Entscheidung
VIII ZR 307/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:171224BVIIIZR307
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:171224BVIIIZR307.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 307/23 vom 17. Dezember 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol, die Richterin Wiegand sowie die Richter Dr. Reichelt und Messing beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres- den vom 7. März 2023 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 19.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Die Beklagte unterhält als öffentliche Trinkwasserversorgerin eine Trinkwasserhauptleitung, von der eine Trinkwasserleitung abzweigt, die über mehrere im Eigentum Dritter stehende Grundstücke auf das Grundstück des Klä- gers führt und im Keller des Wohnhauses durch Verbindung mit der dort befind- lichen Messeinrichtung und dem Hauptabsperrventil endet. Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die vorgenannte Anschlussleitung mit ca. 85 Metern unverhältnismäßig lang sei und forderte ihn deshalb unter Hinweis auf § 11 AVBWasserV auf, dass er auf 1 2 - 3 - eigene Kosten entweder unmittelbar an der vorbezeichneten Trinkwasserhaupt- leitung oder an der ersten Grundstücksgrenze nach der Abzweigung von dieser Trinkwasserhauptleitung einen Schacht zur Unterbringung der Messeinrichtun- gen errichten möge. Mit weiterem Schreiben vom 25. Februar 2019 forderte die Beklagte den Kläger unter Fristsetzung bis zum 15. März 2019 erneut auf, an der ersten Grundstücksgrenze nach der Abzweigung von der Trinkwasserhauptlei- tung einen Wasserzählerschacht errichten zu lassen, und kündigte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs an, eine gegen den Kläger gerichtete Klage auf Fest- stellung der Verpflichtung zur Errichtung eines Wasserzählerschachtes zu erhe- ben. Mit Schreiben vom 12. November 2019 wies die Beklagte den Kläger da- rauf hin, dass sie nun "zunächst zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten als mil- destes Mittel der Wahl" die Übergabestelle des Wassers mit der für ihn kosten- pflichtigen Installation einer Hauptabsperrvorrichtung (Kugelhahn) an die erste Grundstücksgrenze nach der Abzweigung von der Trinkwasserhauptleitung vor- verlegen werde. Zukünftig werde an jener Stelle die Hausanschlussleitung im Sinne des § 10 AVBWasserV enden und die Kundenanlage im Sinne des § 12 AVBWasserV beginnen. Die Herstellung, Wartung und Instandsetzung der Ver- bindungsleitung von der Hauptabsperrvorrichtung an der ersten Grundstücks- grenze bis zur Messeinrichtung im Haus des Klägers sowie alle anderen sich aus § 12 AVBWasserV ergebenden Verpflichtungen oblägen dann dem Kläger. Entsprechend dieser Ankündigung errichtete die Beklagte an der vorbe- zeichneten Grundstücksgrenze eine Absperrvorrichtung. Zur Vermeidung der von der Beklagten angedrohten Einstellung der Wasserversorgung zahlte der Kläger den ihm hierfür in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von insgesamt 484 € unter dem Vorbehalt der Rückforderung. 3 4 - 4 - Die auf Rückzahlung dieses Betrags nebst Zinsen sowie auf die Feststel- lung gerichtete Klage, dass die streitgegenständliche Trinkwasserleitung zur - in der Verantwortung der Beklagten stehenden - öffentlichen Wasserversorgungs- anlage gehöre, insbesondere nicht "Kundenanlage" und von der Beklagten zu unterhalten sei, sowie im Eigentum der Beklagten stehe, hat vor dem Landgericht nur hinsichtlich der begehrten Feststellung des Eigentums Erfolg gehabt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsge- richt das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage vollumfänglich statt- gegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbe- schwerde. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren zu- letzt auf bis 19.000 € festgesetzt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer - wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt - den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der Ent- scheidung des Berufungsgerichts. Dieses Interesse ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO zu ermitteln. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht - gegebenenfalls auch im Wege der Schätzung (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 7; vom 6. De- zember 2022 - VIII ZR 30/22, juris Rn. 6) - selbst zu befinden (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 15; vom 5 6 7 8 9 - 5 - 14. Februar 2023 - VIII ZR 268/21, juris Rn. 5; jeweils mwN). Als Grundlage hier- für dienen nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat oder die jedenfalls in Ver- bindung mit der Berufungsentscheidung offenkundig sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, aaO; vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 30/22, aaO; jeweils mwN). Entscheidend für die Bewertung der Beschwer einer Nichtzulassungsbe- schwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru- fungsgericht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - VI