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Entscheidung

5 StR 489/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:181224B5STR489
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:181224B5STR489.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 489/24 vom 18. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Görlitz vom 31. Januar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen Woh- nungseinbruchdiebstahls, Diebstahls in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, wegen Betruges in zwei Fällen und wegen versuchter Hehlerei verurteilt ist. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte unter Teilfreispruch im Übrigen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, wegen Betruges in drei Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, hiervon drei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für voll- streckt erklärt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Ihre mit der Sachrüge geführte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. 1 - 3 - Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Der Erörterung bedarf nur Folgen- des: 1. Wie der Generalbundesanwalt näher ausgeführt hat, handelt es sich bei Tat 3 nur um den (fehlgeschlagenen) Versuch einer Hehlerei, weil die Angeklagte keinen Käufer für das von ihr angebotene Stehlgut fand. Mit dem Generalbun- desanwalt schließt der Senat aus, dass die Strafkammer für diese Tat angesichts der massiven Vorstrafen der Angeklagten und ihres Bewährungsversagens eine noch niedrigere Freiheitsstrafe als drei Monate verhängt hätte. 2. Die Taten 22 und 23 (zwei – wenige Bestellnummern auseinanderlie- gende – Bestellbetrügereien unter demselben falschen Namen bei demselben Online-Händler am selben Tag) stellen sich nicht ausschließbar zumindest auf- grund natürlicher Handlungseinheit als eine Tat im Sinne von § 52 StGB dar (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2024 – 2 StR 340/23 mwN). Dies führt im Schuldspruch zur Zusammenfassung beider gesondert abgeurteilter Taten zu ei- ner Tat des Betruges und zum Entfallen einer der beiden hierfür verhängten Ein- zelstrafen von vier Monaten. Auswirkungen auf die Gesamtfreiheitsstrafe hat dies angesichts der weiteren Einzelfreiheitsstrafen nicht, zumal die bloße Änderung der Konkurrenzverhältnisse den Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig unbe- rührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2024 – 2 StR 90/24 mwN). 2 3 - 4 - 3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erschei- nen, die Angeklagte mit deren gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Görlitz, 31.01.2024 - 1 KLs 160 Js 8227/21 4