschuldigten Staatsanwalt zu. Zu berücksichtigen wären weiterhin das Gewicht etwaiger Verstöße des beschuldig- ten Staatsanwalts gegen seine staatsanwaltlichen Amtspflichten (vgl. auch § 95 NdsJG; Frisch, FS Bruns, 1978, S. 385, 387) sowie sein konkretes Verhalten in der Hauptverhandlung. Von erheblicher Bedeutung für die Frage, ob bei einer 28 - 14 - Gesamtbetrachtung ein Verstoß gegen den Fairnessgrundsatz anzunehmen wäre, sind schließlich auch etwaige Absicherungen durch den vorgesetzten Be- amten der Staatsanwaltschaft (vgl. zu dessen Aufsichtspflicht Tolksdorf, Das Mit- wirkungsverbot für den befangenen Staatsanwalt, 1989, S. 121 ff.; Pfeiffer, FS Rebmann, 1989, S. 359, 366; Wendisch, FS Schäfer, 1980, S. 243, 266). bb) An diesen Maßstäben gemessen lässt eine Gesamtbetrachtung aller Umstände hier keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens er- kennen. Dafür ist zunächst von Bedeutung, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung nur sehr vage Anhaltspunkte gegen Staatsanwalt G. be- standen. Hinzu kommt, dass eine Pflichtverletzung in der Hauptverhandlung durch ihn nicht ersichtlich ist. Entscheidendes Gewicht kommt schließlich dem Umstand zu, dass neben Staatsanwalt G. dessen Vorgesetzter, Oberstaats- anwalt Ha. , durchgängig als weiterer Sitzungsvertreter der Staatsan- waltschaft an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mitgewirkt hat; je- denfalls hierdurch war gewährleistet, dass die der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung überantworteten Aufgaben prozessordnungsgemäß wahrge- nommen wurden. 2. Der Schuldspruch hält auch sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Ins- besondere ist die Annahme des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte seine Tatbeiträge als Mittäter erbracht hat (§ 25 Abs. 2 StGB). a) Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eige- nen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines an- deren Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mit- 29 30 31 - 15 - wirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestands- verwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unter- stützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Er- schöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligen- den in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Um- fang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2023 – 3 StR 343/22, NStZ-RR 2023, 315, 316; vom 23. März 2023 – 3 StR 363/22, NStZ-RR 2023, 169; vom 1. Juni 2022 – 1 StR 421/21, wistra 2022, 507, 508; vom 29. Juli 2021 – 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95, 96). b) Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die Annahme (mit-)täter- schaftlichen Handelns keinen durchgreifenden Bedenken, unabhängig davon, ob dem Tatgericht insoweit ein revisionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1984 – 1 StR 169/84, NStZ 1984, 413; Beschlüsse vom 25. April 2007 – 1 StR 156/07, NStZ 2007, 531; vom 7. November 2018 – 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 72; offengelassen von BGH, Urteile vom 29. Juni 2023 – 3 StR 343/22, NStZ-RR 2023, 315, 316; vom 23. März 2023 – 3 StR 363/22, NStZ-RR 2023, 169; Beschluss vom 6. November 2024 – 6 StR 589/23, Rn. 12; weitere Nach- weise bei Harden, NStZ 2021, 193, 194). Die gebotene Gesamtbetrachtung lässt vielmehr allein die Wertung zu, dass der Angeklagte als Mittäter handelte. Nach den getroffenen Feststellungen verschaffte allein er mit seinen logistischen 32 - 16 - Kenntnissen und Fähigkeiten der Gruppierung die Möglichkeit zu einem erfolg- reichen Weitertransport der Kokainblöcke in die Niederlande. Er verfügte darüber hinaus insbesondere über Möglichkeiten zur Anwerbung von Kraftfahrern und zur Anmietung geeigneter Lagerhallen sowie über den Zugang zu Fahrzeugen für das Be- und Entladen. Nicht zuletzt war er mit Blick auf den ihm in Aussicht ge- stellten Anteil von 1,5 Millionen Euro am Gelingen der Tat in besonderem Maße interessiert. II. Die Sachrüge hat allerdings zum Strafausspruch Erfolg. 