ZR 1191/20, VersR 2021, 668 Rn. 5; vom 29. September 2022 - IX ZR 15/22, ZIP 2022, 2621 Rn. 3; vom 14. Februar 2023 - VIII ZR 268/21, aaO; jeweils mwN), und zwar nach Maßgabe der dem Parteivorbringen zu diesem Zeitpunkt zugrun- deliegenden tatsächlichen Angaben zum Wert (Senatsbeschlüsse vom 1. März 2016 - VIII ZR 129/15, juris Rn. 2; vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, aaO; jeweils mwN). Dem Beschwerdeführer ist es verwehrt, im Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahren die von ihm gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wert- grenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; vom 1. März 2016 - VIII ZR 129/15, aaO; vom 2. Dezember 2021 - III ZR 62/21, juris Rn. 5; vom 8. August 2023 - VIII ZR 428/21, juris Rn. 6; jeweils mwN). Hat er insoweit keine verlässlichen oder vollständigen Angaben gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert deshalb unter Zugrundelegung seiner unvollständigen Angaben geschätzt, so ist er ebenfalls gehindert, die diesem Streitwertbeschluss zugrun- deliegenden Annahmen mit neuem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, aaO; vom 2. Dezember 2021 - III ZR 62/21, aaO; vom 8. August 2023 - VIII ZR 428/21, aaO). 10 - 6 - 2. Mit der Revision, deren Zulassung die Beklagte erstrebt, begehrt sie in Abänderung der Berufungsentscheidung die Wiederherstellung des erstinstanz- lichen Urteils. Der sich daraus ergebende Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt - nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze - (höchstens) 17.410,40 € und nicht, wie die Beschwerde meint, mindestens 25.770 €. a) Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 484 € an den Kläger und ist in dieser Höhe durch das Berufungsurteil beschwert. b) Sie wendet sich außerdem gegen den in der Berufungsinstanz erfolg- reichen Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die im Streit stehende Trink- wasserleitung zur - in der Verantwortung der Beklagten stehenden - öffentlichen Wasserversorgungsanlage gehöre, insbesondere nicht "Kundenanlage" und des- halb von der Beklagten zu unterhalten sei. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt diesbezüglich - entsprechend der Streitwert- festsetzung durch das Berufungsgericht - 16.926,40 €. aa) Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dieser Feststellung, das vorliegend mit dem Interesse der Beklagten an der Abweisung des hierauf ge- richteten Antrags und somit auch mit ihrer Beschwer übereinstimmt, besteht nach seinen Angaben darin, vermeiden zu wollen, mit den Kosten für die Erneuerung oder Verlegung der streitgegenständlichen Leitung belastet zu werden. Die voraussichtlich für die Erneuerung der streitgegenständlichen Trinkwasserleitung anfallenden Kosten haben die Parteien einvernehmlich auf der Grundlage der in dem vorgerichtlichen Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 14. Juli 2017 genannten Angaben zum Erneuerungsaufwand auf etwa 13.650 € geschätzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat - indem sie in der Beschwerdebe- gründung auf entsprechendes vorinstanzliches Vorbringen der Beklagten Bezug 11 12 13 14 15 - 7 - genommen hat - unter Verweis auf den Baupreisindex des Freistaats Sachsen eine Steigerung der Baukosten für die Erneuerung glaubhaft gemacht. Danach ist die Kostenschätzung aus dem Jahr 2017 für das Jahr 2022 - in Übereinstim- mung mit der Festsetzung des zweitinstanzlichen Streitwerts durch das Beru- fungsgericht - auf 21.158 € anzupassen. Die Beschwer der Beklagten hinsichtlich des insoweit erfolgreichen Fest- stellungsantrags des Klägers ist demgemäß - unter Berücksichtigung eines Ab- schlags in Höhe von 20 Prozent (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, NJW 2017, 2343 Rn. 12, 18; vom 8. August 2023 - VIII ZR 428/21, juris Rn. 11, 13) - mit 16.926,40 € zu bemessen. bb) Eine darüber hinausgehende Beschwer hat die Nichtzulassungsbe- schwerde schon nicht hinreichend dargetan, jedenfalls aber nicht glaubhaft ge- macht. (1) Im Hinblick auf die Schätzung der Baukosten für die Erneuerung der im Streit stehenden Trinkwasserleitung weist die Beschwerde zwar zutreffend darauf hin, dass es für die Bewertung der Beschwer einer Nichtzulassungsbe- schwerde nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs des Berufungsantrags ankommt, auf den das Berufungsgericht gemäß § 40 GKG für die Festsetzung des Streit- werts des Berufungsverfahrens abgestellt hat. Die Beschwerdebegründung lässt indessen eine hinreichende Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen vermissen, die darauf schließen ließen, dass und in welchem Umfang sich die betreffenden Baukosten innerhalb des sehr kurzen Zeitraums zwischen dem Ein- gang des Berufungsantrags beim Berufungsgericht (am 10. November 2022) und dem - nach den oben aufgezeigten Grundsätzen für die Bewertung der Beschwer maßgeblichen - Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru- 16 17 18 - 8 - fungsgericht (am 24. Januar 2023) weiter gesteigert hätten. Das gälte gleicher- maßen, wenn man - entgegen den oben (unter II 1) genannten Grundsätzen - den von der Beklagten für die Bewertung ihrer Beschwer als maßgeblich ange- sehenen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (am 24. März 2023) zugrunde legte. Die Beschwerde nimmt in diesem Zusammenhang ausschließlich auf das vorinstanzliche Vorbringen der Beklagten in ihrer - gegen den ursprünglichen Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts erhobenen - Gegenvorstellung vom 23. März 2023 Bezug. