Entscheidung
2 StR 567/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:181224B2STR567
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:181224B2STR567.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 567/24 vom 18. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 26. April 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO versagt. Mit ihrem Vorbringen, die im Urteil wiedergegebene Aussage des Mitangeklagten J. belege nicht alle festgestellten Umstände des Tatgeschehens, zielt die Revision darauf ab, der Mitangeklagte J. habe entgegen der Urteilsgründe nicht „die gemeinsame Tatplanung, den Ablauf der Tat sowie das folgende Fluchtgeschehen wie festgestellt geschildert“. Damit kann sie weder unter dem Aspekt einer tatsächlich nicht gegebenen Widersprüchlichkeit noch einer Lückenhaftigkeit der Urteilsgründe durchdringen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2014 – 3 StR 27/14, NStZ-RR 2014, 279, 280). Im Übrigen beruht das Urteil nicht darauf, ob der Angeklagte die Äußerung des Tatopfers hörte, es habe keine Tageseinnahmen bei sich, die der Angeklagte und seine Mittäter erbeuten wollten. Da er – tatplangemäß – nach der Beute suchte, um diese an sich zu nehmen, entgegen - 3 - seiner Erwartung aber nichts fand, erkannte er jedenfalls dadurch den Fehlschlag des räuberischen Angriffs auf das Tatopfer. Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Limburg a.d. Lahn, 26.04.2024 - 1 KLs - 7 Js 10137/21