Entscheidung
5 StR 493/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:171224B5STR493
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:171224B5STR493.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 493/24 vom 17. Dezember 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2024 gemäß § 349 Abs. 2, entsprechend § 354 Abs. 1 und 1a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. Mai 2024, soweit es ihn betrifft, im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass er hinsichtlich des Einziehungsbetrages in Höhe von 467.700 Euro als Gesamt- schuldner haftet und die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2023 angeordne- ten Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 11.300 Euro entfällt. 2. Seine weitergehende Revision und die Revision des Angeklag- ten M. gegen das vorgenannte Urteil werden als unbegrün- det verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen und wegen versuchten Betruges, den Angeklagten K. jeweils in Tateinheit mit Bei- hilfe zur Amtsanmaßung und den Angeklagten M. in drei Fällen in Tateinheit 1 - 3 - mit Amtsanmaßung, zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren (Angeklagter K. unter Einbeziehung einer Vorverurteilung) und fünf Jahren (Angeklagter M. ) verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisi- onen. Nur diejenige des Angeklagten K. hat den aus der Entscheidungsfor- mel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweisen sich die Rechtsmittel als unbegrün- det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Zum Schuld- und Strafausspruch weist das Urteil aus den in den An- tragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen letztlich keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf; die verhängten Strafen sind jedenfalls ange- messen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO. 2. Zu dem den Angeklagten K. betreffenden Einziehungsausspruch hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: a) Die Anordnung über die Einziehung des Wertes des Tater- langten ist – wie die Strafkammer selbst erkannt hat (UA S. 24) – dahin zu korrigieren, dass der Angeklagte für den gesamten Betrag in Höhe von 467.700 EUR als Gesamt- schuldner haftet. Die individuelle Benennung anderer Ge- samtschuldner in der Entscheidungsformel ist nicht erforder- lich (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 3 StR 141/22, Rn. 11). b) Außerdem hat der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Entscheidung über die Einziehung des sichergestellten Bar- geldes in Höhe von 11.300 EUR im Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2023 zu entfallen, weil das Eigen- tum an dem gemäß § 73 Abs. 1 StGB als Tatertrag eingezo- genen Bargeld mit Rechtskraft der früheren Einziehungsan- ordnung bereits auf den Staat übergegangen ist (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB) und diese sich insoweit erledigt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Januar 2024 – 5 StR 512/23, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 19. April 2023 – 2 StR 46/22, Rn. 12). 2 3 - 4 - Dem schließt sich der Senat an. 3. Da die Revision des Angeklagten M. erfolglos bleibt, folgt die Kos- tenentscheidung ihn betreffend aus § 473 Abs. 1 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten K. lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn mit dessen Kosten insgesamt zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Bremen, 06.05.2024 - 6 KLs 350 Js 68104/22 (1/24) 4 5