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte eine weitere Verteuerung von Bauleistungen um sieben Prozent für das Jahr 2023 im Vergleich zum Jahr 2022 ermittelt hat und auf welchen tatsächlichen Grundlagen dies beruht. Soweit sie die Kosten für die Erneuerung der streitgegenständlichen Trinkwasserleitung alternativ auf der Grundlage anderer von ihr durchgeführter Bauprojekte berechnet, fehlt es nicht nur an einer (hinreichenden) Darlegung der Vergleichbarkeit dieser Bauprojekte mit der hier in Rede stehenden Erneuerung der Trinkwasserleitung, sondern zudem an einer Glaubhaftmachung der angeb- lichen Kosten für jene anderen Bauprojekte. Zweifeln begegnet dieses Vorbrin- gen der Beklagten schon deshalb, weil sich hieraus eine im Vergleich zum Bau- preisindex deutlich höhere Baukostensteigerung ergäbe. (2) Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Wert ihrer Beschwer ferner nicht deshalb höher zu bemessen, weil der Kläger in seiner Klageschrift vom 25. November 2020 im Rahmen der Angaben zum Streitwert Unterhaltungs- kosten für die in Streit stehende Trinkwasserleitung in Höhe von 5.000 € behaup- tet hat. Auch insofern hat die Beklagte eine zusätzliche Beschwer weder hinrei- chend dargetan noch glaubhaft gemacht. Ihre Angaben bieten auch keine Grund- lage zur Schätzung einer Beschwer. 19 20 - 9 - Die Beklagte führt in ihrer Beschwerdebegründung einzig an, dass der Klä- ger mit seinem Feststellungsantrag auch Unterhaltungskosten für die Trinkwas- serleitung habe vermeiden wollen, die er in erster Instanz mit 5.000 € beziffert habe. Dem sei die Beklagte nicht entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, der Wert der Beschwer sei deshalb um diesen Betrag - gegebenenfalls abzüglich 20 Prozent - zu erhöhen. (a) Die Bestimmung der Beschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO in freiem Er- messen des Gerichts. Übereinstimmenden Angaben der Parteien zur Höhe des Streitwerts kann hierbei zwar ein erhebliches Gewicht zukommen. Allerdings ist das Gericht an solche übereinstimmenden Angaben nicht gebunden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2012 - V ZR 21/12, juris Rn. 5; vom 8. Oktober 2012 - X ZR 110/11, GRUR 2012, 1288 Rn. 4; Stein/Loyal, ZPO, 24. Aufl., § 2 Rn. 94 f.; Wieczorek/Schütze/Kruis, ZPO, 5. Aufl., § 3 Rn. 12 f.). Dies gilt insbe- sondere, wenn ein Bezug zwischen der Angabe zur Höhe des Streitwerts und dem zur Klagebegründung gehaltenen Sachvortrag fehlt (vgl. hierzu OLG Karls- ruhe, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 9 W 19/11, juris Rn. 15; Stein/Loyal, ZPO, aaO Rn. 94). (b) So verhält es sich hier. Weder die Beklagte in ihrer Beschwerdebe- gründung noch der Kläger in der Klageschrift haben vorgetragen, welche Art von Kosten für die Unterhaltung einer - vollständig erneuerten - Trinkwasserleitung in welchem Zeitraum und in welcher Höhe anfallen würden. Der genannte Betrag erscheint deshalb pauschal und ist - gerade auch im Vergleich zu den Kosten für die komplette Erneuerung der Leitung - nicht nachvollziehbar. Insofern hatte - was auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt - bereits das Berufungsgericht Unterhaltungskosten für die Trinkwasserleitung mit Blick auf die bereits berück- sichtigten Kosten für ihre vollständige Erneuerung bei der Festsetzung des Streit- werts für das Berufungsverfahren außer Betracht gelassen. Auch die Parteien 21 22 23 - 10 - hatten im Rahmen der Gegenvorstellung gegen den ursprünglichen Streitwertbe- schluss des Berufungsgerichts Unterhaltungskosten nicht mehr geltend gemacht, sondern eine Streitwertanpassung allein auf der Grundlage der - aus ihrer Sicht gestiegenen - Kosten für die Erneuerung der Trinkwasserleitung gefordert. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht und ausreichend, das wirtschaftliche In- teresse des Klägers an seinem Feststellungsantrag und folglich auch die hiermit übereinstimmende Beschwer der Beklagten allein anhand der Kosten für die Er- neuerung der streitgegenständlichen Trinkwasserleitung zu bemessen. III. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, da die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen. We- der hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab. 24 25 - 11 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Reichelt Messing Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 18.10.2022 - 6 O 2542/20 - OLG Dresden, Entscheidung vom 07.03.2023 - 9 U 2208/22 - 26