1. Das Revisionsgericht kann in die Strafzumessung einschließlich der Strafrahmenwahl nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich feh- lerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spiel- raums liegt. Bei der Darstellung seiner Strafzumessungserwägungen ist das Tat- gericht lediglich gehalten, die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kom- menden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Daraus, dass ein für die Zumessung bedeutsamer Gesichtspunkt nicht ausdrücklich angeführt wor- den ist, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, das Tatgericht habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2019 – 3 StR 31/19, Rn. 15; vom 5. Mai 2022 – 3 StR 412/21, NStZ-RR 2022, 290, 292). Ein Rechtsfehler liegt dagegen vor, wenn aus den Urteilsgründen erkenn- bar hervorgeht, dass es einen maßgeblichen, die Tat prägenden Umstand nicht bedacht hat. Dabei ist es im Wesentlichen der Beurteilung des Tatgerichts über- lassen, welche Bewertungsrichtung es einzelnen Umständen gibt und inwieweit 33 - 17 - es ihnen bestimmendes Gewicht beimisst (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Okto- ber 2024 – 3 StR 415/24). 2. Hieran gemessen begegnet die Strafzumessung durchgreifenden recht- lichen Bedenken. a) Dabei erweist sich die Strafrahmenwahl unter Ablehnung der Vorausset- zungen des gesetzlichen Strafmilderungsgrundes des § 46b StGB beziehungs- weise § 31 BtMG als rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat tragfähig belegt, dass der notwendige Aufklärungserfolg wegen fehlender Aussagegenehmigungen der hierzu als Zeugen vernommenen Polizeibeamten nicht feststellbar war. b) Allerdings hält die konkrete Strafzumessung revisionsgerichtlicher Prü- fung nicht stand. Zwar hat das Landgericht bedacht, dass ernsthafte Aufklärungs- bemühungen auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 46b StGB, § 31 BtMG ein bestimmender Strafmilderungsgrund sein können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2017 – 2 StR 291/16, Rn. 7; Beschlüsse vom 15. März 2011 – 1 StR 75/11, BGHSt 56, 191, 193; vom 25. Februar 2016 – 3 StR 513/15, Rn. 3; vom 5. April 2016 – 3 StR 428/15, NStZ 2016, 525). Es hat deshalb zu- gunsten des Angeklagten die von ihm hinsichtlich eines Mitarbeiters aus der IT-Abteilung der Polizei geleistete Aufklärungshilfe gewertet. Obwohl das Land- gericht vergleichbare Bemühungen des Angeklagten hinsichtlich der Beteiligung von Staatsanwalt G. festgestellt hat, hat es diese im Rahmen der Strafbe- messung nicht ebenfalls erwogen. Dies hätte sich hier aber aufgedrängt, weil der Angeklagte den Staatsanwalt namentlich benannt hatte und nach den landge- richtlichen Feststellungen „aufgrund“ der Angaben des Angeklagten ein Ermitt- lungsverfahren gegen Staatsanwalt G. eingeleitet wurde, das zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch andauerte. 34 35 36 - 18 - 3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer eine mil- dere Strafe verhängt hätte, wenn sie auch die Aufklärungsbemühungen betref- fend Staatsanwalt G. in den Blick genommen hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). Angesichts dieses durchgreifenden Rechtsfehlers kommt es auf die weiteren – allein den Strafausspruch betreffenden – Verfahrensrügen nicht an; ihnen könnte kein weitergehender Erfolg als die Aufhebung des Strafausspruchs be- schieden sein. 4. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können beste- hen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hannover, 14.03.2023 - 96 KLs 6031 Js 9834/22 (16/22) 37 38