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Entscheidung

4 StR 266/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:181224B4STR266
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:181224B4STR266.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 266/24 vom 18. Dezember 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. wegen zu 1. - 6.: gefährlicher Körperverletzung zu 7.: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2024 be- schlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Essen vom 8. Dezember 2023 werden als unbegrün- det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Die Beschwerdeführer haben, mit Ausnahme des Angeklag- ten A. , die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgese- hen, dem Angeklagten A. Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG), jedoch hat er die den Nebenklägern im Revisionsver- fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch den Ange- klagten A. ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausreichend zu Umständen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass die Strafkammer den geltend gemachten Verfahrensverstoß zu - 3 - vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2021 – 6 StR 363/21; Be- schluss vom 14. Mai 2013 ‒ 1 StR 122/13, NStZ 2013, 608; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 49). Mit Rücksicht darauf, dass im vorliegenden Fall die Tür des Sitzungssaals nicht verschlossen war und Zuhörer im Gerichtssaal anwe- send waren, reicht der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers, das Gericht hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die auf dem Display vor dem Sit- zungssaal ausgewiesene Nichtöffentlichkeit der Sitzung bemerken und beseiti- gen können, nicht aus, um ein Verschulden zu begründen. Quentin Maatsch Scheuß Marks Tschakert Vorinstanz: Landgericht Essen, 08.12.2023 ‒ 65 KLs-70 Js 4/23-10/23