Entscheidung
3 StR 500/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:181224B3STR500
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:181224B3STR500.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 500/24 vom 18. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2024 ge- mäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 1. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass der Tagessatz für die in dem Fall „II. Fall 2“ der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf 20 Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstan- denen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Neben- klägers zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Adhä- sionsentscheidungen getroffen. Die Bedrohung hat es in dem Fall „II. Fall 2“ der Urteilsgründe mit einer Einzelgeldstrafe geahndet, dabei allerdings versäumt, die Tagessatzhöhe zu bestimmen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen 1 - 3 - Rechts gestützte Revision führt dazu, dass der Senat die Bestimmung der Ta- gessatzhöhe nachholt und diese - ausgehend von dem festgestellten Nettolohn des Angeklagten - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf 20 Euro festsetzt. Die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist auch bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96; vom 11. April 2017 - 4 StR 615/16, juris Rn. 8; vom 12. November 2019 - 3 StR 441/19, juris Rn. 2). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Mainz, 01.07.2024 - 5 KLs 3100 Js 9031/22 2