Entscheidung
5 StR 390/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:181224B5STR390
5Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:181224B5STR390.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 390/24 vom 18. Dezember 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Itzehoe vom 31. Januar 2024 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag- ten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu den Verfahrensrügen des Angeklagten B. : Sofern die Revision das Fehlen eines Beschlusses nach § 229 Abs. 3 Satz 3 StPO rügen sollte, bliebe ihr der Erfolg versagt, weil die Hemmung kraft Gesetzes eintritt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 – 1 StR 590/15, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Beschluss 1). Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, dass es die Angaben des Angeklagten B. gegenüber der Gerichtshilfe – als potentiell strafmildernden Umstand – nicht in die Haupt- verhandlung eingeführt hat, erweist sich als unbegründet. Denn zu der begehrten Beweisaufnahme musste sich die Strafkammer nicht gedrängt sehen. Aus dem Bericht der Gerichtshilfe ergibt sich, dass mit dieser über die Straftaten selbst - 3 - nicht gesprochen wurde. Die übrigen dort dokumentierten Angaben des Ange- klagten offenbaren jedenfalls keinen bestimmenden strafmildernden Umstand, der Anlass zur weiteren Aufklärung hätte geben müssen. Soweit die Beanstandung, das Landgericht habe es unterlassen, die Angaben des Angeklagten B. gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen aufzuklären, ebenfalls als Aufklärungsrüge verstanden werden soll, erweist sich diese als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Revision gibt keine Umstände an, aufgrund derer sich das Tatgericht zur (weiteren) Vernehmung des Sachverständigen hätte gedrängt sehen müssen (vgl. zur st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18. Juli 2019 – 5 StR 649/18 Rn. 12 mwN). Eine möglicherweise erhobene Ausschöpfungsrüge (§ 261 StPO) würde aufgrund des Verbots der Rekonstruk- tion der tatrichterlichen Beweisaufnahme nicht durchdringen, weil dem Senat im Revisionsverfahren der Inhalt der – nach den Urteilsgründen tatsächlich er- folgten – Vernehmung des Sachverständigen nicht zugänglich ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 27. September 2022 – 5 StR 223/22 mwN). Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, 31.01.2024 - 1 KLs 317 Js 35109/22 jug.